Fachbeiträge & Kommentare zu Weiterbildung

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 9.8 Verfahren (§ 3 Abs. 7, § 5 AWbG NW)

Rz. 66 Der Arbeitnehmer hat die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber schriftlich so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Dabei sind der Mitteilung die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung (Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielg...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 9 Anerkannte Bildungseinrichtungen (§ 9 BzG BW)

Rz. 51 (1) Bildungsmaßnahmen dürfen nur in anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Trägerin oder der Träger seit mindestens 2 Jahren besteht, systematisch Lehrveranstaltungen plant, organisiert und durchführt, ein Gütesiegel zum Nachweis der Qualität der Bildungsarbeit nachweist, das vom Wirtschaftsministerium anerkannt und ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Hessen / 5 Inanspruchnahme und Übertragung des Bildungsurlaubs (§ 5 HBUG)

Rz. 16 (1) Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung in Textform mitzuteilen. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden für die Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten oder als anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen. (2) Bei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 6.1 Antrag des Arbeitnehmers

Rz. 38 Da über die Freistellung für die Bildungsmaßnahme der Arbeitgeber entscheidet, muss der Arbeitnehmer die Freistellung für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme beim Arbeitgeber beantragen. Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung müssen dem Arbeitgeber nach den jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzen so frühzeitig wie möglich mitgeteilt werden...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Hessen / 11 Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen (§ 11 HBUG)

Rz. 40 (1) Anträge auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung können nur von einem nach § 10 anerkannten Träger gestellt werden. Sie sind spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn in Textform bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise, insbesondere ein ausführliches Programm der Bildungsveranstaltung, aus dem sich die Zi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub / 1 Einführung

Der "Bildungsurlaub" als Bildungsfreistellung von der Arbeitspflicht gegen Entgeltfortzahlung ist ein wichtiger Bestandteil im Gesamtzusammenhang der Erwachsenenbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Bundesgesetz über Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit gibt es allerdings nicht, sondern es besteht eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz auf Länderebene. Begrifflich wi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 7.1 Rechtsgrundlage

Rz. 41 Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz – BfG M-V) vom 13.12.2013[1]mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Schweißer (Professiogramm) / 1 Geltungsbereich

Eng mit dem Verfahren des Schweißens sind das thermische Beschichten bzw. das Brennschneiden verbunden.[1] Beim Beschichten wird auf die Oberfläche eines Werkstücks eine festhaftende Schicht eines formlosen Werkstoffs aufgebracht. Beim autogenen Brennschneiden wird das thermisch zu trennende Metall mit dem Schneidbrenner in der Fuge auf Zündtemperatur erhitzt, mit einem Saue...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kaizen / 4 Unterschiede zu anderen Managementkonzepten

Auf den ersten Blick bestehen deutliche Ähnlichkeiten zwischen Kaizen und anderen Managementmethoden und Theorien wie z.B. TQM (Total Quality Management), Business Reengineering oder Lean-Management. Gemeinsames Ziel all dieser Methoden ist die Verbesserung im Unternehmen und somit die Erfolgssteigerung. Der Weg zu diesem Ziel ist jedoch unterschiedlich. Während TQM an der Ku...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.7.1 Arbeitgeber übernimmt Kosten

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vertragsstrafe / 3 Höhe

Auch die Höhe der Vertragsstrafe muss grundsätzlich feststehen, mindestens jedoch eine angemessene Höchstgrenze.[1] Dabei gibt es keine allgemeingültige Obergrenze in Höhe beispielsweise eines Bruttomonatsgehalts für eine wirksame Vertragsstrafe.[2] Vielmehr muss im Einzelfall eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Anwendbare Vorschrift für eine formularvertraglich vere...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Barrierefreie Gestaltungslö... / 2.2 Ausgewählte behindertengerechte Arbeitsplätze in öffentlich zugänglichen Gebäuden,,

Praxis-Beispiel Massive körperliche Einschränkungen (kleine Körperkräfte) durch angeborene Muskelerkrankung und Bindung an den Rollstuhl eines Verwaltungsangestellten Technische Maßnahmen: umgerüsteter Van zum automatischen Ein- und Ausladen sowie Transport des Rollstuhls (Aufnahme und Absetzen des Rollstuhls, Aus- und Einfahren der Laderampe), Einbau einer Lenkhilfe, Einbau ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgeltgleichheit / 3.1 Bessere Qualifikation des begünstigten Arbeitnehmers

Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts kann mit einer besseren Qualifikation des Bewerbers widerlegt werden. Eine bessere Qualifikation kann dabei sowohl mit einer besseren Qualifikation wegen einer fachspezifischen Ausbildung begründet werden als auch wegen einer einschlägigen Berufserfahrung.[1] Praxis-Beispiel Bessere fachspezifische Ausbildung Bei der Bank B arbeiten 1...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Recruiting: Wege zu neuem P... / 2 Quantitative und qualitative Planung als notwendige Voraussetzung

Grundlage für die Besetzung einer Position ist deren Existenz, deren Beschreibung sowie eine Vorstellung über die daraus resultierenden Anforderungen an zukünftig Mitarbeitende. Während sich die quantitative Personalplanung mit der Menge des Bedarfs befasst, wird unter dem Begriff der qualitativen Personalplanung die Art des Bedarfs näher bestimmt. Neben einer Personalanford...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 279 Verwalt... / 2.7 Vorstand (Abs. 7)

Rz. 23 Der Vorstand besteht aus 2 Personen, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (Satz 1). Er führt gemeinsam die Geschäfte des MD nach den Richtlinien des Verwaltungsrats (Satz 2). Der Vorstand ist das Verwaltungsorgan des MD, wird durch den Verwaltungsrat gewählt und erlangt damit seine organrechtliche Stellung (§ 279 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ). Der Vorstand ist als haupta...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.5.2 Psychotherapie-Richtlinien (Abs. 6a)

Rz. 60 Mit dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist Abs. 6a eingeführt worden. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) wurde in Abs. 6a Satz 2 neu geregelt, dass die zur Ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / ll) Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung, Rheinland-Pfalz

Rz. 1840 Das Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung im Lande Rheinland-Pfalz (BFG) v. 30.3.1993 gewährt Beschäftigten die bezahlte Freistellung von der Arbeit für max. zehn Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Der erworbene (Teil-) Anspruch geht beim Arbeitsplatzwechsel nicht verloren, sonde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / gg) Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung, Nordrhein-Westfalen

Rz. 1835 Das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung NRW (AWbG) v. 6.11.1984 (zuletzt geändert durch Gesetz v. 9.12.2014) gewährt bezahlte Freistellung für fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr zur beruflichen und politischen Weiterbildung. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden (§ 3 Abs. 1 AWbG...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / 112. Weiterbildung

Rz. 1826 Außer Bayern und Sachsen haben alle Bundesländer entsprechende Regelungen zur Weiterbildung in einem Landesgesetz (etwa Bildungsurlaubsgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz) verankert. Insoweit handelt es sich, da der Bildungsurlaub nicht der Erholung dient, nicht um Urlaub i.S.d. BUrlG; er ist also zusätzlich zu gewähren; § 15 Abs. 2 S. 1 BUrlG ist nicht einschlägig....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / kk) Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung, Brandenburg

Rz. 1839 Das Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (BbGWBG) v. 15.12.1993, zuletzt geändert durch Artikel 7 d. G. v. 14.3.2014 gewährt "Beschäftigten" bezahlte Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen für max. zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, sofern die s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 84 Weitere Bereiche: Betriebliche Mitbestimmung und Weiterbildung

Rz. 1 Neben der Hinterfragung bisheriger Grundbegriffe des Arbeitsrechts (Arbeitnehmerbegriff, Betriebsbegriff), der Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen und dem Beschäftigtendatenschutz wirkt der digitale Wandel sich auch massiv auf die betriebliche Zusammenarbeit und die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens aus. Anpassungen im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / ff) Bildungsfreistellungsgesetz, Mecklenburg-Vorpommern

Rz. 1834 Das Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BfG, M-V) v. 13.12.2013 gewährt Beschäftigten einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren. Der Anspruch besteht für fün...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Bildungsurlaubsgesetz, Hamburg

Rz. 1831 Das Hamburgische Bildungsurlaubsgesetz v. 21.1.1974 (§ 15 geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 15.12.2009 (HmbGVBl, 444, 448) gewährt bezahlte Weiterbildung für Maßnahmen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung sowie der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Hamburg). Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / hh) Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz

Rz. 1836 Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz v. 10.2.2010 (SBFG) gewährt Weiterbildung zur politischen oder beruflichen Weiterbildung (§ 22 Abs. 1 SBFG). Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, ihnen Gleichgestellte, zur Heimarbeit Beschäftigte, Auszubildende, Beamte und Richter (§ 22 Abs. 2 SWBG). Der Anspruch auf entgeltliche Freistellung für Bildungszwecke umfass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub

Rz. 1832 Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub v. 28.7.1998 (zuletzt geändert durch Art. 73 des Gesetzes vom12.12.2017 [GVBl., 432]) gewährt allen Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und Arbeitnehmern gleichgestellte Personen Bildungsurlaub von eine Woche pro Jahr (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BiUrlG, Hessen) zur politischen oder beruflichen Weiterbild...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Ausschluss gleichartiger Leistungen

Rz. 1591 Die gleichzeitige Gewährung anderer Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zur beruflichen Wiedereingliederung ist zur Vermeidung einer Doppelförderung ausgeschlossen. Dazu gehören Leistungen an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 ff. SGB III) einschließlich Alg bei beruflicher Weiterbildung (§ 144 SGB III), Trainings...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / jj) Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein

Rz. 1838 Das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) v. 6.3.2012 gewährt Arbeitnehmern, Auszubildenden, in Heimarbeit Beschäftigten und arbeitnehmerähnlichen Personen bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zur allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung (§ 5 Abs. 1 WBG) für eine Woche pro Kalenderjahr (§ 6 WBG). Eine Übertragung des F...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Berliner Bildungsurlaubsgesetz

Rz. 1829 Das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) v. 24.10.1990 i.d.F. v. 17.5.1999 gewährt Bildungsurlaub zur politischen Bildung oder beruflichen Weiterbildung (§ 1 Abs. 2 BiUrlG, Berlin). Der Anspruch steht allen Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und arbeitnehmerähnlichen Personen zu (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Berlin). Die Dauer des Bildungsurlaubes beträgt 2 Woche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Rz. 1833 Das Niedersächsische Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (BildUG, Nds.) v. 25.1.1991 i.d.F. v. 17.12.1999 gewährt Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und Arbeitnehmern gleichgestellte Personen fünf Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr zur Weiterbildung (§ 2 Abs. 4 BildUG, Nds.).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / ii) Bildungsfreistellungsgesetz, Sachsen-Anhalt

Rz. 1837 Nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt v. 4.3.1998 können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Weiterbildungsveranstaltungen freistellen lassen. Sie haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / bb) Zulässigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen

Rz. 945 Eine Rückzahlungsklausel in einem Studien- und Ausbildungsvertrag mit nachvertraglicher betrieblicher Bleibefrist stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn der Arbeitgeber seinerseits keinerlei Verpflichtung eingeht, dem Arbeitnehmer die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung überhaupt z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Leistungsansprüche

Rz. 168 Die Arbeitsagenturen gewähren Arbeitnehmern vor allem folgende Leistungen (§§ 19 SGB I, 3 SGB III):mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Bildungsurlaubsgesetz, Bremen

Rz. 1830 Das Bremische Bildungsurlaubsgesetz v. 18.12.1974 (zuletzt geänd. durch Gesetz v. 26.9.2017) gewährt Bildungsurlaub für die politische, berufliche und auch allgemeine Weiterbildung (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Bremen). Der Anspruch ist auf zehn Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren begrenzt (§ 3 Abs. 1 BiUrlG, Bremen). Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Abwicklung / 11. Schlussformel

Rz. 182 Es ist vielfach üblich, als Abschluss eines Zeugnisses eine "Dankes-Bedauern-Formel mit Zukunftswünschen" anzubringen. Der Dank für geleistete Arbeit und/oder Bedauern über das Ausscheiden (den Verlust) des Mitarbeiters, wird vereinzelt noch durch eine Würdigung bleibender Verdienste, eine ausdrückliche Einstellungsempfehlung, ein Wiedereinstellungsversprechen oder d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 79 Allgemeines

Rz. 1 Der digitale Wandel verändert die Arbeitswelt in allen Bereichen und führt sowohl im Individualarbeitsrecht als auch in der Zusammenarbeit zwischen den Betriebs- und Tarifparteien zu einem stetigen Anpassungsbedarf. Zahlreiche Publikationen, Konferenzen und Seminare drehen sich um die sich wandelnde Arbeitswelt. Vereinzelt wurde und wird auch heute noch das Thema Indus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Landesregelungen

aa) Berliner Bildungsurlaubsgesetz Rz. 1829 Das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) v. 24.10.1990 i.d.F. v. 17.5.1999 gewährt Bildungsurlaub zur politischen Bildung oder beruflichen Weiterbildung (§ 1 Abs. 2 BiUrlG, Berlin). Der Anspruch steht allen Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und arbeitnehmerähnlichen Personen zu (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Berlin). Die Dauer de...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Emotionen am Arbeitsplatz: ... / 4.3 Was kann getan werden?

