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Bildungsurlaub / 2.2 Landesrecht

Justus Steinbömer
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Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber das Recht der Arbeitnehmerweiterbildung bisher nicht abschließend geregelt hat, besitzen die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz, die Arbeitnehmerweiterbildung zu regeln (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 12 GG).[1] Von dieser Möglichkeit haben die Bundesländer – bis auf Bayern und Sachsen[2] – wie folgt Gebrauch gemacht:

  • Baden-Württemberg: Bildungszeitgesetz (BzG BW);
  • Berlin: Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG);
  • Brandenburg: Gesetz zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz – BbgEBG);[3]
  • Bremen: Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBzG);
  • Hamburg: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz;
  • Hessen: Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub;
  • Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz – BfG M-V);
  • Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz – NBildUG);
  • Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG);
  • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz – BFG);
  • Saarland: Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG);
  • Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz);
  • Schleswig-Holstein: Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG SH);
  • Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG).

Die vorstehend aufgeführten Gesetze – im Folgenden "Bildungsurlaubsgesetze" genannt – enthalten für Arbeitneh...

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