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Beschluss (FAQs) /   Bedeutung eines Beschlusses

Dr. Oliver Elzer, Alexander C. Blankenstein
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Welche Bedeutung hat der Beschluss nach dem Wohnungseigentumsgesetz?

Der Beschluss ist ebenso ein Rechtsgeschäft wie der Vertrag. Er kann jedoch nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn er auf der Basis einer Rechtsgrundlage ergangen ist. So können nach § 23 Abs. 1 WEG die Wohnungseigentümer nur solche Angelegenheiten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Beschlussfassung regeln, für welche ihnen nach dem Gesetz oder einer Vereinbarung die notwendige Beschlusskompetenz zusteht. Das Wohnungseigentumsgesetz regelt an zahlreichen Stellen, über welche Angelegenheiten Eigentümer Beschlüsse fassen können.

Beispiele:

  • § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG: Aufhebung vereinbarter Veräußerungsbeschränkungen,
  • § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bezüglich einzelner Kosten oder Arten von Kosten,
  • § 19 Abs. 1 WEG: Benutzung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums,
  • § 20 Abs. 1 WEG: Maßnahmen der baulichen Veränderung,
  • § 21 Abs. 5 WEG: Kostenverteilungsänderung bei Maßnahmen der baulichen Veränderung,
  • § 28 Abs. 1 und 2 WEG: Einforderung von Vorschüssen und Nachschüssen auf Grundlage von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung.

Ein Beschluss, der gefasst wird, ohne dass die erforderliche Beschlusskompetenz vorliegt, ist nichtig, d. h. von Anfang unwirksam. Bevor Eigentümer einen Beschluss fassen wollen, ist also regelmäßig zu prüfen, ob sie über die notwendige Beschlusskompetenz verfügen, den beantragten Beschluss zu fassen.

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