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Vertragsstrafe / 3 Höhe

Dr. Constanze Oberkirch
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Auch die Höhe der Vertragsstrafe muss grundsätzlich feststehen, mindestens jedoch eine angemessene Höchstgrenze.[1]

Dabei gibt es keine allgemeingültige Obergrenze in Höhe beispielsweise eines Bruttomonatsgehalts für eine wirksame Vertragsstrafe.[2] Vielmehr muss im Einzelfall eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Anwendbare Vorschrift für eine formularvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe ist dabei nicht § 309 Nr. 6 BGB, sondern § 307 BGB, wobei zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist.[3]

 
Praxis-Beispiel

Unangemessene Höhe der Vertragsstrafe

Entschieden wurde beispielsweise, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kann unter Umständen aber auch eine Vertragsstraße in Höhe eines Bruttomonatsgehalts als unangemessen hoch angesehen werden[4], insbesondere, wenn sie für den Fall der arbeitnehmerseitigen Kündigung während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen anfallen soll.[5]

Im Einzelfall kann aber auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 6 Monatsgehältern noch angemessen sein. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis mit einer Lehrerin nur mit einer Frist zum 31.1. oder 31.7. gekündigt werden kann.[6]

Ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe sind auch die Kündigungsfristen, die im Fall einer fristgemäßen Kündigung einzuhalten sind.[7]

Sehen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe schuldet, wenn sich seine außerordentliche Eigenkündigung wegen Fehlens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam erweist, ist eine Vertragsstrafe, die höher ist als die ...

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