Fachbeiträge & Kommentare zu Weiterbildung

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.3 Beschäftigung zur Berufsausbildung (Abs. 6 Nr. 2)

Rz. 120 Der Gesetzgeber hat die Beschäftigung zur Berufsausbildung privilegiert. Sie wird durch § 1 Abs. 6 Nr. 2 als nicht volle Erwerbstätigkeit fingiert. Eine solche Beschäftigung zur Berufsausbildung schließt damit unabhängig von ihrer Zeitdauer den Anspruch auf Elterngeld nicht aus. Die Regelung meint eine Beschäftigung in einer Berufsausbildung (ähnlich §§ 15 Satz 1, 25...mehr

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ZErb 05/2025, Herzlich Willkommen, lieber Holger Krätzschel!

Die ZErb ist mit seinem Aufsatz zur Auslegung von Ehegattentestamenten bei Verfügungen zugunsten nahestehender Personen in das Jahr 2025 "gestartet" und wir freuen uns sehr, Herrn Richter am Oberlandesgericht Holger Krätzschel nunmehr als neuen Mitherausgeber der ZErb begrüßen zu dürfen! Mit Holger Krätzschel haben wir einen hervorragenden Fachmann in den Bereichen des Nachl...mehr

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FF 05/2025, Anforderungen a... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Aus der am 25.8.2022 geschlossenen Ehe ist das Kind T., geb. am 18.6.2024, hervorgegangen. Die Kindeseltern haben nach der Eheschließung jeweils ihre Familiennamen beibehalten. Der Kindesvater hat die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Aktuell hält er sich gewöhnlich in Dallas, Texas/USA, auf, beabsichtigt jedoc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Controlling im Zeitalter ge... / 2.2.2 Implikationen für Unternehmen in der Europäischen Union

Diese Transformation bietet Chancen, sich durch Innovationen, nachhaltige Wertschöpfungsstrukturen, technologische Modernisierung und neue Marktstrategien zukunftsfähig zu positionieren. Doch sie bringt auch große Herausforderungen mit sich: Unsicherheiten zu bewältigen, die Finanzierung von Wachstums- und Innovationsprojekten sicherzustellen und die richtigen Kompetenzen zu...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 24 Sonderregelungen für Beschäftigte im bisherigen Geltungsbereich der SR 2a, SR 2b und SR 2c und SR 2 m zum BAT / BAT-O (§ 25)

Abs. 1 bestimmt, dass die Nr. 7 SR 2 a BAT/BAT-O im bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung fort gilt. Dies betrifft die Regelung zur Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung und deren Kostentragung bei Angestellten in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreut...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 5.2 Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG

Rz. 166 Eine (sonstige) Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst.[1] Eine Leistung setzt aber nicht immer einen gegenseitigen Vertrag gem. §§ 320ff. BGB voraus. Es reicht, dass die Gegenleistung durch das Verhalten ausgelöst wird und der Leistende sie als...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 95a Vorauss... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Arztregister werden als öffentliche Register durch die Kassenärztlichen Vereinigungen geführt (§ 98 Abs. 2 Nr. 5) und die Eintragung ist zwingende Zulassungsvoraussetzung (§ 95 Abs. 2). Die Zulassungsinstanzen sind an die Registereintragung gebunden und dürfen diese nicht erneut überprüfen. Das gilt selbst dann, wenn der Eintrag fehlerhaft ist. Eine Löschung des Regist...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 8 Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern [1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte. Für Auszubildende gilt der Freistellungsanspruch nur hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Weiterbildung, die zur Wahrnehmung eines Ehrenamts notwendig ist. Zweck Politische Bild...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 13 Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung vom 4.3.1998[1] Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, Arbeitnehmerähnliche, Arbeitslose, Heimarbeiter sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt liegt. Zweck Berufliche Weiterbildung in staatlich anerkannten Einrichtungen Dauer 5 Arbeitstage im Kalenderjahr oder 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjah...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 2 Baden-Württemberg

Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in der Fassung vom 4.2.2021, in Kraft ab 1.7.2021[1] Anspruchsberechtigung Beschäftigte in Baden-Württemberg (Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen sowie sonstige arbeitnehmerähnliche Personen (inkl. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 11 Rheinland-Pfalz

Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) vom 30.3.1993[1] Anspruchsberechtigung In Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte (nur für die gesellschaftspolitische Bildung), Heimarbeiter und andere arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte und Richter Zweck B...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 10 Nordrhein-Westfalen

Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 6.11.1984[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte, andere arbeitnehmerähnliche Personen und Auszubildende, jedoch nur zur politischen Weiterbildung. Zweck Berufliche und politische Weiterbildung in staatlich anerkannten Veranstaltungen, die jedermann, mindestens aber allen Arbeitnehmern und arbeit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 15 Thüringen

Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) vom 15.7.2015, in Kraft seit dem 1.1.2016[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und andere arbeitnehmerähnliche Personen, in Berufsausbildung Beschäftigte, Personen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind. Weitere allgemeine V...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 9 Niedersachsen

Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz in der Fassung vom 25.1.1991[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte, andere arbeitnehmerähnliche Personen und in Werkstätten für Beschäftigte mit Behinderungen. Kein Anspruch besteht, wenn dem Arbeitnehmer für die Bildungsveranstaltung nach anderen Gesetzen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 5 Bremen

Bremisches Bildungszeitgesetz vom 18.12.1974[1] Anspruchsberechtigung Alle Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen haben. Zweck Politische, berufliche und allgemeine Weiterbildung Dauer 10 Arbeitstage innerhalb von 2 aufeinanderfolg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 18 Freiwilliger Bildungsurlaub

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern über den Anspruch auf Bildungsurlaub hinausgehenden Bildungsurlaub bzw. in Bayern und Sachsen überhaupt Bildungsurlaub gewähren. Hierfür ist keine gesetzliche Grundlage nötig. Die Konditionen hierfür müssen individuell ausgehandelt werden oder der Arbeitgeber führt eine generelle Regelung ein – auch um Diskriminierungen vorzubeugen u...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 14 Schleswig-Holstein

Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 6.3.2012[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und andere arbeitnehmerähnliche Personen, in Berufsausbildung Beschäftigte, Beamte und Richter Zweck Teilnahme an staatlich anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung Dauer 5 Arbeitstage im Kalenderjahr oder...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 6 Hamburg

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz vom 21.1.1974[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Hamburg haben. Zweck Politische Bildung, berufliche Weiterbildung in staatlich anerkannten Veranstaltungen sowie zur Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten Dauer 10 Arbeitstage innerhalb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 3 Berlin

Berliner Bildungszeitgesetz vom 5.7.2021, in Kraft getreten am 1.9.2021[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte sowie arbeitnehmerähnliche Personen haben einen unabdingbaren Mindestanspruch auf Bildungszeit unter Fortzahlung des Entgelts nach dem Berliner Bildungszeitgesetz (Berlin – BiZeitG...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 7 Hessen

Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 13.12.2022[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte andere arbeitnehmerähnliche Personen sowie Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Zweck Politische Bildung, Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamts und berufliche We...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 12 Saarland

Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz vom 10.2.2010[1] Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte sowie andere arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte und Richter, deren Arbeitsstätte im Saarland liegt. Zweck Berufliche und politische Weiterbildung in staatlich anerkannten und allen offen stehenden Einrichtungen. Integrati...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 4 Brandenburg

Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz vom 20.12.2023, gültig ab 1.1.2024[1] Anspruchsberechtigung Arbeitnehmer, Angestellte, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind. Zweck Berufliche, kulturelle oder politische Weiterbildung in staatl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bildungsurlaub / 1 Einführung

Der "Bildungsurlaub" als Bildungsfreistellung von der Arbeitspflicht gegen Entgeltfortzahlung ist ein wichtiger Bestandteil im Gesamtzusammenhang der Erwachsenenbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Bundesgesetz über Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit gibt es allerdings nicht, sondern es besteht eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz auf Länderebene. Begrifflich wi...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Kühlschmierstoffe: Grundlag... / 1 Einführung

