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Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.3.7.4 Wichtiger Grund

Franz-Josef Sauer
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Rz. 518

In Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes dafür, eine persönliche Meldung i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. § 309 zu versäumen, gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Rz. 538 ff. und die alphabetisch aufgeführten Fallgestaltungen unter Rz. 561 ff.). Ein wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis liegt stets vor, wenn dem Arbeitsuchenden bzw. dem Arbeitslosen die persönliche Meldung nicht möglich war, z. B. aufgrund von genehmigter Ortsabwesenheit oder bei einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung, die es auch nicht erlaubt, am Meldeort persönlich zum Meldetermin vorzusprechen (vgl. BSG, Urteil v. 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R). In dem vom BSG entschiedenen Verfahren hatte das Gericht in erster Linie das Erfordernis des Schuldvorwurfs bestätigt. Das Meldeversäumnis war vorwerfbar, weil das Jobcenter den Meldepflichtigen mit den Einladungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass nur eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe gesundheitlicher Gründe sein Nichterscheinen zu den Meldeterminen entschuldigen kann. Diese Rechtsprechung ist uneingeschränkt auf das Arbeitsförderungsrecht übertragbar. Es kann auch nicht eingewendet werden, dass betroffene Personen dadurch gezwungen würden, der Agentur für Arbeit Angaben über ihre Erkrankung zu machen, weil lediglich zu fordern ist, dass nicht stets eine Bescheinigung über vorliegende Arbeitsunfähigkeit ausreicht, um einen wichtigen Grund für ein Meldeversäumnis zu haben, sondern eine Bescheinigung darüber erforderlich sein kann, dass die betroffene Dienststelle der Agentur für Arbeit zum Meldetermin wegen der Erkrankung nicht aufgesucht werden konnte (sog. Bettlägerigkeitsbescheinigung). Angaben über die Erkrankung selbst sind nicht erforderlich.

 

Rz. 519

Unmöglichkeit zur Wahrnehmung des Meldeterm...

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