Fachbeiträge & Kommentare zu Vorstand

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Aktiengesellschaft

Rz. 11 Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der AG sind die Mitglieder des Vorstands, § 76 Abs. 2 und 3 AktG. Soweit sie Vorstandsgeschäfte wahrnehmen, zählen hierzu auch die stellvertretenden Vorstandsmitglieder, § 94 AktG.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Gesetzlicher Vertreter (Abs. 2)

Rz. 18 Die Regelung des § 264a Abs. 2 HGB ist der Tatsache geschuldet, dass Personenhandelsgesellschaften an sich dem Prinzip der Selbstorganschaft unterliegen und insoweit keine gesetzlichen Vertreter haben. Da sich die Bestimmungen der §§ 264 ff. HGB jedoch auf die gesetzlichen Vertreter einer KapG beziehen (z. B. bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, des Konzernabsch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 16 Durch die Unterzeichnung dokumentieren die Unterzeichnenden die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses. Sie hat eine Beweisfunktion i. S. d. § 416 ZPO, sodass an ihr bspw. die Einhaltung der Aufstellungsfrist geprüft werden kann.[1] Bei kapitalmarktorientierten Unt wird dies durch den Bilanzeid des Vorstands noch verstärkt. Rz. 17 In der Literatur werden...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Kapitalherabsetzungen

Rz. 47 Die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals ist für die AG/SE und die KGaA in den §§ 222–228 AktG geregelt. Da die Kapitalherabsetzung mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung rechtswirksam wird (§ 224 AktG), ist das gezeichnete Kapital von diesem Zeitpunkt an in um den Nennbetrag der Kapitalherabsetzung verminderter Höhe in der Bilanz zu zeigen. So...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Geltendmachung des Einsichtsrechts (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 17 Die gesetzliche Formulierung, wonach sich das Einsichtsrecht "gegen denjenigen (richtet), der die Prüfungsberichte in seinem Besitz hat", lässt bewusst mehrere Möglichkeiten offen. Der Anspruch könnte sich demgemäß richten gegen den Insolvenzverwalter, sonstige Personen, die den Prüfungsbericht für die Ges. verwahren, den Abschlussprüfer, andere Personen, die Prüfungsberi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.2 Anwendung von HGB-Vorschriften

Rz. 132 Der Gesetzgeber ordnet aus drei Gründen die ergänzende Anwendung von HGB-Vorschriften zu den IFRS an:[1] Vorschriften, die unabhängig von den zu befolgenden Rechnungslegungsvorschriften immer Gültigkeit besitzen, Vorschriften, die ausgewählte Regelungen der Bilanzrichtlinie umsetzen, und Vorschriften, die dem öffentlichen Interesse dienen oder Angaben vervollständigen, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Normenzusammenhänge

Rz. 5 Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts ergibt sich aus § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB. Demnach ist ein Konzernlagebericht innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Stichtag für das vergangene Konzern-Gj zu erstellen. Die Frist verringert sich bei kapitalmarktorientierten Unt, die nicht die Erleichterung nach § 327a HGB nutzen können, gem. § 325 Abs. 4 Satz 1 HG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.1 Grundsachverhalte

Rz. 49 Der Gesetzgeber hat die Angaben zu Bezügen der Organvertreter zweigeteilt. Auf Basis der Bilanz-RL 2013/34/EU werden von allen mittelgroßen und großen KapG und Ges. gem. § 264a HGB unter Vorbehalt der Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB nach Nr. 9 Buchst. a) Sätze 1–4 Angaben zu den gewährten Gesamtbezügen der aktuell tätigen Vorstands-[1] und Aufsichtsratsmitglieder s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.3.4 Sonstige Vermögensgegenstände (Abs. 2 B. II. 4.)

