Fachbeiträge & Kommentare zu Weiterbildung

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Sauer, SGB III § 155 Anrech... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt die Berücksichtigung von Einkommen beim Arbeitslosengeld (Alg), das aus einer unselbstständigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit während des Bezuges von Alg erarbeitet worden ist, ohne dass hierdurch Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung entfallen wäre. Die Anrechnung von Nebeneinkommen soll den Anreiz zur Aufnahme von Nebenbe...mehr

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Sauer, SGB III § 162 Teilar... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung soll Arbeitnehmern, die eine von mehreren nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren, durch das Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) für eine begrenzte Zeit einen angemessenen Ersatz des wegen der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit ausfallenden Arbeitsentgelts bieten. Damit wird eine Lücke im System der Arbeitslosenversicherung ...mehr

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Sauer, SGB III § 162 Teilar... / 2.1.2 Teilarbeitslosigkeit

Rz. 6 Abs. 2 Nr. 1 definiert die Teilarbeitslosigkeit. Die §§ 138 bis 140 sind eingeschränkt anwendbar. Zu unterscheiden ist Teilarbeitslosigkeit insbesondere von Arbeitslosigkeit. Versicherungspflicht nach Maßgabe der Entgeltgrenzen in § 8 SGB IV kann eintreten und entfallen; mit Eintritt von Arbeitslosigkeit aber entsteht der Anspruch auf Teil-Alg i. d. R. nicht oder er er...mehr

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Sauer, SGB III § 155 Anrech... / 2.1 Nebeneinkommen

Rz. 2 § 155 unterscheidet einerseits nach Personengruppen, andererseits nach dem von dem Nebeneinkommen geprägten Lebensstandard des Arbeitslosen. Grundsätzlich gelten die Anrechnungsvorschriften gleichermaßen für abhängige Nebenbeschäftigungen, selbstständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger sowie Einkünfte aus sonstiger steuerpflichtiger Tät...mehr

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Jung, SGB VII § 91 Neufests... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Die Vorschriften nach § 90 über die Neufestsetzung nach Altersstufen bei einem Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres bleiben unberührt (vgl. BT-Drs. 19/17586 S. 107). Daraus folgt dessen Anwendung bei Auszubildenden und Studierenden, die nach Vollendung des 25., aber vor dem 30. Geburtstag einen Unfall erleiden, sowie bei allen Schülern, die vor Vollend...mehr

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Sauer, SGB III § 161 Erlösc... / 2.3 Erlöschen wegen wiederholten Sperrzeitanlasses

Rz. 8 Ein Anspruch auf Alg erlischt nach Abs. 1 Nr. 2, wenn der Arbeitslose wiederholt unbegründet Arbeitslosigkeit leichtfertig herbeiführt bzw. unbegründet nicht mithilft, seine Arbeitslosigkeit zu beseitigen (versicherungswidriges Verhalten) und er deshalb Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten gemäß § 159 gibt. Rz. 9 Die zum Erlöschen des Anspruchs führende Sperrzeit nac...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeitsmanagement: ... / 3.5.1 Umwelt- und Energieziele samt Kennzahlen

Gemeinsam sind die fachübergreifenden Teams verantwortlich für die erfolgreiche Umsetzung des Nachhaltigkeitsprogramms und überprüfen die Umsetzung der Umwelt- und Energieziele, die in einer Zielübersicht und als Kennzahlen festgehalten sind. Alle Maßnahmen werden monatlich anhand eines Kennzahlensystems überprüft und evaluiert. Jede Abteilung arbeitet mit Kennzahlen, so auc...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.1 Art und Umfang der Unterrichtung

Rz. 38 § 613a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Employer Branding: Erhöhung... / 1 Begriff und Bedeutung des Employer Branding

