Rz. 176
Auf der Grundlage des Aufsichtsratsbeschlusses ist sodann die rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Prüfer abzugeben. Hierzu sind grds. wiederum die Mitglieder des AR bzw. des (beschließenden) Ausschusses berufen. Ob die Erklärung in diesem Fall durch sämtliche Mitglieder des Organs abgegeben werden muss oder ob Erklärungen der Mehrheit genügen, ist str. (vgl. Koch18, § 112 AktG Rz. 16 ff.), diese Frage wird im vorliegenden Fall aber kaum relevant, weil regelmäßig ein anderes Verfahren gewählt werden wird.
Rz. 177
Anerkannt ist, dass der AR einzelne seiner Mitglieder zur Abgabe von Willenserklärungen ermächtigen kann. Diese Ermächtigung ersetzt nicht die Bildung des Willens durch Beschlussfassung des AR, sondern setzt einen solchen Beschluss voraus. Die Ermächtigung kann in der Satzung geregelt sein oder vom AR ausdrücklich beschlossen werden. Auch ohne besondere Beschlussfassung gilt der Vorsitzende des AR grds. als zur Abgabe von Erklärungen für den AR ermächtigt (vgl. Habersack in MünchKomm. AktG6, § 112 Rz. 24; Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.14, § 318 HGB Rz. 40; Koch18, § 112 AktG Rz. 19; Spindler/Veil in BeckOGK AktG, § 112 Rz. 42 f. [6/2024]). Die Ermächtigung kann stillschweigend erteilt werden, sich aus den Umständen des Einzelfalls oder der üblichen Handhabung ergeben (vgl. Habersack in MünchKomm. AktG6, § 112 Rz. 24). Wenn nicht der Vorsitzende des AR handeln soll, wird es aus Beweisgründen vorzuziehen sein, einen ausdrücklichen Ermächtigungsbeschluss zu fassen. Die Ermächtigung wird sich regelmäßig auch auf den Empfang von Erklärungen (insbes. die Entgegennahme des Bestätigungsschreibens) beziehen, wenn nichts Gegenteiliges bestimmt wird.
Rz. 178
Rechtlich ist es nicht ausgeschlossen, dass der Vor...