Rz. 84 Der Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" dient als Sammelposten. Dieser Posten umfasst jene VG des UV, die keinem anderen Posten des UV zugeordnet werden können. Eine separate Nennung als Davon-Vermerk oder im Anhang ist nur bei wesentlichen Positionen erforderlich.[1] Zu diesem Posten zählen verallgemeinernd Forderungen aus Geschäften, die nicht aus Umsatzerlösen r...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Beschränkungen der Rechtsausübung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 12 Das erste sachlich begründete Wahlrecht bei der Vollkonsolidierung von TU besteht gem. § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB dann, wenn erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des MU in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unt nachhaltig beeinträchtigen. Rz. 13 Die Voraussetzungen für das Vollkonsolidierungswahlrecht in § 296 Abs. 1 Nr. 1 H...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Prüfungsrecht (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 14 Die Vorschrift gibt dem Abschlussprüfer das Recht zur Prüfung der Bücher und Schriften der zu prüfenden Ges. sowie der VG und Schulden. Da § 317 Abs. 1 HGB den Abschlussprüfer verpflichtet, den Jahresabschluss nicht nur auf formale, sondern auch auf materielle Richtigkeit zu prüfen (§ 317 Rz 28), müssen ihm neben den prüfungspflichtigen Unterlagen selbst (Jahresabschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Risikomanagement-Bericht durch kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 106 Im Lagebericht sind in Umsetzung von Art. 46a Abs. 1 Buchst. c der Bilanzrichtlinie i. d. F. d. Abänderungsrichtlinie von sog. kapitalmarktorientierten KapG im Lagebericht in einem Risikomanagement-Bericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.[1] Rz. 107 Abs. 4 gilt ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Risiken- und Chancentragung (Zweckgesellschaften) (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 46 Erklärtes Ziel der Änderung des § 290 HGB durch das BilMoG war es, die Einbeziehungspflicht auf ZweckGes. auszuweiten. ZweckGes. sind Unt, die im Interesse eines MU oder TU (sog. Sponsor) tätig sind. Sie werden gegründet, um ein enges und genau definiertes Ziel zu erreichen und können die Rechtsform einer KapG, eines Treuhandfonds (unselbstständiges Sondervermögen), e...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 2.4 Parteien und Gewerkschaften, § 4 Nr. 7 GrEStG

Ausgenommen von der Besteuerung sind die Übertragung oder der Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG, von Gesellschaftsanteilen gemäß § 1 Abs. 2b und 3 GrEStG oder von Anteilen am Gesellschaftsvermögen oder Gesellschaftskapital gemäß § 1 Abs. 3a GrEStG, soweit diese Übertragung oder dieser Übergang durch demokratische Wahlen des Vorstands ein...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Nachhaltigkeitsberichtersta... / 5.2.1 Konzepte

Rz. 31 Um den Forderungen der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entsprechen, müssen die Unternehmen die vorgeschriebenen Konzepte der CSRD einhalten,[1] die sich auch mit der aktuellen Überarbeitung der ESRS nicht wesentlich ändern können, da vorgegeben. Ansonsten müsste die CSRD selber noch ein weiteres Mal geändert werden: Informationsqualität: Zu meldende Informatione...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Nachhaltigkeitsberichtersta... / 6.4 Regelung der notwendigen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 74 Die Regelungen der Prüfung ab § 316 HGB sollen künftig zweigeteilt werden in die Prüfung des Abschlusses und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts, weshalb hier viele neue Paragrafen eingefügt werden müssen. Zur klaren Trennung wird auch sprachlich nun stets von "Abschlussprüfer", "Abschlussprüfungsbericht" usw. statt nur "Prüfung" gesprochen. Die Abschlussprüfung s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 81a Stellen... / 2.7 Berichtspflicht

Rz. 22 Die eigenständige Ermittlungs- und Prüfstelle hat den hauptamtlichen Vorstand der Körperschaft über ihre Arbeit und Ergebnisse zu informieren, damit ggf. Konsequenzen gezogen werden. Über die Ergebnisse der Ermittlungen und Prüfungen hat der Vorstand einer KV/KZV bzw. der KBV und der KZBV regelmäßig der jeweiligen Vertreterversammlung zu berichten. Damit erfährt auch d...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 188 Beraten... / 2.4 Berufung