Es gibt einige Ansätze, wie das Auftreten von Klagen, Verweigerung, Zorn oder Trotz aktiv vermieden oder zumindest in seinen Formen abgeschwächt werden kann: Förderung emotionaler Intelligenz: Die Entwicklung von emotionaler Intelligenz bei Mitarbeitern und Führungskräften hilft, negative Emotionen besser zu verstehen und konstruktiv mit ihnen umzugehen. Indem Mitarbeiter ihr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vertragstypen / VI. Berufsgruppenlexikon von A–Z

Rz. 1067 Bei der Gestaltung bzw. Prüfung der Zulässigkeit eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages sind stets die Besonderheiten der jeweiligen Berufsgruppe zu berücksichtigen. I.R.d. Gesamtwürdigung kommt nach der Rspr. des BAG v. BSG und BFH der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit erhebliches Gewicht zu, da es keine abstrakten für alle Arbeitnehmer geltenden Kriterien gibt (vgl. u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Rückzahlungsklausel

Rz. 1846 Zunehmend beteiligen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer an den indirekten Weiterbildungskosten. Kursgebühren werden z.T. vom Arbeitnehmer übernommen oder aber die Weiterbildungsmaßnahme findet in der Freizeit des Arbeitnehmers statt. Häufig wird eine Rückzahlungsklausel vereinbart, wonach der Arbeitnehmer die Kosten erstatten muss, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Entgeltfortzahlung

Rz. 1845 Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Antrag für die Zeit einer Weiterbildungsmaßnahme frei, so hat er die vertragsgemäße Vergütung zu zahlen unabhängig davon, ob die Veranstaltung dem jeweiligen Weiterbildungsgesetz entspricht (BAG v. 11.5.1993, NZA 1993, 1087 und BAG v. 21.9.1993, NZA 1994, 267). Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber bei der Freistellun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / nn) Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz

Rz. 1842 Das Bildungsfreistellungsgesetz Thüringen (ThürBfG) ist seit dem 1.1.2016 in Kraft. Am 28.7.2016 wurde eine Verordnung zum Bildungsurlaubsgesetz veröffentlicht. Danach ist nun auch die Anerkennung ehrenamtsbezogener Bildungsveranstaltungen möglich. Die Freistellung greift für fünf Tage, für Auszubildende drei Tage im Jahr. Eine Übertragbarkeit auf Folgejahre bei ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Bildungsinhalte

Rz. 1843 Die Bildungsmaßnahme kann nicht unabhängig von der konkreten Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers beurteilt werden. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit mit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können. Ein hinrei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / mm) Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg

Rz. 1841 Das Bildungszeitgesetz wurde zum 17.3.2015 in Baden-Württemberg eingeführt. Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Für Lehrer und mit Lehraufgaben an Hochschulen Beschäftigte erfolgt die Freistellung nur in unterrichtsfreien oder vorlesungsfreien Zeiten (§ 3 Abs. 3 BzG BW). Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / d) Befristung ohne Sachgrund

Rz. 179 Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist eine Befristung ohne sachlichen Grund – wie schon gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BeschFG a.F. – nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diese Rechtsgrundlage stützen zu wollen. Ausreichend ist, dass die Voraus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Allgemeines

Rz. 840 § 80 Abs. 1 BetrVG , erweitert durch BetrVG, beschreibt die sog. allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates wie folgt:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / 19. Arbeitszeitkonto

Rz. 276 Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf i.d.R. 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 S. 1 ArbZG). Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 S. 2 ArbZG). Aufgrund dieser zu starren Gesetzesregelung haben die Tari...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 AGG / B. Anwendungsbereich des AGG

Rz. 3 Den Anwendungsbereich für das Verbot von Benachteiligungen aus den Gründen des § 1 AGG regelt § 2 AGG. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG ist das Benachteiligungsverbot auf alle Tatbestände aus dem Bereich des Berufs und der Beschäftigung anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich). Daneben regelt § 2 Abs. 1 Nr. 5–8 AGG weitere Anwendungsfelder wie Bildung oder den Zugang zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Gleichbehandlung im Bereich der Vergütung

Rz. 865 Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage (BAG v. 21.6.2000, NZA 2000, 1050 f.). Im Bereich der Vergütungszahlung kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Benachteiligungsverbot

Rz. 420 § 164 Abs. 2 SGB IX ordnet darüber hinaus an, dass der Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen nicht benachteiligen darf. Die Einzelheiten hierzu regelt seit dem 1.1.2007 das AGG. Nach dessen § 1 dürfen Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Nach § 2 AGG sind Benachteiligungen unzulässig in Bezug auf Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, b...mehr