Fachbeiträge & Kommentare zu Vorstand

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Beschlussfassung

Rz. 168 [Autor/Zitation] § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, in welchem Verfahren der AR den Prüfungsauftrag erteilt. Wie bei der Übertragung der Vertretungskompetenz gegenüber dem Vorstand in § 112 AktG (vgl. dazu Koch 18, § 112 AktG Rz. 15 f.) ist jedoch davon auszugehen, dass der AR im Rahmen der Aktivvertretung zunächst über die Vornahme ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Fehlende Wahl (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 424 [Autor/Zitation] Ein Abschlussprüfer ist nicht gewählt, wenn das Wahlorgan nicht tätig geworden ist oder eine Beschlussfassung nicht oder nicht wirksam zustande gekommen ist. Dies gilt auch für die Fälle der Nichtigkeit oder der – erfolgreichen – Anfechtung des Wahlbeschlusses, da auch in diesen Fällen ein Prüfer nicht wirksam gewählt wurde und damit nicht weggefallen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Genossenschaften

Rz. 284 [Autor/Zitation] Nach § 53 Abs. 1 GenG sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung jährlich bzw. bei kleineren Genossenschaften alle zwei Jahre zu prüfen. Prüfungsgegenstand ist ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Berichterstattung des bisherigen Prüfers

Rz. 475 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 6 Satz 4 hat der kündigende Abschlussprüfer über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Feststellungen des ausscheidenden Abschlussprüfers nicht unter den Tisch fallen, sondern den Gesellschaftsorganen und dem neuen Prüfer bekannt werden (vgl. Begr.RegE zu § 163 AktG aF bei Kr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Beurteilung der Eignung der Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG

Rz. 1030 [Autor/Zitation] Die Existenz der vom Vorstand getroffenen Maßnahmen (vgl. Rz. 934) wird der Abschlussprüfer anhand entsprechender Dokumentationen, Organisationsanweisungen und seiner eigenen Feststellungen im Rahmen der Prüfung des IKS sowie darüber hinaus aufgrund seiner Kenntnisse über die Geschäftsrisiken des Unternehmens (vgl. auch Rz. 236) beurteilen. Zum Nachw...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 23 [Autor/Zitation] Bis zur Neuregelung der handelsrechtlichen Rechnungslegung im Dritten Buch des HGB waren die Rechnungslegungsvorschriften für eingetragene Genossenschaften im Genossenschaftsgesetz kodifiziert. Die bis zur Neuregelung durch das BiRiLiG geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung (§§ 33 bis 33i GenG AF) sind bis auf § 33 GenG aufgehoben worden. Nach dem ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Geschützte Rechtssubjekte

Rz. 24 [Autor/Zitation] § 331 schützt die folgenden Rechtssubjekte: die von der unrichtigen Darstellung betroffene KapGes. selbst, deren (auch potenzielle) Eigen- und Fremdkapitalgeber (Kapitalanleger), Ratingagenturen, Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmer, Aufsichtsstellen, Fiskus, Nichtregierungsorganisationen (NGOs), allgemein "die Öffentlichkeit" (BGH v. 21.8.1996 – 4 StrR 3...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Rechtsfolgen bei Unterbleiben der Pflichtprüfung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 104 [Autor/Zitation] Anders als der JA bedarf ein Konzernabschluss mangels Ergebnisverwendungsgrundlage oder anderer an ihn knüpfender Rechtsfolgen (vgl. BT-Drucks. 14/8769, 22) keiner Feststellung, weswegen § 316 in seinem Abs. 2 nicht auf seinen Abs. 1 Satz 2 verweist, auch nicht auf dessen sinngemäße Anwendung. Der Konzernabschluss ist auch ohne Feststellung existent u...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Feststellung nur bei abgeschlossener Prüfung

Rz. 83 [Autor/Zitation] Hat keine Abschlussprüfung stattgefunden, so kann der JA nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2; identisches ist auch nach § 340k Abs. 1 Satz 3 und § 341k Abs. 1 Satz 3 normiert). Eine den §§ 316 ff. entsprechende Abschlussprüfung ist somit unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der JA prüfungspflichtiger Unternehmen festgestellt werden kann. D...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Mitglieder vertretungsberechtigter Organe bei ordnungsgemäßer Bestellung

Rz. 50 [Autor/Zitation] In allen Ziffern des § 331 Abs. 1 werden in Form eines dynamischen Verweises auf gesellschaftsrechtliche Vorschriften die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapGes. als mögliche Täter genannt. Wer als natürliche und damit deliktsfähige Person als Täter in Frage kommt, ist somit abhängig von der Rechtsform der KapGes. Bei der Aktiengese...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung

Rz. 100 [Autor/Zitation] Die Berichterstattung nach Abs. 1 Satz 3 umfasst ferner erkennbare schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung, soweit sich diese nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen (ua. IDW PS 450 Rz. 48). Die Berichtspflicht für Verstöße auf dem Gebiet der Rechnungslegung b...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Sitzungsteilnahme und -kultur

Rz. 398 [Autor/Zitation] Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und wann Mitglieder des Vorstands (insbes. der Finanzvorstand, der Vorstandsvorsitzende oder -sprecher, das für Risk- bzw. Compliance-Management zuständige Vorstandsmitglied) an seinen Sitzungen sowie (in Abstimmung mit den Finanzvorstand), ob und wann die Leiter des Rechnungswesens, des Controllings, der Internen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Faktische Organschaft

Rz. 54 [Autor/Zitation] Sonderfragen sind zu beantworten, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs formal nicht bestellt und ins HR eingetragen wurde, sondern eine faktische Organstellung einnimmt (Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 126 [9/2024]; Klinger in MünchKomm. HGB4, § 331 Rz. 16; Grottel/Hoffmann in Beck BilKomm.14, § 331 HGB Rz. 18; Eidam in Park, Kapi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Selbstverständnis des Prüfungsausschusses

Rz. 389 [Autor/Zitation] Die folgenden Ausführungen beruhen zu weiten Teilen auf dem aktuellen Leitfaden für Prüfungsausschüsse des Berlin Center of Corporate Governance (BCCG), in den die Erfahrungen der Mitglieder des BCCG-Roundtable aus in- und ausländischen Prüfungsausschüssen bzw. Audit Committees eingegangen sind (KNWW, DB 2023, 2513 (Teil I); KNWW, DB 2023, 2577 (Teil ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Bei eingetragenen Genossenschaften handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GenG um "Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl". Solange eine eG besteht, muss ein Wechsel des Mitgliederbestands durch Beitritt neuer Mitglieder und Ausscheiden bisheriger Mitglieder jederzeit möglich sein; die Satzung darf die Aufnahme neuer Mitglieder nicht völl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Gesamtbetrag je Organ (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 29 [Autor/Zitation] Die Beträge der Forderungen gegen Mitglieder des Vorstands oder AR können gem. § 338 Abs. 3 Satz 2 für jedes Organ in einer Summe zusammengefasst werden.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Unparteiische Prüfung

Rz. 38 [Autor/Zitation] Dass die gesetzliche Abschlussprüfung unparteiisch sein muss, ergibt sich schon aus dem Zweck der Prüfung (vgl. hierzu § 316 Rz. 19 ff.). Sie soll das generelle Vertrauen in die Finanzberichterstattung von prüfpflichtigen Gesellschaften erhöhen (s. Rz. 4, 29), weshalb die Leitungsorganmitglieder mit Blick auf die Aufstellung der gesetzlichen Finanzberi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Ablieferung und Mängel des Prüfungsberichts

Rz. 248 [Autor/Zitation] Der Abschlussprüfer hat einen fachlich einwandfreien Prüfungsbericht zu erstatten und diesen den gesetzlichen Vertretern bzw. dem AR vorzulegen (§ 321 Abs. 5). Die Gesellschaft hat ihrerseits den Prüfungsbericht abzunehmen (§ 640 BGB; vgl. Kropff in MünchKomm. AktG2, § 163 Rz. 22). Dabei wird in der Entgegennahme des Vorwegexemplars und der Durchführu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Genossenschaften und Europäische Genossenschaften

Rz. 128 [Autor/Zitation] Die Corporate Governance einer Genossenschaft hängt von ihrer nach der Zahl der Mitglieder bemessenen Größe ab. Kleinere Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern können gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 GenG qua Satzung auf einen AR verzichten. Sofern sie diese Option ausüben und Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nr. 1 oder 2 si...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Berichterstattung bei Prüfung des Risikofrüherkennungssystems (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 174 [Autor/Zitation] Prüfungen von AG, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, umfassen seit Änderung der §§ 316 ff. durch das KonTraG auch eine Beurteilung des Abschlussprüfers, ob der Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 AktG obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Bestellung bei Versicherungsunternehmen