Zum Employer Branding (abgeleitet aus: employer = Arbeitgeber, branding = Markenbildung) gibt es in Theorie und Praxis verschiedene Ansätze für Definitionen, die unterschiedliche Schwerpunkte setzen und auch unterschiedlich weit gefasst sind. Das Employer Branding setzt sich mit der Fragestellung auseinander, wie es auch kleinen Betrieben gelingen kann, die Arbeitgeber- und ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsrat: Vergütung der ... / 1.2.1 Identifikation der Vergleichsgruppe

Weil im Rahmen der Bemessung der Vergütungsentwicklung nach § 37 Abs. 4 BetrVG nicht die hypothetische Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds, sondern die von vergleichbaren Arbeitnehmern maßgeblich ist, ist im ersten Schritt die Vergleichsgruppe zu identifizieren. Dafür ist eine Auswahl von Arbeitnehmern vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Verkehrswertnachweis durch ... / b) BFH v. 5.12.2019 und Nichtanwendungserlasse v. 2.12.2020

Am 5.12.2019 entschied der BFH unter ausdrücklicher Nennung der Nichtanwendungserlasse v. 19.2.2014 gegen die Rechtsauffassung der obersten Finanzbehörden. Er bestätigte seine Entscheidung v. 11.9.2013 und knüpfte an diese an (BFH v. 5.12.2019 – II R 9/18, BStBl. II 2021, 135 2. LS = ErbStB 2020, 209 [Marfels]). Der BFH entschied, dass nur fachlich besonders qualifizierte Gut...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
E-Mobilität: Förderprogramm... / 1 Das Konzept der Bundesförderung

Mit dem "Nationalen Entwicklungsplan Elektromobilität" von 2009 will die Bundesregierung die Forschung und Entwicklung der E-Mobilität ebenso wie die Marktvorbereitung und Markteinführung von elektrischen Fahrzeugen vorantreiben. Dafür stehen Fördermittel bereit, die in der Hauptsache über vier Bundesministerien verteilt werden. Jedes Ministerium setzt dabei andere Schwerpun...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Disability Management / 2 Disability Manager

Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bildet mit weiteren Partnern Disability Manager aus und verleiht geprüften Managern die Zulassung. Das Zertifikat gilt für ein Jahr, regelmäßige Weiterbildungen sind Pflicht. Inzwischen gibt es viele sog. "Certified Disability Management Professionals" (CDMP), meist Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsrä...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Betriebsübergang: Unterrich... / 2.2.4 Hinsichtlich des Arbeitnehmers in Aussicht genommene Maßnahmen

Unklar ist, was unter den "in Aussicht genommenen Maßnahmen" i. S. d. § 613a Abs. 5 Nr. 4 BGB zu verstehen ist. Nach der Gesetzesbegründung können hierzu Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit geplanten Produktionsumstellungen oder Umstrukturierungen und andere Maßnahmen zählen, die die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers betreffen. Die Vorschrift ist damit sehr wei...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Warum ein BEM? / 1.3 Kosten und Nutzen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Gefährdungen ermittelt und geeignete Maßnahmen festgelegt werden. Sie ist für Unternehmen ab einem Mitarbeiter Pflicht und sollte als wertvolles Werkzeug auch für das BEM genutzt werden. Wenn ein Unternehmen Beschäftigte wegen Krankheit über längere Zeit oder sogar dauerhaft verliert, verliert es damit auch: Erfahrung, Kompetenz und ...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Warum ein BEM? / 2 FAQs

1) Wer ist am BEM beteiligt? Das BEM ist eine Teamaufgabe. Der Arbeitgeber nimmt zunächst Kontakt mit dem Betroffenen auf, klärt mit ihm die Situation, holt seine Zustimmung zur Durchführung des BEM schriftlich ein und bespricht mit ihm die Ziele. Mit Zustimmung des Betroffenen schaltet der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat, bei schwerbehinderten und gleichgestellten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat (§ 62 Abs 2 Nr 2 EStG aF)

Rn. 300 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Anspruchsberechtigt waren – mit den in § 62 Abs 2 Nr 2 Buchst a, b und c EStG aF genannten Ausnahmen – auch Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der zu einem im AufenthG genannten Z...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fördermittelberatung als ne... / 1.3 Benötigte Ressourcen

Personelle Ressourcen Aufgrund der umfangreichen Beratungsdetails in den unterschiedlichen Beratungsfeldern der Fördermittelberatung ist es sinnvoll, dass ein Steuerberater sich auf das Beratungsfeld der Fördermittelberatung konzentriert bzw. spezialisiert. Eine verantwortliche Beratung kann hierbei nicht delegiert werden. Steuerfachangestellte ohne umfangreiche Aus- und Weit...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fördermittelberatung als ne... / 2.3 Zuschuss

Das Thema Zuschuss oder Zuschüsse ist für alle wichtig, die investieren wollen – ob der Mandant nun in der Gründungsphase ist oder das Unternehmen bereits besteht. Warum ist das wichtig für Ihre Mandanten? Zuschüsse sind nicht zurückzuzahlende Gelder. Der Mandant bekommt diese bei bestimmten Investitionsmaßnahmen aus Steuermitteln geschenkt. Das heißt, der Mandant hat sofort ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Betriebsarzt / 2 Fachkunde

Zum Betriebsarzt darf nur bestellt werden, wer die vom Gesetz verlangte arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt. Die Fachkunde ist generell vorhanden, wenn der Arzt die Bezeichnung Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmediziner führen darf. Auch die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin signalisiert, dass die erforderliche Fachkunde für den jeweiligen Betrieb vorliegt. Facharzt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gesunde Führung / 2.3 Multiplikatorenfunktion

Führungskräfte können als Vermittler von Wissen zu Gesundheit und Sicherheit eine Multiplikatorenfunktion einnehmen. Auch deshalb ist es wichtig, sie in die Planung und Umsetzung des Gesundheitsmanagements einzubeziehen und ihre Gesundheitskompetenz zu erhöhen. Wichtig Bewusstsein der Führungskräfte steigern In der klassischen Führungskräfteausbildung wird das Thema "Gesundhei...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
BGM für alle Unternehmensgr... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag zeigt, wie betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) aus vorhandenen Strukturen und Ressourcen eingeführt und weiterentwickelt werden kann, die im Regelwerk für Arbeits- und Gesundheitsschutz gefordert werden. Das Motto "Tue erst das Notwendige, dann das Mögliche, und plötzlich schaffst Du das Unmögliche!" (Franz von Assisi) heißt hier übertragen: Vo...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
BGM für alle Unternehmensgr... / 3.3 Mittlere Unternehmen

Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bietet der gesetzlich geforderte Arbeitsschutzausschuss (ASA) die Möglichkeit, diesen durch zusätzliche Personen zu einem Gesundheitszirkel zu erweitern, z. B. durch Verantwortliche aus der Personalabteilung, dem Schwerbehindertenbeauftragten usw. Im Gesundheitszirkel können Maßnahmen für gesundes Arbeiten ermittelt, priorisiert, umges...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Warum ist ein BGM für Unter... / 1.1.3 Einführen und Aufrechterhalten

Für das Einführen und Aufrechterhalten eines BGM kann "GMS – Gesundheit mit System" (VBG) als Leitfaden dienen. Unternehmen können mit Checks den Ist-Zustand ermitteln, um ein GMS einzuführen und Entwicklungspotenziale im bereits vorhandenen GMS erkennen sowie ihr GMS mit der GMS-Bescheinigung belegen zu können. Praxis-Tipp Praktische Hilfen für KMU Aus der Befragung des BIBB ...mehr

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Bildungsurlaub / 3.2.2 Orientierungssätze des BAG

Die Frage, ob die Weiterbildungsveranstaltung, die der Arbeitnehmer ausgewählt hat und für die er Bildungsurlaub beansprucht, den gesetzlichen Vorgaben entspricht, also u. a. einem freistellungsrelevanten Thema dient, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Gleichwohl lassen sich für die Anwendung der unbestimmten Rechtsgriffe "berufliche Weiterbildung" oder "politische Weiter...mehr

