Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

C. Anwesenheit des Abschlussprüfers (§ 176 Abs. 2 AktG)

Prof. Dr. Jens Poll
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn. 10

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Der AP hat gemäß § 176 Abs. 2 Satz 1 AktG im seltenen Fall der Feststellung des JA durch die HV bei entsprechender Prüfungspflicht (vgl. § 316) bzw. bei unabhängig von einer Prüfungspflicht tatsächlich erfolgten AP an der Verhandlung der HV über die Feststellung des JA teilzunehmen. Auch hier hat im Zweifel der verantwortliche Prüfer bzw. Prüfungsleiter teilzunehmen (vgl. HdR-E, AktG § 171, Rn. 18ff.). Damit soll insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, bei etwaigen Änderungen, die eine Nachtragsprüfung erforderlich machen (vgl. § 173 Abs. 3 AktG), bereits in der HV dazu Stellung zu nehmen. Unabhängig vom Ausnahmecharakter der Regelung des § 176 Abs. 2 AktG ist es gute Übung des Berufsstands und vieler AG (KGaA bzw. SE), dass der AP an der ordentlichen HV auch dann teilnimmt, wenn die Feststellung des JA durch die Verwaltung erfolgt ist (vgl. ADS (1997), § 176 AktG, Rn. 8; AktG-GroßKomm. (2018), § 176, Rn. 75; Hüffer-AktG (2025), § 176, Rn. 8). Insoweit besteht nach zutreffender Ansicht ein Teilnahmerecht, da sich der AP nur so – falls er dies im Einzelfall für erforderlich hält – ein umfassendes Bild über das geprüfte und ggf. erneut zu prüfende UN machen kann (vgl. § 317 Abs. 2; so wie hier ADS (1997), § 176 AktG, Rn. 32; KK-AktG (2015), § 176, Rn. 17; a. A. AktG-GroßKomm. (2018), § 176, Rn. 77; Hüffer-AktG (2025), § 176, Rn. 8; differenzierender MünchKomm. AktG (2024) § 176, Rn. 32). Bei weitergehenden TOP darf der AP ebenfalls teilnehmen, ohne dass es i. d. R. hierzu eines förmlichen Beschlusses bedarf, der jedoch im Streitfall herbeizuführen wäre (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 176, Rn. 73; im Einzelnen auch Hüffer-AktG (2025), § 176, Rn. 8).

 

Rn. 11

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    762
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    340
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    278
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    244
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    234
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    222
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    187
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    137
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    135
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    123
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    123
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    122
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    119
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    116
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    111
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    110
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    108
  • Reisekosten: Verpflegungsmehraufwand von Linienbusfahrern
    107
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    106
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    106
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren