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Sauer, SGB III § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen / 2.3 Leistungen bei Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 22

Abs. 3 erfasst nur Leistungen, die der Bezieher von Alg von seinem Arbeitgeber oder dem Maßnahmeträger während des Bezuges von Alg bei beruflicher Weiterbildung erhält. Ein Anspruch auf die Leistung genügt für eine Berücksichtigung nach Abs. 3 nicht. Die Vorschrift bezweckt einen Anreiz für den Arbeitslosen zu beruflicher Weiterbildung. Arbeitgeber können das Alg begrenzt aufstocken, wenn sie an der Weiterbildung bestimmter Fachkräfte besonderes Interesse haben. Auch Schulen, die eine Ausbildungsvergütung zahlen, sind Arbeitgeber oder Träger i. S. d. Abs. 3.

 

Rz. 23

Leistungen i. S. d. Abs. 3 sind insbesondere Arbeitsentgelte, Sachbezüge, Besoldungen, Vergütungen und Entschädigungen, auch Ausbildungsvergütung, Praktikumsvergütung. Es kommt weder auf die Bezeichnung der Leistung noch darauf an, ob es sich um Geldleistungen, Sachleistungen oder um sonstige geldwerte Vorteile handelt. Zu unterscheiden ist lediglich danach, ob es sich bei der Leistung um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung handelt, die nach Abs. 1 und 2 zu beurteilen ist. Um Leistungen i. S. d. Abs. 3 handelt es sich deshalb auch, wenn der Teilnehmer "Arbeitsentgelt" ohne Arbeitsleistung erhält, typischerweise für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme im Betrieb. Arbeitsentgelt für Tätigkeiten außerhalb der beruflichen Weiterbildung sind nach Abs. 1 und 2 zu beurteilen. Dasselbe gilt, wenn die Leistung weder durch den Arbeitgeber noch durch den Träger der beruflichen Weiterbildung gewährt wird, sondern durch einen Dritten. Der Freibetrag von 400,00 EUR dient allein der Verwaltungsvereinfachung, seine steuernde Wirkung ist damit weder verbunden noch beabsichtigt.

 

Rz. 24

Eine Leistung wird freiwillig oder aufgrund einer bestehenden Verpflichtung (tarifvertraglich, einzelvertraglich) weg...

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