Fachbeiträge & Kommentare zu Vorstand

Beitrag aus Personal Office Premium
Wertschätzung: Gesündere Un... / 2.2 Das Gespräch mit Wertschätzung führen

Der eleganteste Weg, die Geschäftsleitung für wertschätzende Maßnahmen zu gewinnen, geht über das eigene Erleben. Eine Geschäftsleitung, die sich wertgeschätzt fühlt, ist ihrerseits großzügiger mit Lob und Anerkennung und aufgeschlossener für Aktionen, die zu mehr Wertschätzung im Betrieb führen. Man sollte daher im Gespräch nicht so tun, als stünde die Leitung auf einer and...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung (außerordentliche... / 5.1.2.2 Gesellschaften

Bei juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften als Vermieter muss die Kündigung grundsätzlich durch den gesetzlichen Vertreter ausgesprochen werden. Die Kündigung erfolgt also durch den Vorstand des Vereins,[1] die Gesellschafter einer OHG,[2] den Vorstand einer AG,[3] den Geschäftsführer einer GmbH,[4] den Vorstand einer Genossenschaft.[5] Die Vertretungsmacht ergib...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung (ordentliche) von... / 1.1.2.2 Gesellschaften

Bei juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften als Vermieter muss die Kündigung grundsätzlich durch den gesetzlichen Vertreter ausgesprochen werden. Die Kündigung erfolgt also durch den Vorstand des Vereins[1], die Gesellschafter einer OHG[2], den Vorstand einer AG[3], den Geschäftsführer einer GmbH[4], den Vorstand einer Genossenschaft.[5] Die Vertretungsmacht ergib...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung (außerordentliche... / 5.2.4 Fehlende Vollmacht

Ist der Kündigung keine Originalvollmacht beigefügt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Mieter kann sie deshalb nur unverzüglich zurückweisen. Das fehlende Vollmachtsexemplar hat überhaupt keine Konsequenzen, wenn der Mieter die Kündigung wegen des Vollmachtmangels nicht nach § 174 BGB zurückweist. Besonderheiten bei gesetzlicher Vertretung Der gesetzliche ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung (ordentliche) von... / 1.2.4 Fehlende Vollmacht

Ist der Kündigung keine Originalvollmacht beigefügt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Mieter kann sie deshalb nur unverzüglich zurückweisen. Das fehlende Vollmachtsexemplar hat überhaupt keine Konsequenzen, wenn der Mieter die Kündigung wegen des Vollmachtmangels nicht nach § 174 BGB zurückweist. Besonderheiten bei gesetzlicher Vertretung Der gesetzliche ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung (außerordentliche... / 6.2.3 Gesellschaften als Mieter

GbR: Bei der Außen-GbR genügt es, wenn die Kündigung gegenüber der Gesellschaft erklärt wird und einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht. OHG/KG/Partnerschaftsgesellschaft: Entsprechendes gilt gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB bei der OHG, der KG[1] und bei der Partnerschaftsgesellschaft.[2] Verein: Bei der Kündigung gegenüber einem Verein genügt gemäß § 28 Abs. 2 BGB ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung (ordentliche) von... / 2.2.3 Gesellschafter als Mieter

GbR: Bei der Außen-GbR genügt es, wenn die Kündigung gegenüber der Gesellschaft erklärt wird und einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht. OHG/KG/Partnerschaftsgesellschaft: Entsprechendes gilt gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB bei der OHG, der KG[1] und bei der Partnerschaftsgesellschaft.[2] Verein: Bei der Kündigung gegenüber einem Verein genügt gemäß § 28 Abs. 2 BGB ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung (ordentliche) von... / 4.2.1.3 Eigenbedarf einer Gesellschaft?

Beim Vermieter muss es sich um eine natürliche Person handeln. Juristische Personen wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und Vereine können nicht kündigen. Sie können auch nicht für ihre Gesellschafter, Vorstände, Geschäftsführer oder Mitarbeiter kündigen.[1] Lediglich im Ausnahmefall des Vorliegens dringender betrieblicher Gründe kan...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7.1 Erklärungspflicht (§ 153 Abs. 1–4 BewG)

Rz. 219 § 153 BewG begründet keine unmittelbaren Erklärungspflichten, sondern steckt den Kreis der potenziell Erklärungspflichtigen ab, d. h. derjenigen Personen, von denen das Feststellungsfinanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen kann. Dies sind: alle Personen, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist.[1] Dies sind die Steuersch...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
LkSG: Dokumentations- und B... / 6 Auswirkungen der CSRD auf die Dokumentations- und Berichtspflicht nach LkSG

Angesichts vielfältiger aktueller Entwicklungen auf der europäischen Ebene, die teilweise deutlich über die Regelungen des deutschen LkSG hinausgehen (CSDDD) bzw. die Berichterstattung des LkSG ggf. in eine breitere Berichterstattung zu nachhaltigkeitsorientierten Bereichen als Teilaspekt integrieren (CSRD), hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für das Jahr ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umlaufvermögen im Abschluss... / 3.2.2 Rechtsformspezifische Abweichungen

Rz. 24 Nicht nur das HGB, sondern auch die einzelnen rechtsformspezifischen Gesetze enthalten Regelungen, die sich auf den Ausweis des Umlaufvermögens in der Bilanz auswirken und zu Abweichungen vom Grundgliederungsschema führen können. Rz. 25 Abweichungen bei GmbH Zunächst bestimmt § 42 Abs. 2 GmbHG, dass von GmbH-Gesellschaftern eingeforderte Nachschüsse, denen sich diese ni...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Positive Psychologie in der... / 3.7 WOOP-Technik

Wenn Menschen auf dem Weg zur Erreichung eines (langfristigen) Ziels scheitern, liegt das oft nicht an mangelnder Motivation, sondern an zu wenig Volition. Motivation bedeutet, vereinfacht gesagt, dass ein Mensch etwas will. Volition heißt, dass der Mensch etwas „wollen will“, obwohl er oder sie möglicherweise gerade etwas anderes will. Es geht also letztlich um Willenskraft...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Aufwandsentschädigung für E... / 3.1 Diese Punkte sind im Zusammenhang mit der Ehrenamtspauschale zu beachten

Im Zusammenhang mit der Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gilt zudem Folgendes: Eine Aufwandsentschädigung kann jedem ehrenamtlich Tätigen für Zeitaufwand gezahlt werden, unabhängig davon, ob die Person Mitglied im Verein ist oder nicht. Keine Regel ohne Ausnahme: Vorstandsmitglieder sind von dieser allgemeinen Regelung ausgenommen. Hinweis § 27 Abs. 3 BGB...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Das Vereinsarchiv / 2 Aufbewahrung als Grundlage der Erinnerung

Es nützt wenig, wenn irgendwo Kartons mit unsortierten Materialien abgelagert werden. Einerseits ist es dann sehr mühsam, für einen bestimmten Zweck die hilfreichen Stücke zu finden. Und zum anderen kann die unsachgemäße Lagerung zu Schäden an den Materialien bis hin zur Vernichtung führen. Dementsprechend benötigt ein gutes Vereinsarchiv … die Möglichkeit einer sachgemäßen La...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Reduzierter Verschonungsabschlag (§ 13c Abs. 3 ErbStG)

Rz. 89 Alle Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen gelten auch für die Erbersatzsteuer von Familienstiftungen.[1] Rz. 90 Bemessungsgrundlage für die Erbersatzsteuer ist das Vermögen der Familienstiftung. Das im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorhandene Stiftungsvermögen tritt bei der (fiktiven) Erbersatzsteuer an die Stelle des sonst maßgeblichen Vermögensanfalls de...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Eigene Anteile in Handels- ... / 2.1 Aktiengesellschaft

Rz. 5 Wesensmerkmale der AG sind die Aufbringung und Erhaltung des Grundkapitals. Auf diesem Wege soll im Interesse der Gläubiger einerseits sichergestellt werden, dass das im Handelsregister ausgewiesene Kapital aufgebracht wurde, und andererseits, dass dieses nicht an die Anteilseigner zurückfließt, sondern ausschließlich zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der AG bereitst...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Eigene Anteile in Handels- ... / 3.1 Aktiengesellschaft

Rz. 16 Der Nennbetrag von eigenen Anteilen ist gem. § 272 Abs. 1a HGB grundsätzlich auf der Passivseite offen – und zwar in der Vorspalte – vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Die eigenen Anteile sind dabei mit ihrem Nennbetrag zu berücksichtigen. Wenn kein Nennbetrag vorliegt, tritt an dessen Stelle der rechnerische Wert der erworbenen eigenen Anteile.[1] Die Regelungen de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Forderungen gegen Vorstand und Aufsichtsrat (Abs. 3)

I. Forderungen gegen Organmitglieder (Abs. 3 Satz 1) Rz. 25 [Autor/Zitation] Es sind gem. § 338 Abs. 3 Satz 1 an Stelle der nach § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Nach § 285 Nr. ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.5 Angaben zu Vorstand und Aufsichtsrat