Rz. 296 [Autor/Zitation] Bis zum Inkrafttreten des FISG erfolgte die Bestellung des Abschlussprüfers bei Versicherungsunternehmen abweichend von § 318 Abs. 1 Satz 1 durch den AR bzw. das vergleichbare Organ bei VVaG (vgl. Schärtl in BeckOK HGB45, § 341k Rz. 18; vgl. ADS6, § 318 Rz. 279). Diese Ausnahmevorschrift (§ 341k Abs. 2 Satz 1 aF), die Art. 16 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 APr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorlagepflicht (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 19 [Autor/Zitation] Jahresabschluss und Lagebericht und ggf. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht sind unverzüglich, dh. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), nach der Aufstellung dem Abschlussprüfer vorzulegen. Da nach § 264 Abs. 1 Satz 2 bei prüfungspflichtigen Gesellschaften JA und Lagebericht innerhalb der ersten drei Monate des GJ für das vergan...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Mitglieder des Aufsichtsrats

Rz. 64 [Autor/Zitation] Zwingend besteht ein AR bei der AG und der KGaA (§§ 95 ff., 278 Abs. 3 AktG), bei der dualistisch (Mitglieder des AR nach § 15 ff. SEAG iVm. Art. 15, 39 bis 42 VO [EG] Nr. 2157/2011) und monistisch strukturieren SE (nicht geschäftsführende Mitglieder des Verwaltungsrats § 22 ff. SEAG iVm. Art. 15, 43 bis 45 VO [EG] Nr. 2157/2011). Bei der GmbH richtet ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 4.5 Sanktionen

Rz. 20 Die Nicht- oder (in wesentlichen Punkten) Falschabgabe der Erklärung stellt handelsrechtlich sowohl für den Vorstand als auch für den Aufsichtsrat eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB dar. Gesellschaftsrechtlich kann eine Nicht- oder Falschangabe als schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet werden.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Vorherige Regelungen im AktG 1937 und AktG 1965

Rz. 76 [Autor/Zitation] § 322 wurde mit dem BiRiLiG (Bilanzrichtlinien-Gesetz v. 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2355) in die handelsrechtlichen Prüfungsvorschriften aufgenommen. Zuvor war der Bestätigungsvermerk in § 140 AktG 1937 (zum JA) bzw. in §§ 167 und 336 Abs. 6 AktG 1965 (zum JA und zum Konzernabschluss getrennt geregelt) normiert. In § 140 AktG 1937 waren die Regelungen zu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Unterstützung durch die externe Abschluss- und Nachhaltigkeitsprüfung

Rz. 240 [Autor/Zitation] Umfang und Intensität der erforderlichen Aktivitäten des Prüfungsausschusses zur Überwachung der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung hängen wesentlich davon ab, inwieweit die einzelnen Komponenten der Rechnungslegung der gesetzlichen Abschlussprüfung bzw. der Nachhaltigkeitsprüfung unterliegen (Rz. 241 ff.). Dabei gilt grds., dass sich di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) Zeitpunkt- o zeitraumbezogene "Ereignisse"

Rn. 492 Stand: EL 80 – ET: 08/2008 Insgesamt führt das Hantieren mit dem objektiv vorhandenen Wissen oder dem subjektiv bei ordentlicher Sorgfalt Gewussten oder objektiv Wissbaren, sei dies nun am Bilanzstichtag oder -erstellungstag, zu keinem logisch stringenten Ergebnis. Dazu nochmals ein Bsp. Beispiel: Bilanzstichtag 31.12.00. Der Kaufmann hat eine überfällige Forderung geg...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Form des Widerrufs und Pflichtenrahmen der Abschlussprüfer

Rz. 655 [Autor/Zitation] Der Widerruf ist schriftlich und mit Begründung an die Auftraggeber und an das geprüfte Unternehmen bzw. den geprüften Konzern zu richten (vgl. KG Berlin v. 19.9.2000 – 2 W 5362/00, AG 2001, 189; IDW PS 400 nF Rz. 93). Rz. 656 [Autor/Zitation] Auftraggeber sind nach § 318 Abs. 1 Satz 4 die gesetzlichen Vertreter bzw. bei Zuständigkeit des AR dieser. Erk...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (a) Qualität der Abschlussprüfung

Rz. 326 [Autor/Zitation] Die Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung ist erstmals durch das FISG in den Aufgabenkatalog des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG eingefügt worden. Nach der Regierungsbegründung wird mit dieser Ergänzung im Einklang mit Art. 39 Abs. 6 Buchst. d APrRL 2006/43/EG idF der APrÄRL 2014/56/EU klargestellt, dass die Überwachung der Abschlussprüfung die Prüfu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Vorwegexemplare

