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Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein

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§§ 1 - 4 Abschnitt 1 [Bis 05.01.2026: Abschnitt I] Grundsätze

[1] Geändert durch Gesetz zur Freistellung von Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr in Schleswig-Holstein. Geänderte Zählung anzuwenden ab 06.01.2026.

§ 1 Geltungsbereich

1Das Gesetz gilt für die Weiterbildung in SchleswigHolstein. 2Die durch besondere Rechtsvorschriften geregelte Weiterbildung bleibt hiervon unberührt. 3Das Recht der Träger und Einrichtungen der Weiterbildung auf selbständige Lehrplan- und Programmgestaltung sowie ihr Recht auf freie Wahl der Leiterinnen oder Leiter und der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter wird gewährleistet.

§ 2 Begriff der Weiterbildung

 

(1) Die Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens neben vorschulischer Bildung, Schule, Berufsausbildung und Hochschule.

 

(2) Weiterbildung ist ein wesentlicher Baustein im Kontext lebenslangen Lernens.

 

(3) 1Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung. 2Soweit die außerschulische Jugendbildung nicht anderweitig rechtlich geregelt ist, gehört sie zur Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. 3Sie umfasst gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, der politischen, der kulturellen und der beruflichen Weiterbildung sowie die Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement.

§ 3 Aufgaben und Ziele der Weiterbildung

 

(1) 1Die Weiterbildung soll dazu beitragen, die Einzelnen zu einem kritischen und verantwortlichen Handeln im persönlichen, öffentlichen und beruflichen Bereich zu befähigen. 2Die Weiterbildung soll auch die Gleichstellung von Frauen und Männern, von Menschen mit Behinderung sowie die Integration von Bürgerinnen und Bürgern mit Migrationshintergrund fördern.3Es ist eine öffentliche Aufgabe des Landes und der Kommunen und der Gemeindeverbände, die Entwicklung eines pluralen und flächendeckenden Weiterbi...

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