Rz. 10 Nach § 289f Abs. 2 Nr. 3 HGB sind die Arbeitsweisen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise seiner Ausschüsse zu beschreiben. Dabei kann sich die Erklärung zur Unternehmensführung auf die Beschreibung der personellen Zusammensetzung der Ausschüsse beschränken, da die Angaben zu den Organen als Ganzes bereits nach § 285 Nr. 10 HGB im An...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Eingetragene Genossenschaften müssen im Anhang alle Mitglieder des Vorstands und des AR angeben, auch wenn sie im GJ oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen; ein etwaiger Vorsitzender des AR ist als solcher zu bezeichnen. Rz. 23 [Autor/Zitation] Die Angabepflicht erstreckt sich auch auf Mitglie...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Rz. 10 [Autor/Zitation] Adressaten nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 sind zunächst die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapGes., also Vorstandsmitglieder der AG, Geschäftsführer der GmbH und die Vorstandsmitglieder einer KGaA. Da die Pflichten zur Offenlegung alle Mitglieder eines gesetzlichen Vertretungsorgans gleichermaßen treffen, richtet sich auch die Sanktionsdr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 70 [Autor/Zitation] Die eingetragene Genossenschaft ist geregelt im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) v. 1.5.1889 idF der Bekanntmachung v. 16.10.2006 (BGBl. I 2006, 2230), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 20.7.2022 (BGBl. I 2022, 1166). Das Gesetz gliedert sich in zehn Abschnitte. Das folgende Tablea...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.2.2 Hinweise zur Berichterstattung gem. DCGK

Rz. 8h DCGK Grundsatz 21 stellt im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Angaben klar, dass die Gesellschaft die Aktionäre bei Informationen unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln hat. Dies ist die Wiedergabe der Gesetzeslage nach § 53a AktG, etwa bei Ad-hoc-Mitteilungen, die stets an alle aktuellen und potenziellen Investoren zu richten sind. Allerdings hat ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.6 Angaben zur Frauen-/Männerquote

Rz. 11 Durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst [1] wurde dem § 76 AktG ein Abs. 4 angefügt, wonach der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen für den Frauena...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 5 Gliederungsvorschlag

Rz. 21 Die nachfolgende Tabelle stellt eine mögliche Gliederung für eine geschlossene Corporate Governance Berichterstattung im Rahmen der Erklärung zur Unternehmens- bzw. Konzernführung dar.[1] Die Inhalte zu den einzelnen Gliederungspunkten beruhen auf gesetzlichen Angabepflichten mit dem Stand des ARUG II, Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) sowie dem aktuellen Deut...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Laufende Prüfungen

Rz. 74 [Autor/Zitation] Die sog. genossenschaftliche Pflichtprüfung ist in § 53 GenG geregelt. § 53 GenG Pflichtprüfung (1) 1 Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. 2 Bei Genossen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Abgabe der Erklärung nach außen

Rz. 176 [Autor/Zitation] Auf der Grundlage des Aufsichtsratsbeschlusses ist sodann die rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Prüfer abzugeben. Hierzu sind grds. wiederum die Mitglieder des AR bzw. des (beschließenden) Ausschusses berufen. Ob die Erklärung in diesem Fall durch sämtliche Mitglieder des Organs abgegeben werden muss oder ob Erklärungen der Mehrheit genügen,...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 4 [Autor/Zitation] Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers dient als zentraler Grundsatz der Abschlussprüfung einer objektiven, unparteiischen Prüfung. Damit ist die Unabhängigkeit nicht etwa ein Selbstzweck, sondern ein maßgeblicher Faktor für die Prüfungsqualität, die wiederum die Grundlage für das Vertrauen von Unternehmen, Kapitalmärkten und der Öffentlichkeit in die ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Grundlagen und Prüfungsurteile

Rz. 930 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (vgl. Rz. 10) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen. Das Ziel einer Prüfung ist es im Allgemeinen, das Vertrauen von Zielpersonen zum Prüfungsgegenstand zu erhöhen, indem der Prüfer ein oder mehrere Prüfungsurteile über den P...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Begriff der Unabhängigkeit

Rz. 171 [Autor/Zitation] Im Gegensatz zur konzeptionellen Bedeutung ist der Begriff der Unabhängigkeit schillernd und nicht abschließend positiv definierbar (Gundel/v. Werder, NZG 2024, 1295, 1298 f.; s. auch Empfehlung der Kommission v. 15.2.2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Aussc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Prüfungs- und Berichterstattungspflicht des Aufsichtsrats (Satz 2 und 3)