Rz. 208 [Autor/Zitation] Üblicherweise wird dem geprüften Unternehmen vor der endgültigen Berichtsausfertigung ein Entwurf des Prüfungsberichts in einem oder mehreren Exemplaren (sog. Vorwegexemplaren) zur Durchsicht zur Verfügung gestellt. Hiergegen könnte eingewendet werden, dass die Überlassung des Vorwegexemplars zu einer Art Vorzensur durch das geprüfte Unternehmen führe...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 31 [Autor/Zitation] Die Erteilung eines Bestätigungsvermerks oder eines Versagungsvermerks ist Voraussetzung für die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit bestimmter gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen. Rz. 32 [Autor/Zitation] So bestimmt § 316 Abs. 1 Satz 2, dass der JA von mittelgroßen und großen KapGes. nicht festgestellt werden kann, wenn keine Prüfung stattgefunden hat. Dabei k...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (3) Prozess der Überwachung

Rz. 248 [Autor/Zitation] Zu den erforderlichen Überwachungshandlungen des Prüfungsausschusses und seiner Mitglieder zählen ua. die eingehende Dokumentenlektüre zur Plausibilitätskontrolle und Prüfung auf Unverständlichkeiten (s. OLG Karlsruhe v. 29.4.2019 – 15 U 138/16, BeckRS 2019, 49058 Rz. 98 mit weiteren Details; hierzu auch Koch 18, § 171 AktG Rz. 9), das Aufwerfen (auch ...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 2 Verpflichtete Unternehmen

Rz. 3 Die Erklärung zur Unternehmensführung müssen abgeben börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d.§ 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft[1] über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Adressat der Offenlegungspflicht

Rz. 56 [Autor/Zitation] Adressat der Offenlegungspflicht ist nicht die KapGes. selbst (OLG Stuttgart v. 13.7.2000 – 8 W 151/00, GmbHR 2001, 301, allerdings zur Rechtslage vor Schaffung des § 335 Abs. 1 Satz 2; so auch Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 25; aA Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 60; Zetzsche in HKMS3, § 325 HGB Rz. 28), sondern die Mitglieder ihrer ve...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 33 [Autor/Zitation] Zur Rechtsentwicklung bis zum BiRiLiG vgl. Rz. 5 ff. Bei Aufnahme der Abschlussprüfungspflicht mit dem BiRiLiG in § 316 wurden in der Vorschrift inhaltlich Vorgaben aus der damaligen 4. und 7. EG-RL umgesetzt (vgl. Vierte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften v. 25.7.1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 149 [Autor/Zitation] Die Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung des Prüfungsauftrags an den AR in § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG gilt unmittelbar für alle Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, und zwar grds. unabhängig von der Größenklasse iSd. § 267. Sie erfasst jedenfalls die Beauftragung mit der Durchführung einer Pflichtprüfung iSd. §§ 316 ff. Be...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / l) Folgen von Verstößen gegen Art. 5 APrVO

Rz. 256 [Autor/Zitation] Verstößt die Tätigkeit eines Abschlussprüfers gegen das Verbot zur Erbringung verbotener Nichtprüfungsleistungen, ist die Erbringung der Nichtprüfungsleistung nach Feststellung des Verstoßes unverzüglich zu beenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschlussprüfer und das geprüfte Unternehmen die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch die Erbring...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Forderungen gegen Organmitglieder (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 25 [Autor/Zitation] Es sind gem. § 338 Abs. 3 Satz 1 an Stelle der nach § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Nach § 285 Nr. 9c müssen demgegenüber im Anhang die den Mitgliedern...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Weitere Prüfungsgegenstände

Rz. 28 [Autor/Zitation] Besonderheiten ergeben sich auch in Bezug auf weitere Aspekte des Prüfungsgegenstands nach § 324a. Sofern das den nach § 325 Abs. 2a für Offenlegungszwecke erstellende Unternehmen eine börsennotierte AG ist (zum Begriff vgl. auch § 316a Rz. 73), muss im Rahmen der Abschlussprüfung gem. § 317 Abs. 4 auch beurteilt werden, "ob der Vorstand die ihm nach § ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Gegenstand und Umfang der Prüfung durch den Abschlussprüfer

Rz. 13 [Autor/Zitation] Gegenstand und Umfang der Jahresabschlussprüfung sind in § 317 geregelt. Demnach ist Gegenstand der Prüfung der aus Bilanz, GuV und Anhang bestehende JA. Ferner ist die Buchführung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. § 317 Abs. 1 Satz 1). Die Zielsetzung der Prüfung des JA bzw. des Konzernabschlusses besteht darin zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschri...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Zusammenfassung

