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LkSG: Dokumentations- und Berichtspflichten / 6 Auswirkungen der CSRD auf die Dokumentations- und Berichtspflicht nach LkSG

Prof. Dr. Wanja Wellbrock
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Angesichts vielfältiger aktueller Entwicklungen auf der europäischen Ebene, die teilweise deutlich über die Regelungen des deutschen LkSG hinausgehen (CSDDD) bzw. die Berichterstattung des LkSG ggf. in eine breitere Berichterstattung zu nachhaltigkeitsorientierten Bereichen als Teilaspekt integrieren (CSRD), hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für das Jahr 2024 aktuell eine Sonderregelung erlassen.

 
Wichtig

Einreichung des Berichts bis 31.12.2024 möglich

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird erstmals zum Stichtag 1.1.2025 das Vorliegen der Berichte gemäß des LkSG sowie deren Veröffentlichung überprüfen. Auch wenn die Übermittlung des Berichts an die Behörde und dessen Veröffentlichung gemäß dem LkSG somit eigentlich bereits vor diesem Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle keine Sanktionen verhängen, sofern der Bericht bis spätestens zum 31.12.2024 eingereicht wird.

Diese großzügige Übergangsfrist gibt Unternehmen ausreichend Zeit, ihre Berichterstattungspflichten zu erfüllen und sich auf die neuen, ggf. deutlich umfassenderen Anforderungen auf EU-Ebene vorzubereiten. Hierbei ist es jedoch wichtig zu betonen, dass die Einhaltung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 4 bis 10 Abs. 1 LkSG sowie deren Überwachung und Sanktionierung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von dieser Stichtagsregelung unberührt bleibt. Die kontinuierliche Dokumentationspflicht nach § 10 Abs. 1 LkSG bleibt somit unverändert bestehen.[1]

Ausschlaggebend für diese Ausnahmeregelung sind insbesondere die aktuellen Entwicklungen zur Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 (CSRD).[2] Das Ziel der neuen Richtlinie ist die Erweiterung der bereits bestehende...

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