Rz. 15 [Autor/Zitation] Satz 2 verpflichtet den AR, den JA und Lagebericht zu prüfen und über seine Prüfung schriftlich zu berichten. Der Regelungsgehalt von Satz 2 entspricht § 171 AktG, auf den weitestgehend verwiesen wird. Es handelt sich um eine eigenständige Prüfungspflicht, die nicht nur die Rechtmäßigkeit (Ordnungsmäßigkeit), sondern auch die Zweckmäßigkeit der Rechnun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (b) Prüfungshandlungen

Rz. 281 [Autor/Zitation] Zur Überwachung der Führungssysteme kann der Prüfungsausschuss wie bei der Prüfung des Rechnungslegungsprozesses (Rz. 249) auf verschiedene Ansprechpartner mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten zurückgreifen. Die Geschäftsleitung (zB Vorstand) ist für die Implementierung und Ausgestaltung der Systeme zuständig, wobei ihr ein großer Ermessenss...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Börsennotierte Gesellschaften

Rz. 73 [Autor/Zitation] Der Begriff "börsennotierte Gesellschaften" ist im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht in § 3 Abs. 2 AktG für Zwecke der aktienrechtlichen Vorschriften definiert als "Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.2.1 Grundsachverhalte

Rz. 8a Nach § 289f Abs. 2 Nr. 1 HGB ist zunächst die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG in die Erklärung aufzunehmen. Diese Erklärung hat der Gesetzgeber wenig eindeutig geregelt. Sie stellt keinen Bestandteil des Jahresabschlusses dar, sondern ist ein eigenständiger Teil der externen Rechnungslegung, weshalb sie nach § 325 Abs. 1 Nr. 2 HGB gesondert als offenlegungspflich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 4.1 Verfasser

Rz. 16 Rechtssystematisch problematisch ist die Vermengung von Vorstands- und Aufsichtsratsaufgaben im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung. Formal sollte eine klare Trennung zwischen Aufstellung (Vorstand) und Prüfung (Aufsichtsrat) vorliegen, doch bedingen einige Inhalte, dass diese nur vom Aufsichtsrat berichtet werden können. Auch die Entsprechenserklärung zum Co...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Ziele des Abschlussprüfers und Prüfungsrisiko

Rz. 1005 [Autor/Zitation] Mit der Anwendung des IDW PS 340 nF (01.2022) verfolgt der Abschlussprüfer das Ziel, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Vorstand durch Einrichtung geeigneter Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG Vorsorge getroffen hat, den Fortbestand der Gesellschaft gefährdend Entwicklungen rechtzeitig zu identifizieren, zu bewerten, zu steuern und zu ü...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 8. Erklärung zur Unternehmensführung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 57 [Autor/Zitation] Genossenschaften haben die Vorschrift des § 289f Abs. 4 iVm. § 289f Abs. 2 nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 und 4 GenG entsprechend anzuwenden. Danach ist in den Lagebericht der eG als gesonderter Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen. Inhalte der Erklärung sind: die vorgeschriebenen Festlegungen von Zielgrößen für den Frauenanteil un...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.1 Übersicht

Rz. 8 In § 289f Abs. 2 HGB (Verweis von § 315d HGB) ist der Inhalt der Erklärung zur Unternehmensführung aufgezählt. Demnach beinhaltet die (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f HGB bzw. § 315d HGB: die Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex durch den Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG, einen Bezugnahme auf die Internetseite d...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Kreis der Empfänger

Rz. 203 [Autor/Zitation] Der Kreis der Empfänger des Prüfungsberichts ist wie folgt beschränkt (Besonderheiten bestehen insbes. nach § 53 HGrG bei Beteiligungen der öffentlichen Hand sowie bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen): AG: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), Vorstand. KGaA: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), persönlich haftende Gesellschafter. GmbH: Geschäftsführer, Ges...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Weitere Anmerkungen

Rz. 37 [Autor/Zitation] Für die Feststellung des JA und die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenG die Generalversammlung zuständig. Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages sind auch Gewinn- und Verlustvortr...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Bei Unternehmen des öffentlichen Interesses (sog. Public Interest Entities) befindet sich die externe Berichterstattung spätestens seit der Finanzkrise 2008/2009 in einer zentralen Umbruchphase. Aufgrund der zunehmenden Komplexität durch die Megatrends der Vernetzung und Digitalisierung, die nicht selten disruptive Geschäftsmodelle zur Folge haben, ist die traditionell...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / ff) Weitere Aufgaben