Rz. 307 [Autor/Zitation] Die Zusammenfassung ist an die erweiterte Zielsetzung der Prüfung bei öffentlichen Unternehmen anzupassen. Vom BdF (FN 1988, 192, 194) wird hierfür folgender Wortlaut vorgeschlagen: "Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Absatz 1 Nr. 1 und 2 HGrG beachtet. Dementsprechend haben wir auch geprüft, ob die Geschäfte ordnungs...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen

Rz. 1040 [Autor/Zitation] Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen sowie ihre kontinuierliche Anwendung im zu prüfenden Zeitraum hat der Abschlussprüfer in Stichproben festzustellen. Hierbei hat er sich vom Vorhandensein des erforderlichen Risikobewusstseins sowie davon zu überzeugen, dass das Risikosteuerungssystem und das Risikoüberwachungssystem bezogen auf die zweckentsp...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / N. Durchsetzung

Rz. 190 [Autor/Zitation] Für die Durchsetzung der Offenlegungspflicht ist in § 335 das Ordnungsgeldverfahren vorgesehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Unterlagen tatsächlich noch erstellt werden können, was etwa bei einem rechtswidrig nicht gebildeten AR nicht der Fall ist (BVerfG v. 9.1.2014 – 1 BvR 299/13, DStR 2014, 540; Merkt in Hopt44, § 325 HGB Rz. 4). Rz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Täter

Rz. 155 [Autor/Zitation] Grundsätzlich nennt § 331 Abs. 1 Nr. 2 denselben Personenkreis wie in Nr. 1 als Täter, dh., die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des AR der KapGes. (s. Rz. 97). Während die Billigung des JA einer AG nach § 172 iVm. § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG im Regelfall zu seiner Feststellung führen, sofern nicht Vorstand und AR beschließen, die Fests...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 340 [Autor/Zitation] Der Personenkreis, der einen Ersetzungsantrag nach § 318 Abs. 3 stellen kann, wird in § 318 Abs. 3 Satz 1 und 6 abschließend festgelegt. Auch wenn im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein besonderes Organ für die Wahl des Abschlussprüfers vorgesehen ist (§ 318 Abs. 1 Satz 2), sind dessen Mitglieder nicht befugt, einen Ersetzungsantrag nach § 318 Abs. 3 ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Erleichterungen für kleine Genossenschaften

Rz. 24 [Autor/Zitation] Für kleine Genossenschaften iSd. § 267 Abs. 1 gilt nach der entsprechenden Anwendung der größenabhängigen Erleichterungen ( § 326 Abs. 1), dass der Vorstand nur die Bilanz und den Anhang zu übermitteln hat. Der Anhang braucht die Angaben zur GuV nicht zu enthalten.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 9 [Autor/Zitation] Die Vorschrift geht auf das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) zurück (§ 336 Rz. 7). Die Abs. 1 und 3 knüpfen an Vorschriften an, die bis zum Inkrafttreten des BiRiLiG im GenG verankert waren, während die nach Abs. 2 zu Prüfungsverband und den Mitgliedern von Vorstand und AR erforderlichen Angaben nach der Regierungsbegründung zum BiRiLiG neu wa...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Bestimmungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung

Rz. 172 [Autor/Zitation] Die Abschlussprüfung hat sich nach § 317 Abs. 1 Satz 2 auch darauf zu erstrecken, ob neben den gesetzlichen Vorschriften ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet sind. Da es sich um eine Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften handeln muss, ist bei der Auswahl der maßgeblichen Bestimmungen der gleiche Maßstab anzuleg...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Mitgliederentwicklung (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 11 [Autor/Zitation] Es sind im Anhang Angaben zur Entwicklung der Mitgliederzahl zu machen, nämlich über die Zahl der im Laufe des GJ eingetretenen oder ausgeschiedenen Mitglieder und die Zahl der am Schluss des GJ der Genossenschaft angehörenden Mitglieder. Ferner sind zu Geschäftsguthaben und Haftsummen Angaben im Anhang zu machen, nämlich der Gesamtbetrag, um welchen in di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Exkurs: Bestellung des ersten Abschlussprüfers durch die Gründer

Rz. 5 [Autor/Zitation] Besonderheiten gelten bei Gründung der AG. Hier wird der Abschlussprüfer für das erste GJ von den Gründern bestellt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 AktG); zur Vereinfachung des Bestellungsvorgangs bedarf es also keiner Einberufung einer HV allein zu dem Zweck, den Abschlussprüfer zu bestellen. Diese Regelung wurde mit dem Hinweis eingeführt, die Interessen der im V...mehr