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Bildungsurlaub / 11.7.3 Freistellungsrelevante Themen

Die Freistellung kann für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung, der politischen Weiterbildung oder der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgen. Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ist der Freistellungsanspruch auf die Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Weit...mehr

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Bildungsurlaub / 3.2.3 Rechtsprechung der Instanzengerichte

Unter Zugrundelegung der Grundsätze des BAG sieht das Arbeitsgericht Karlsruhe[1] eine Förderung der beruflichen Weiterbildung durch einen Sprachkurs als gegeben an, wenn dieser einen beruflichen Bezug hat. Nicht ausreichend sei es, wenn der Fremdsprachenkurs nur der Allgemeinbildung dient und keine beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten oder Fähigkeiten vermittelt oder dem Ar...mehr

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Bildungsurlaub / 2.2 Landesrecht

Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber das Recht der Arbeitnehmerweiterbildung bisher nicht abschließend geregelt hat, besitzen die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz, die Arbeitnehmerweiterbildung zu regeln (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 12 GG).[1] Von dieser Möglichkeit haben die Bundesländer – bis auf Bayern und Sachsen[2] – wie folgt Gebrauch gemacht: Baden-Wü...mehr

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Bildungsurlaub / 3.2.1 Inhaltliche Geeignetheit der Weiterbildungsveranstaltung

Ob die vom Arbeitnehmer ausgewählte Weiterbildungsveranstaltung den jeweiligen gesetzlichen Leitvorgaben entspricht und damit für eine Bildungsfreistellung in Betracht kommt, ist vielfach Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen, da es sich bei Zielen wie "berufliche Weiterbildung" oder "politische Weiterbildung" (vgl. § 1 Abs. 2 AWBG) um unbestimmte Rechtsbe...mehr

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Bildungsurlaub / 11.11.3 Freistellungsrelevante Themen

Freistellung von der Arbeit kann für Bildungsmaßnahmen der politischen oder beruflichen Weiterbildung, der Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit erfolgen.mehr

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Bildungsurlaub / 3.2 Freistellungsrelevante Themen

Die Bildungsurlaubsgesetze sehen überwiegend die Freistellung für berufliche und (gesellschafts)politische Weiterbildung vor. Manche Bundesländer gehen aber weiter: In Bremen[1] und Schleswig-Holstein[2] kann die Freistellung auch zum Zweck der allgemeinen Weiterbildung erfolgen, in Niedersachsen darüber hinaus zum Zweck der kulturellen Bildung.[3] Auch in Brandenburg darf d...mehr

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Bildungsurlaub / 11.10.3 Freistellungsrelevante Themen

Die Freistellung kann nur für Veranstaltungen der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung erfolgen, für Auszubildende nur für gesellschaftspolitische Weiterbildung.mehr

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Bildungsurlaub / 11.4.3 Freistellungsrelevante Themen

Bildungszeit dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung i. S. d. § 1 Abs. 1 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen und von § 13 Abs. 2 und 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.mehr

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Bildungsurlaub / 2.1 Bundesrecht

Die Bundesrepublik Deutschland hat 1976 das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 24.6.1974 über den bezahlten Bildungsurlaub (BGBl. II S. 1526) ratifiziert. Die das Übereinkommen ratifizierenden Mitgliedstaaten haben danach eine Politik festzulegen und durchzuführen, die notfalls schrittweise die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub fördert. Alle...mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.3 Freistellungsrelevante Themen

Die Freistellung von der Arbeit kann nur für Bildungszwecke erfolgen, die thematisch der berufsspezifischen Weiterbildung dienen.mehr

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Bildungsurlaub / 11.9.3 Freistellungsrelevante Themen

Der Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung erfasst die berufliche und politische Weiterbildung sowie deren Verbindung.mehr

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Bildungsurlaub / 5.2.2 Auswirkungen der Ablehnung