Rz. 344 [Autor/Zitation] Gemäß Abs. 1 Satz 1 muss sich der Prüfungsausschuss insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG beschriebenen Aufgaben befassen. Die dort genannten Aufgaben stellen somit keine abschließende Aufzählung dar (so auch Staake in HKMS3, § 324 HGB Rz. 73 mit Hinweis auf Hönsch, DK 2009, 553, 559; Grottel/Gundel in Beck BilKomm.14, § 324 HGB Rz. 61; vgl...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Bestellung des Abschlussprüfers durch die Gesellschaft

Rz. 2 [Autor/Zitation] § 318 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass der Abschlussprüfer – abgesehen von den Fällen der Abs. 3 und 4 – durch die dazu berufenen Organe der zu prüfenden Gesellschaft ausgewählt wird. Die immer wieder gemachten Vorschläge, die Bestellung des Prüfers einer staatlichen Behörde zu übertragen (vgl. Europäische Kommission, Grünbuch, Weiteres Vorgehen im Be...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / Zusammenfassung

Überblick Die Erklärung zur Unternehmensführung ist nach § 289f HGB von bestimmten börsennotierten Unternehmen in den Lagebericht aufzunehmen und stellt einen Bericht über die Corporate Governance dar. Nach § 315d HGB wird diese Pflicht auf bestimmte Konzerne übertragen. Bereits seit einigen Jahren stellt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) klar, dass in der Erklä...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Dokumentation des Risikofrüherkennungssystems

Rz. 990 [Autor/Zitation] Bei der Prüfung nach Abs. 4 handelt es sich um einen direkten Auftrag iSd. Assurance Framework, da der Vorstand nicht verpflichtet ist, eine eigene Aussage gegenüber Dritten zu treffen (vgl. Rz. 122). Allerdings ist ein Vorstand verpflichtet, die Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG zu dokumentieren (Landgericht München I v. 5.4.2007 – 5 HK O 15964/06, BB ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Bedeutung der Unabhängigkeit

Rz. 166 [Autor/Zitation] Nach Streichung der zwischenzeitlich in § 100 Abs. 5 AktG enthaltenen Anforderung eines unabhängigen Finanzexperten (Rz. 167) stellt Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 die einzige Vorschrift dar, welche die – aus Sicht guter Corporate Governance zentrale (Rz. 168 ff.) – Thematik der Unabhängigkeit von Organmitgliedern ausdrücklich adressiert (so auch Begr.RegE AR...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

Rz. 1020 [Autor/Zitation] Eine Vielzahl der Informationen, die der Abschlussprüfer für die Prüfung des JA und des Lageberichts benötigt, dient auch als Grundlage für die Prüfung nach Abs. 4. Die Prüfung nach Abs. 4 wird deshalb zweckmäßigerweise in die entsprechenden Phasen der Abschlussprüfung einbezogen. Rz. 1021 [Autor/Zitation] Im Rahmen der Prüfungsplanung, bei der sich de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Begriffsklärung und -abgrenzung

Rz. 905 [Autor/Zitation] Bei einem Prüfungsgegenstand handelt es sich um Informationen, die durch die Anwendung von Kriterien auf einen zugrunde liegenden Sachverhalt entstehen (vgl. Rz. 121). Diese Informationen werden daher auch als Sachverhaltsinformationen bezeichnet. Nach § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft geeignete Maßnahmen zu treffen, insbes. e...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Allgemeines

Rz. 145 [Autor/Zitation] § 318 Abs. 1 Satz 4 nimmt Bezug auf die Regelung in § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG. Hiernach erteilt der AR "dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 HGB". Damit wird – wie für die Vertretung gegenüber dem Vorstand, § 112 AktG – die Rechtsmacht zur Vertretung der Gesellschaft auf den Aufsichtsrat übertragen....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Aufstellungspflicht als Formkaufmann

Rz. 28 [Autor/Zitation] Für eG folgt die Pflicht zur Buchführung (§ 238 Abs. 1 Satz 1), zur Aufstellung eines Inventars (§ 240) und eines nach den GoB erstellten JA (§ 242f) aus ihrer Eigenschaft als Formkaufmann; eG gelten als Kaufleute iSd. HGB (§ 17 Abs. 2 GenG). Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Bücher weist § 33 Abs. 1 Satz 1 GenG dem Vorstand zu (Beut...mehr