Was definiert den Stand der Technik? Die Definition der Gefahrstoffverordnung: "Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.4.5 Begünstigte Aufwendungen

Rz. 145 Abziehbar sind die Kosten der eigentlichen Berufsausbildung. Das sind zunächst die unmittelbar der Ausbildung oder Weiterbildung dienenden Kosten wie Schul-, Lehrgangs-, Studien-, Tagungs- oder sonstige Veranstaltungskosten, Kosten für Lernmaterialien, Fachliteratur, Kosten für die Zulassung zu Prüfungen, Druckkosten der Dissertation u. Ä.[1] Dazu gehören auch Fahrtk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.4.6.1 Abzugsberechtigung

Rz. 149 Ausbildungskosten können grundsätzlich nur unbeschränkt Stpfl. als Sonderausgaben abziehen (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG; Rz. 16). Der Stpfl. kann Aufwendungen für "seine" Berufsausbildung bzw. Weiterbildung geltend machen, bis Vz 2003 auch für den Ehegatten (Rz. 144). Hieraus folgt, dass Aufwendungen des Stpfl. als Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger für rückständige Beruf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.4.2 Begriff der Berufsausbildung – Berufsfortbildung

Rz. 134 Berufsausbildung ist die erstmalige Ausbildung zur Erlangung der Kenntnisse, die für die Ausübung eines Berufs notwendig sind (zu Einzelheiten Rz. 137). Rz. 134a Fortbildung- oder Weiterbildung sind dagegen Maßnahmen, die ein Stpfl. ergreift, um im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und besser vorwärts zu komm...mehr

Kommentar aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.4.3.3 Promotionskosten

Rz. 141 Promotionskosten waren als letzter Akt der akademischen Ausbildung grundsätzlich Ausbildungskosten.[1] Das galt auch für eine Zweitpromotion eines seit Jahren im Beruf stehenden Facharztes. Zwar stehe hier nicht die Ausbildung im Vordergrund, die Promotion berühre aber die gesellschaftliche Stellung des Stpfl.[2] Auch Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promoti...mehr

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Controller für die Zukunft ... / 6 Appell zur Gestaltung der Zukunft von Controlling und Controller

Die entscheidende Erkenntnis ist, dass Controller über ihre traditionellen Rollen hinauswachsen und ganzheitliche Verantwortung übernehmen müssen. Diese Weiterentwicklung erfordert eine Kombination aus technischer Kompetenz, strategischem Weitblick, ethischem Verhalten und kontinuierlicher beruflicher Weiterentwicklung. Indem sie diesen Weg beschreiten, können Controller maß...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Elementare Analysen für die... / 3 Analyse interner Berichte

Für eine fundierte strategische Analyse im Vorfeld der Strategieentwicklung zu ESG sind Berichte aus verschiedenen Unternehmensbereichen sowie externe Analysen und Ergebnisse aus Normen und Zertifizierungen unerlässlich. Exemplarische Berichte können sein:mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Green HR und Leadership / 8 Konkrete Tipps bei Herausforderungen und hilfreiche Links

Fehlende Expertise in Green HR und Leadership Tipp: Investieren Sie in Schulungen und Weiterbildungen für HR- und Führungskräfte, um das Verständnis für nachhaltige Praktiken zu vertiefen. Mangelnde Mitarbeiterbeteiligung an nachhaltigen Initiativen Tipp: Implementieren Sie Anreizsysteme und Anerkennungsprogramme, um das Engagement der Mitarbeitenden zu fördern. Unklare Umsetzun...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Green HR und Leadership / 6 Schlüsselerkenntnisse in Green HR und Leadership: Wege zu einer nachhaltigen Zukunft

Green HR und Leadership stellen eine transformative Reise für Organisationen, die nachhaltige Praktiken implementieren, dar. Die folgenden Schlüsselerkenntnisse für Green HR sollten bei der Gestaltung einer nachhaltigen Unternehmenskultur beachtet werden: Ganzheitlicher Ansatz für Nachhaltigkeit Nachhaltigkeit sollte nicht auf Einzelmaßnahmen beschränkt sein, sondern als integ...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Green HR und Leadership / 7 Green HR Key Take-aways für eine nachhaltige Zukunft