Rz. 7 Abs. 4 regelt die Zuständigkeit für die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Aufgrund der Änderung des SGB III im Rahmen des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat (Art. 3 des Gesetzes v. 23.3.2002, BGBl. I S. 1130) werden die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nicht mehr durch den Pr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 81a Stellen... / 2.8 Bundeseinheitliche Bestimmungen nach Abs. 6

Rz. 23 Die KBV und die KZBV sind nach Abs. 6 beauftragt, bis zum 1.1.2017 einheitliche Bestimmungen über die einheitliche Organisation der Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 bei ihren Mitgliedern, die Ausübung der Kontrollen nach Abs. 1 Satz 2, die Prüfung der Hinweise nach Abs. 2, die Zusammenarbeit nach Abs. 3, die Unterrichtung nach Abs. 4 und die Berichte nach Abs. 5 zu treffen. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 81a Stellen... / 2.1 Verpflichtung zur Einrichtung der Prüfstelle

Rz. 7 Die Verpflichtung, eine Ermittlungs- und Prüfstelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei jeder KV/KZV und bei der KBV sowie der KZBV einzurichten, ergibt sich aus Abs. 1 Satz 1. Die Worte "richten ein" lassen den Beteiligten keinen Spielraum und der Abs. 5 mit der ständigen Berichtspflicht im Abstand von 2 Jahren hält die vertrags(zahn)ärztliche Sel...mehr

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Kündigung: Form und Zugang ... / 3.11 Checkliste für den sicheren Zugang von Kündigungen

Praxis-Tipp Checkliste für den sicheren Zugang von Kündigungen Arbeitnehmer befindet sich im Betrieb Persönliche und offene (ohne Umschlag) Übergabe des Kündigungsschreibens gegen Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers auf einem Zweitexemplar; Übergabe erfolgt durch oder im Beisein eines anderen Mitarbeiters des Unternehmens (= Zeuge), der nicht Geschäftsführer/Vorstand/GbR- od...mehr

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Kündigung: Form und Zugang ... / 1.3 Kündigung durch Vertreter

Stellvertreter oder Organ Die Kündigung kann durch den Arbeitgeber als Kündigungsberechtigtem selbst erfolgen oder durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter. Unterzeichnet ein Vertreter des Arbeitgebers das Kündigungsschreiben, muss in diesem ein Zusatz auf das Vertretungsverhältnis hinweisen.[1] Zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde, die dringend anzuraten ist, siehe sogl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 81a Stellen... / 2.5 Pflicht zur Zusammenarbeit

Rz. 18 Die Pflicht zur Zusammenarbeit erstreckt sich für eine KV/KZV bzw. die KBV und die KZBV ferner auf die Krankenkassen und ihre Verbände (vgl. Abs. 3), wobei eine Zusammenarbeit zweckgerichtet auch mit den nach § 197a angesiedelten Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen erfolgen sollte. Diese Stellen sind nämlich ebenfalls verpflichtet, mit den Prü...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Kündigung: Form und Zugang ... / 3.3 Zugang unter Anwesenden

Beim Zugang unterscheidet das Gesetz, ob die Kündigung einem Anwesenden oder einem Abwesenden erklärt werden soll. Einem Anwesenden geht die Kündigung mit der Übergabe des Kündigungsschreibens sofort zu und wird damit wirksam. Es kommt nicht darauf an, ob oder wann der Empfänger es liest. Die Kündigung ist auch dann zugegangen, wenn der Arbeitnehmer das Schreiben zurückgibt....mehr

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Kündigung: Form und Zugang ... / 3.7 Zustellung durch Boten

Der Kündigende kann das Kündigungsschreiben per Boten überbringen lassen. Das geschieht in der Praxis häufig und stellt bei Beachtung der nachfolgenden Punkte einen relativ sicheren Zustellungsweg dar. Um späteren Beweisproblemen bzw. Erinnerungslücken des Boten als Zeuge vor Gericht zu begegnen, sollte dem Boten ein auszufüllendes Formblatt mitgegeben werden, worin dieser Da...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 8 Prozessuales

