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Berliner Bildungszeitgesetz

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§ 1 Grundsätze

 

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Berlin haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungszeit).

 

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch

 

1.

die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen,

 

2.

die in Heimarbeit beschäftigten Personen und ihnen Gleichgestellte,

 

3.

andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie

 

4.

Teilnehmende an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeits- und Berufsleben.

 

(3) Bildungszeit dient der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

 

(4) Die politische Bildung soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

 

(5) 1Die berufliche Weiterbildung soll die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten erhalten, erneuern, verbessern und erweitern sowie die Kenntnis betrieblicher und gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln. 2Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verwendet werden können.

 

(6) Berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine ausbildungsbegleitende Zusatzqualifikation für die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen.

 

(7) Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkei...

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