Es ganzheitlich halten! Implementieren Sie Nachhaltigkeit als integralen Bestandteil der Unternehmensstrategie. Betrachten Sie ökologische, soziale und ökonomische Aspekte gleichermaßen, um einen umfassenden Einfluss zu erzielen. Umweltkompetenzen fördern! Investieren Sie in Schulungen und Weiterbildungen, um Umweltkompetenzen innerhalb der Belegschaft zu entwickeln. Eine gut i...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Risikomanagement als Voraus... / 13 Risikokultur

Eine starke Risikokultur ist im ESG-Kontext unerlässlich, um sicherzustellen, dass Unternehmen nachhaltig und verantwortungsbewusst handeln. Im Risikomanagement umfasst eine gute Risikokultur alle Ebenen des Unternehmens und fördert ein Bewusstsein für ESG-Risiken sowie die Bereitschaft, diese aktiv zu managen. Die wesentlichen Aspekte sind: Verpflichtung des Managements & To...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2 Leistungen nach dem SGB III (§ 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG)

Rz. 2 Nach § 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG sind zum einen das Arbeitslosengeld (§§ 149 – 154 SGB III), das Teilarbeitslosengeld (§ 162 SGB III), das Kurzarbeitergeld (§§ 95 – 111a SGB III), der Zuschuss zum Arbeitsentgelt (§§ 88 – 92 SGB III; sog. Eingliederungszuschuss), das Übergangsgeld (§§ 119 – 121 SGB III), der Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III) und das Qualifizierungsgel...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 19 Aus- und Weiterbildung

1 Allgemeines Rz. 1 § 19 TzBfG setzt § 6 Nr. 2 der Richtlinie 1999/70/EG[1] um.[2] Danach erleichtern Arbeitgeber den befristet beschäftigten Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Zugang zu angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Fertigkeiten, ihres beruflichen Fortkommens und ihrer beruflichen Mobilität fördern. Die Regelung de...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 10 Aus- und Weiterbildung

1 Allgemeines Rz. 1 § 10 TzBfG setzt § 5 Abs. 3 lit. d der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit[1] um.[2] Nach der Richtlinie sollen Arbeitgeber in geeigneten Fällen Maßnahmen, die den Zugang teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zur beruflichen Bildung erleichtern, zur Förderung des beruflichen Fortkommens und der beruflichen Mobilität in Erwägung ziehen. Rz. 2 § 10 TzBfG konk...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 10 Au... / 5.2 Entgegenstehende Wünsche anderer Arbeitnehmer

Rz. 10 Weiter können dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers auch Aus- und Weiterbildungswünsche anderer (teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter) Arbeitnehmer entgegengehalten werden. Da § 10 TzBfG als besondere Ausprägung des Diskriminierungsverbots nach § 4 Abs. 1 TzBfG auf Gleichbehandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zielt[1], gi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 10 Au... / 6.1 Schadensersatzansprüche

Rz. 11 § 10 TzBfG enthält keine Regelung der Rechtsfolgen. Verstößt der Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung gegen § 10 TzBfG und damit gegen die Verpflichtung zur gleichberechtigten Teilhabe an Bildungsmaßnahmen, so ist zunächst an einen Erfüllungsanspruch zu denken.[1] Diesen kann der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage geltend machen. Der Arbeitgeber, der bei de...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 19 Au... / 4 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 19 TzBfG

4.1 Schadensersatzansprüche Rz. 10 Hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 19 TzBfG kann auf das zu § 10 TzBfG Gesagte verwiesen werden.[1] Auch im Rahmen des § 19 TzBfG sind Ersatzansprüche aus § 823 BGB i. V. m. § 19 TzBfG ausgeschlossen, da § 19 TzBfG kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist. Denkbar sind Schadensersatzansprüche aus § 280 BG...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 19 Au... / 2 Angemessene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