Lehnt der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Bildungsfreistellung ab, so kann die infolgedessen nicht in Anspruch genommene Freistellung i. d. R. zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt oder auf den nachfolgenden Bezugszeitraum übertragen werden. Dies macht aus Sicht des Arbeitnehmers allerdings nur dann Sinn, wenn der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung lediglich ...mehr

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Bildungsurlaub / 11.1.3 Freistellungsrelevante Themen

Die Bildungszeit kann beansprucht werden für Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.mehr

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Bildungsurlaub / 11.5.6.3 Übertragbarkeit

Ein innerhalb des laufenden 2-Jahres-Zeitraums nicht verbrauchter Freistellungsanspruch ist auf den folgenden 2-Jahres-Zeitraum zu übertragen, wenn er zur Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung mit anerkanntem Zertifikatsabschluss verwendet wird. Über die zeitliche Lage einer Freistellung von mehr als 10 Arbeitstagen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitge...mehr

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Bildungsurlaub / 11.6.3 Freistellungsrelevante Themen

Der Bildungsurlaub dient der politischen Bildung, Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder der beruflichen Weiterbildung der nicht zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten haben nur Anspruch auf Bildungsurlaub in der politischen Bildung oder als Freistellung für die Schulung eines Ehrenamt...mehr

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Bildungsurlaub / 11.12.1 Rechtsgrundlage

Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) vom 4.3.1998 (GVBL. LSA 1998, S. 92) zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 705).mehr

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Bildungsurlaub / 11.3.3 Freistellungsrelevante Themen

Die Bildungsfreistellung kann beansprucht werden für die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen zum Zwecke beruflicher, kultureller oder politischer Erwachsenen- und Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung gemeinwohlorientierter ehrenamtlicher Tätigkeiten.mehr

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Bildungsurlaub / 11.13.3 Freistellungsrelevante Themen

Bildungsfreistellung kann für Weiterbildungsveranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung sowie zur Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement in Anspruch genommen werden.mehr

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Bildungsurlaub / 11.10.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums wird eine schon gewährte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Weiterhin ist eine Anrechnung von Freistellungen für Zwecke der Weiterbildung, die auf der Grundlage anderer Regelungen erfolgen, möglich, wenn die Veranstaltungen den in § 3 BFG niedergelegten Zielen entsprechen.mehr

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Bildungsurlaub / 11.5.3 Freistellungsrelevante Themen

Der Bildungsurlaub kann beansprucht werden für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen sowohl der politischen Bildung als auch der beruflichen Weiterbildung und zur Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.mehr

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Bildungsurlaub / 11.8.4.2 Anrechnung

Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wird auf den Anspruch der Bildungsurlaub angerechnet, der schon vorher in dem betreffenden Kalenderjahr gewährt wurde. Wenn ein Freistellungsanspruch für eine Bildungsveranstaltung nach einer anderen Rechtsnorm besteht, geht dieser dem Bildungsurlaub nach dem NBildUG vor. Der Bildungsurlaub verfällt aber nicht, sondern kann fü...mehr

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Bildungsurlaub / 11.5.6.2 Einschränkungen

Die Freistellung kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. In diesem Fall ist der Freistellungsanspruch auf das darauffolgende Kalenderjahr, soweit er sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung richtet, auf den ...mehr

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Bildungsurlaub / 11.9.1 Rechtsgrundlage

Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) vom 6.11.1984 (GV.NRW.1984 S. 678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.12.2022.[1]mehr

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Bildungsurlaub / 11.10.1 Rechtsgrundlage

Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz – BFG) vom 30.3.1993 (GVBl. 1993, 157), zuletzt geändert durch Art. 46 des Gesetzes vom 20.12.2024.[1]mehr

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Bildungsurlaub / 11.10.4.1 Dauer

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt grundsätzlich 10 Tage in einem Zeitraum zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre (jeweils beginnend mit einem ungeraden Kalenderjahr – z. B. 1.1.2025). Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf 5 Arbeitstage. Für Auszubildende ...mehr