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Kostenverteilungsänderung (WEG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Nicht immer und für alle Bereiche der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erweist sich der in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltende Kostenverteilungsschlüssel als probat und interessengerecht. Insoweit hat der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern mit den §§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 21 Abs. 5 WEG die Möglichkeit eingeräumt, in allen Bereichen gemeinschaftlicher Kosten und unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenverteilung zu ändern. Stets dann, wenn einzelne Wohnungseigentümer auf Grundlage des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels gegenüber anderen Wohnungseigentümern – auch unter Berücksichtigung der Belange dieser Wohnungseigentümer – einen unbilligen Nachteil erleiden, kann ein Anspruch auf Änderung der zugrunde liegenden Vereinbarung bzw. der gesetzlichen Regelung zur Kostenverteilung bestehen.

1 Grundsätze

Das Gesetz überlässt es den Wohnungseigentümern, ihr Anteilsverhältnis selbst durch Vereinbarung zu bestimmen. Während in vielen ausländischen Gesetzen, insbesondere im österreichischen WEG oder im schweizerischen Recht, eine Übereinstimmung zwischen dem Wert der den einzelnen Wohnungseigentümern gehörenden Wohnung und ihrem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum verlangt wird, ist dies nach deutschem Recht nicht zwingend.

In der Praxis wird die Miteigentumsquote fast ausschließlich anhand des Verhältnisses der vorhandenen Wohn- und Nutzflächen gebildet. Allerdings sind auch andere Kriterien wie Lage der Wohnung, Miet- oder Verkehrswert denkbar, wenngleich auch problematisch. Es ist beispielsweise nicht ohne Weiteres einsehbar, weshalb die Lage im oberen Stockwerk eines Hochhauses, welches am Markt höher bewertet wird, zu einer stärkeren Kostenbelastung führt als die gleich große Wohnung im ersten Stockwerk. Allerdings wirken sich bestimmte A...

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