Rz. 18 Der Mieter kann die Auskunft grundsätzlich einklagen, wenn der Vermieter die geschuldete Auskunft nicht erteilt. Die Darlegungs- und Beweislast für den Verstoß gegen die höchstzulässige Miete nach § 556d Abs. 1 trägt der Mieter (Fleindl, WuM 2015, 212). Hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs hat der Mieter zu beweisen, dass er qualifiziert sowie rechtzeitig gerügt ha...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.3 Europarechtswidrige Ausnahmen nach § 17 Abs. 5 KSchG

Rz. 68 Nach § 17 Abs. 5 KSchG sind vom Anwendungsbereich explizit ausgenommen die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs (Nr. 1, z. B. GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand), die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer Personengesamtheit berufene Person (Nr. 2, z. B. Gesellschafter einer OHG; Partner einer P...mehr

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Steuerfreie Einnahmen-ABC / Betriebsveranstaltung

Für Betriebsveranstaltungen ist die lohnsteuerliche Behandlung seit 2015 durch gesetzliche Regelungen festgelegt worden. Der Begriff der Betriebsveranstaltung sowie die Voraussetzungen für ihre Lohnsteuerfreiheit sind durch den Gesetzgeber in die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufgenommen worden. Danach bleiben Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung stets...mehr

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Unternehmenspflichten beim ... / 6.3 Automatische Eintragung für Vereine

Seit dem 1.8.2021 gilt eine Privilegierung für eingetragene Vereine. Ihnen wird die Meldung durch das Transparenzregister abgenommen. Die Daten aller Vorstandsmitglieder werden automatisch aus dem Vereinsregister übernommen (§ 20a GwG). Bei der Übertragung der Daten wird, wenn das Vereinsregister dazu Angaben missen lässt, mit zwei Annahmen gearbeitet: 1. Vorstände von Vereine...mehr

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Riester-Rente / 1.1.6 Nicht begünstigte Personen

Personengruppen, die von der Absenkung des Renten- oder des Versorgungsniveaus wirtschaftlich nicht betroffen sind bzw. dem betreffenden Alterssicherungssystem nicht mehr aktiv[1] angehören, gehören nicht zu einer unmittelbar begünstigten Personengruppe.[2] Insbesondere die folgenden Personengruppen lösen für sich betrachtet keine unmittelbare Förderberechtigung aus: Selbstst...mehr

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Unternehmenspflichten beim ... / 5.3 In rechtsfähigen Stiftungen und vergleichbaren Rechtsgestaltungen

Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person oder Gruppe natürlicher Personen (§ 19 Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 3 GwG): die als Treugeber (Settlor), V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzlicher Vorstand.

Rn 1 Als Körperschaft muss (§ 40) der Verein einen Vorstand als Vertretungsorgan haben. Die Satzung kann dem Vorstand einen anderen Namen wie zB Präsidium oder Direktorium geben. Oftmals verwendet die Satzung einen weiten Vorstandsbegriff und bezeichnet auch Personen ohne Vertretungsbefugnis als Vorstand. Nur die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind dann Vorstand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorstand

Rn 2 Die Stiftung muss als einziges Pflichtorgan einen Vorstand haben (Abs 1 S 1), der die Geschäfte der Stiftung führt (Abs 1 S 2), und zwar allumfassend (BoKoStiftR/Uffmann Rz 46). Vorstandsmitglieder können auch juristische Personen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen sein (RegE BTDrs 19/28173, 59), die Satzung kann hinsichtlich der Vorstandsfähigkeit auch weite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mehrgliedriger Vorstand.

Rn 5 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, Mehrheitsvertretung. Dabei ist unter Mehrheit die einfache Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder zu verstehen (Schwarz Rpfleger 03, 1, 5f). Von der Mehrheitsvertretung kann die Satzung abweichen (§ 40 1) und zB Gesamt- oder Einzelvertretung vors...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 26 BGB – Vorstand und Vertretung.

