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Erstellung von Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Ver ... / 2 Erstellung des Wirtschaftsplans als Grundlage des Beschlusses über Vorschüsse

Alexander C. Blankenstein
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Der Wirtschaftsplan stellt die elementare Grundlage für die Finanzverwaltung der GdWE dar. Zwar sollen nach Auffassung des Gesetzgebers Hausgeldvorschüsse im Extremfall auch ohne Wirtschaftsplan beschließbar sein,[1] allerdings bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung diesem Denkansatz folgen wird. In neu begründeten Gemeinschaften wird man dem noch folgen können, da zunächst zeitnah und zügig die Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft zu sichern sind, weshalb auch die Erhebung einer Sonderumlage nicht zwingend einen Wirtschaftsplan voraussetzt. Spätestens aber in der in Vollzug gesetzten Eigentümergemeinschaft dürfte entsprechend den Tendenzen in der Rechtsprechung zur Jahresabrechnung vom Erfordernis der Erstellung auch eines Wirtschaftsplans zur Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung über die Festsetzung der Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auszugehen sein.[2]

[1] BT-Drs. 19/18791, S. 76 f.
[2] Arg. AG Köln, Urteil v. 19.7.2021, 215 C 6/21, ZMR 2022, 77.

2.1 Bestandteile des Einzel-/Gesamtwirtschaftsplans

Nach § 28 Abs. 1 WEG muss der Wirtschaftsplan

  • die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben,
  • die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Kostentragung,
  • die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG vorgesehenen Erhaltungsrücklage und
  • ggf. die Beitragsleistungen zu weiter gebildeten Rücklagen

enthalten.

Positionen des Wirtschaftsplans

Der Wirtschaftsplan sollte insoweit bezüglich der Einnahmen und Ausgaben konkrete Positionen beschreiben, die sich dann auch in der Jahresabrechnung als Abrechnung über den Wirtschaftsplan wiederzufinden haben. So sind die Einnahmen transparent nach Art auszuweisen, Entsprechendes gilt für die Ausgabenpositionen. Hier handelt es sich regelmäßig und in Abhängigkeit auch von der Größe der jeweils verwalteten Gemeinschaft um:

  • Abfallbeseitigung
  • Al...

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