Rz. 38
§ 318 entspricht in seinen wesentlichen Grundaussagen § 163 AktG 1965, der wiederum auf § 262b HGB idF der Reichsnotverordnung v. 19.9.1931 bzw. § 136 AktG 1937 beruht. Durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 (BGBl. I 1985, 2355) wurde die Vorschrift aus dem AktG in das HGB überführt und damit auf die GmbH ausgedehnt. Die 4., 7. und 8. EG-Richtlinie enthielten keine Vorgaben für die Ausgestaltung von Bestellung und Abberufung, so dass die alte aktienrechtliche Regelung im Wesentlichen übernommen werden konnte. Dabei erschien es dem Gesetzgeber aufgrund der bisherigen Erfahrungen jedoch notwendig, die Stellung der Abschlussprüfer im Verhältnis zu den zu prüfenden Unternehmen und damit ihre Unabhängigkeit zu verstärken (Begr.RegE, BT-Drucks. 10/317, 95 zu § 276 HGB-E, sowie 104 zu § 163 AktG-E). Entsprechende Regelungen waren allerdings in Art. 51, 55 bis 57 der 5. EG-Richtlinie (sog. Strukturrichtlinie, vgl. Vorschlag der Kommission v. 20.11.1991, ABl. EG 1991 Nr. C 321, 9) vorgesehen. Wegen der ungeklärten Mitbestimmungsproblematik und offener steuerrechtlicher Fragen wurde der Richtlinienentwurf nicht umgesetzt (vgl. Ebke, WPK-Mitt. Sonderheft 1997, 12, 20 f.).
Rz. 39
Durch das Gesetz über die Zulassung von Stückaktien (StückAG, BGBl. I 1998, 590) wurde in § 318 Abs. 3 Satz 1 die Antragsberechtigung auf (seinerzeit) 1/10 des Grundkapitals angepasst. Das am 1.5.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG, BGBl. I 1998, 786; Wortlaut mit Begr.RegE in BR-Drucks. 872/97) führte auch zu Änderungen in § 318. Nach § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG obliegt die Erteilung des Prüfungsauftrags bei AG, KGaA und bestimmten GmbH (zum Anwendungsbereich Rz. 149 ff.) seit dem KonTraG dem AR. Hierdurch soll dem AR Gele...