Gesetzestext (1) 1Der Verein muss einen Vorstand haben. 2Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (2) 1Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 84d BGB – Anmeldung von Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern. (zum 1.1.26)

Gesetzestext Jede Änderung hinsichtlich des Vorstands sowie der besonderen Vertreter, die zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind, ist vom Vorstand zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Dokumente beizufügen, aus denen sich die Änderungen ergeben. Rn 1 Die Norm entspricht § 67, sie verpflichtet den Vorstand aber auch zur Anmeldung von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 28 BGB – Beschlussfassung des Vorstands.

Gesetzestext Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34. Rn 1 Der mehrgliedrige Vorstand bildet seinen Willen durch Beschlussfassung. Die Satzung kann nicht entgegen § 34 den Vorstandsmitgliedern das Abstimmen in eigener Sache gestatten, woh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 67 BGB – Änderung des Vorstands.

Gesetzestext (1) 1Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen. Rn 1 Die Vorschrift gilt für den gesetzlichen Vorstand nach § 26 und schützt dessen Publizität im Interesse des Rechtsverk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 27 BGB – Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands.

Gesetzestext (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. (2) 1Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 2Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Sti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Verein muss einen Vorstand haben. 2Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. (2) 1Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einberufungsorgan.

Rn 3 Dieses ist der gesetzliche Vorstand (§ 26) als Vertretungsorgan, und zwar entspr § 121 II 2 AktG auch dann, wenn die Bestellung unwirksam oder seine Amtszeit abgelaufen ist (Ddorf Rpfleger 22, 84, 85). Steht allerdings fest, dass ein neuer handlungsfähiger Vorstand besteht, auch wenn seine Mitglieder noch nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, kann nach aA nur d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertretungsmacht.

Rn 2 Der Vorstand hat grds umfassende und unbeschränkte Vertretungsmacht. Mit der hM (BGH JZ 53, 474, 475; Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]; Sauter/Schweyer/Waldner Rz 233) ist die Handlungsfähigkeit des Vereins dahin einzuschränken, dass der Vorstand keine Vertretungsmacht bei erkennbar außerhalb des Vereinszwecks liegenden Rechtsgeschäften hat (Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahren und Inhalt der Eintragung.

Rn 2 Es genügt die Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl (§ 77). Wenn Satzungsvorschriften über die Bildung des Vorstandes geändert werden, bleibt noch der alte Vorstand für die Anmeldung zuständig, notfalls ist nach § 29 vorzugehen (Bremen NJW 55, 1925). Der Vorstand muss der Anmeldung den Änderungsbeschluss in Abschrift (unterschriebenes Versammlungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zusammensetzung.

Rn 4 Es gilt der Grundsatz der Dritt- oder Fremdorganschaft, dh die Vorstandsmitglieder können auch Nichtmitglieder sein, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt (MüKo/Leuschner Rz 5). Enthält die Satzung entgegen § 58 Nr 3 keine Regelung, besteht der Vorstand aus einer Person. Sieht die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vor, genügt es, wenn sie eine Mindest- oder Hö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 5 Geschäftsführung ist die Tätigkeit des Vorstands für den Verein. Soweit nicht die Vertretung betroffen ist, kann die Satzung mit der Geschäftsführung ein anderes Organ betrauen (BGHZ 69, 250). Der ehrenamtliche Vorstand darf aber nicht wesentliche Aufgaben auf eine entgeltlich tätige Gesellschaft übertragen (Brandbg NZG 22, 929, 930 f [OLG Brandenburg 17.03.2022 - 10 U ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Abs 2 wurde eingefügt und der bisherige Abs 2 wurde Abs 3 durch das G zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht v 14.3.23, BGBl I Nr 72. Näher Rn 15a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Vereins und nach §§ 36, 37, 41 zwingend (§ 40 1) notwendig. Sie wird durch die Gesamtheit der erschienenen Mitglied...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 48 BGB – Liquidatoren.

Gesetzestext (1) 1Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 2Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend. (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. (3) Sind mehrere Liquida...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 59 BGB – Anmeldung zur Eintragung.

Gesetzestext (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. Rn 1 Befolgt der Vorstand die Anmeldepflicht nicht, erwirbt der Vorverei...mehr