2.1 Aus- und Weiterbildungsmaßnahme Rz. 5 Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen i. S. d. § 19 TzBfG sind Maßnahmen, die nach ihrer Ausgestaltung und didaktischen Zielsetzung dazu bestimmt und geeignet sind zur Verbesserung der Fertigkeiten der Arbeitnehmer und zur Förderung des beruflichen Fortkommens und der beruflichen Mobilität der befristet beschäftigten Arbeitnehmer beizutrag...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 10 Au... / 3 Verhältnis zum Personalvertretungsrecht

Rz. 6 Für den Bereich des öffentlichen Dienstes folgt die parallele Verpflichtung zu § 96 BetrVG bzw. § 98 BetrVG aus § 80 BPersVG bzw. den entsprechenden Regelungen der Landespersonalvertretungsgesetze.mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 10 Au... / 5 Keine Teilnahme bei entgegenstehenden Gründen

5.1 Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe Rz. 9 Der Arbeitgeber ist berechtigt, einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme zu verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Mit der Formulierung "dringende betriebliche Gründe" geht der Gesetzgeber über die Formulierung in § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hina...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 19 Au... / 3 Keine Teilnahme bei entgegenstehenden Gründen

3.1 Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe Rz. 8 Der Anspruch nach § 19 TzBfG besteht nicht, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Formulierung des § 19 TzBfG ähnelt der des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, weshalb wie auch im Rahmen des § 10 TzBfG auf die zu § 7 Abs. 1 BUrlG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann.[1] Dringende betriebliche Gründ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 10 Au... / 6 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 10

6.1 Schadensersatzansprüche Rz. 11 § 10 TzBfG enthält keine Regelung der Rechtsfolgen. Verstößt der Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung gegen § 10 TzBfG und damit gegen die Verpflichtung zur gleichberechtigten Teilhabe an Bildungsmaßnahmen, so ist zunächst an einen Erfüllungsanspruch zu denken.[1] Diesen kann der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage geltend machen. ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 19 Au... / 2.2 Angemessenheit der Maßnahme

Rz. 7 § 19 TzBfG verlangt, befristet beschäftigten Arbeitnehmern die Teilnahme an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer dem Betrieb bzw. Unternehmen nur begrenzte Zeit zur Verfügung stehen und anschließend ausscheiden.[1] § 19 TzBfG will den Arbeitgeber nicht verpflicht...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 19 Au... / 3.1 Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe

Rz. 8 Der Anspruch nach § 19 TzBfG besteht nicht, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Formulierung des § 19 TzBfG ähnelt der des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, weshalb wie auch im Rahmen des § 10 TzBfG auf die zu § 7 Abs. 1 BUrlG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann.[1] Dringende betriebliche Gründe in diesem Sinne dürfen nicht schon dann angenomm...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 19 Au... / 4.1 Schadensersatzansprüche

Rz. 10 Hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 19 TzBfG kann auf das zu § 10 TzBfG Gesagte verwiesen werden.[1] Auch im Rahmen des § 19 TzBfG sind Ersatzansprüche aus § 823 BGB i. V. m. § 19 TzBfG ausgeschlossen, da § 19 TzBfG kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist. Denkbar sind Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB.[2]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 19 Au... / 2.1 Aus- und Weiterbildungsmaßnahme

Rz. 5 Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen i. S. d. § 19 TzBfG sind Maßnahmen, die nach ihrer Ausgestaltung und didaktischen Zielsetzung dazu bestimmt und geeignet sind zur Verbesserung der Fertigkeiten der Arbeitnehmer und zur Förderung des beruflichen Fortkommens und der beruflichen Mobilität der befristet beschäftigten Arbeitnehmer beizutragen.[1] Eine von § 19 TzBfG erfasste...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 19 Au... / 3.2 Entgegenstehende Wünsche anderer Arbeitnehmer

Rz. 9 Darüber hinaus können dem Anspruch auf Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ebenfalls Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Im Regierungsentwurf war insoweit noch von entgegenstehenden Aus- und Weiterbildungswünschen anderer Arbeitnehmer die Rede, die unter beruflichen oder sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind.[1] Im Laufe des ...mehr