Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 5.1.2 Anfechtung

Der Abberufungsbeschluss kann angefochten werden. Die Anfechtung hat Erfolg, wenn die Abberufung keiner ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht. Bei der Prüfung sind das Selbstorganisationsrecht sowie das Ermessen der Wohnungseigentümer zu beachten. Hinweis Willkür In der Regel wird sich ein Verwaltungsbeirat nur gegen Willkür wenden oder geltend machen können, dass – sofern d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.5.1 Allgemeines

Jeder – gegebenenfalls werdende[1] – Wohnungs- und/oder Teileigentümer hat ein Recht darauf, für den Verwaltungsbeirat zu kandidieren und ist potenziell geeignet[2].mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.7.3 Bestellungsvereinbarung

Die Wohnungseigentümer sind – anders als das bei dem Verwalter wegen § 26 Abs. 5 WEG möglich ist – berechtigt, die Verwaltungsbeiräte konkret oder abstrakt zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bietet sich in der Regel allerdings nicht an und entspricht auch nicht praktischen Bedürfnissen.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.7.5 Annahme der Bestellung

Eine Person kann nicht gegen ihren Willen zum Verwaltungsbeirat bestellt werden. Der Bestellte muss vielmehr einer Bestellung zustimmen, sie annehmen.[1]mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 5.4 Beiratsvertrag

Haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und ein Verwaltungsbeirat einen Beiratsvertrag geschlossen, wird in der Regel in der Abbestellung zugleich die (ggf. außerordentliche) Kündigung des Beiratsvertrags liegen.[1] Diese muss aber noch durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG vertreten durch den Verwalter, ausgesprochen werden.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.6 Stimmrecht bei Bestellung und Abberufung

Bei einem Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer darüber entscheiden, wer von ihnen Mitglied im Verwaltungsbeirat werden oder welcher Verwaltungsbeirat abbestellt werden soll, geht es um mitgliedschaftliche Rechte und Interessen. Ein Wohnungseigentümer ist daher trotz § 25 Abs. 4 WEG berechtigt, über seine Bestellung zum Verwaltungsbeirat abzustimmen.[1] Dies gilt auch da...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.7.1 Bestellungsbeschluss

Über die Bestellung der Verwaltungsbeiräte beschließen die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit.[1] Dass ein Bewerber mehr Ja-Stimmen auf sich vereinigt, als die anderen Bewerber, genügt allerdings nicht.[2] Notwendig ist, dass von den in einer Versammlung anwesenden Wohnungseigentümern mehr mit "Ja" als mit "Nein" für einen Bewerber stimmen.[3] Haben sich mehr als drei ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.8.3 Wiederbestellung

Ein Beschluss über die Wiederbestellung ist vom Gericht für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwaltungsbeirat verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht gegeben ist.[1] Dabei sind an das Vorliegen eines solchen Grundes im...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.9 Bestellung durch das Gericht

Können sich die Wohnungseigentümer nicht auf eine Person als Verwaltungsbeirat verständigen und findet ein entsprechender Antrag keine Mehrheit oder wäre der Antrag unnütze Förmelei, kann nach §§ 18 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Wege der Beschlussersetzungsklage auf einen Verwaltungsbeirat geklagt werden.[1] Der Antrag hat Erfolg, wenn die Bestellung eines Verwaltungsbeirat...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 2.1 Überblick

Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, aber auch beschließen, einen Verwaltungsbeirat "einzurichten". Damit ist das "Amt" geschaffen. Notwendig ist noch die Bestellung der Mitglieder, mithin die Wahl von Amtsträgern und die Annahme der Wahl. Hinweis Eine Bestellung – zwei Akte Bestellen die Wohnungseigentümer Mitglieder des bis dahin nicht bestehenden Verwaltungsbeirats, l...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.5.2 Juristische Person oder eine Personengesellschaft

Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Wohnungseigentümer, kann daher auch diese zum Verwaltungsbeirat bestellt werden,[1] nicht aber – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.[2] Die juristische Person wird durch ihr Vertretungsorgan, z. B. den Gesch...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.5.3 Nichtwohnungseigentümer

Ein Nichtwohnungseigentümer hat kein passives Wahlrecht.[1] Der gesetzliche Vertreter eines Wohnungseigentümers (Eltern, Betreuer, aber auch Zwangs- und Insolvenzverwalter) und ebenso Nießbrauchs- oder Dauerwohnberechtigte an einem Wohnungseigentum können daher nicht bestellt werden.[2] Die Wahl eines Nichtwohnungseigentümers entspricht aus diesem Grund grundsätzlich keiner ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 5.2 Durch Gericht

Das Wohnungseigentumsgericht kann einen Verwaltungsbeirat abberufen. Voraussetzung ist – es sei denn, dies wäre Förmelei –, dass ein Wohnungseigentümer zunächst auf einer Eigentümerversammlung beantragt, das Mitglied abzuberufen. Hat dieser Antrag keinen Erfolg, kann nach §§ 18 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Wege der Beschlussersetzungsklage auf eine Abberufung geklagt werd...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 5.1.1 Grundlagen

Die Wohnungseigentümer können – ist nichts anderes vereinbart, z. B. ein wichtiger Grund – einen Verwaltungsbeirat jederzeit entsprechend § 671 Abs. 1 BGB nach freiem Ermessen abberufen.[1] Eine Verpflichtung, zugleich andere Verwaltungsbeiräte zu bestellen, besteht nicht. Die Abberufung bedarf keiner Angabe von Gründen,[2] eines wichtigen Grundes bedarf es – ist nichts ande...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.8.2 Beispiele

Eine Beiratswahl widerspricht vor allem dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn schwerwiegende Umstände gegen die Person des Gewählten sprechen.[1] Überblick: Solche Umstände sollen beispielsweise vorliegen, wenn ein Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt wird, der gleichzeitig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den dabei beteiligten Verwalter in A...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellung und Abberufung

Zusammenfassung Überblick Dieser Beitrag stellt den Verwaltungsbeirat vor und informiert im Überblick darüber, wie und für welche Amtszeit die Verwaltungsbeiräte bestellt und/oder abbestellt werden und welche Prüfsteine bei der Auswahl der Verwaltungsbeiräte zu beachten sind. 1 Allgemeines 1.1 Notwendigkeit eines Verwaltungsbeirats Die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ist vor...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.7.2 Blockwahl

Nach h. M. ist es zulässig, beim Bestellungsbeschluss mehrere Kandidaten für den Verwaltungsbeirat auf einer gemeinsamen Liste im Wege der Blockwahl zu bestellen.[1] Gegen eine Blockwahl sollen jedenfalls dann keine Bedenken bestehen, wenn kein anwesender Eigentümer "Einwände" gegen dieses Wahlverfahren erhebt.[2] Kritisch hieran ist, dass Blockwahlen gegen die auch im Wohnun...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 1 Allgemeines

1.1 Notwendigkeit eines Verwaltungsbeirats Die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ist vor allem – aber nicht nur – in größeren Wohnungseigentumsanlagen sinnvoll. Dennoch ist der Verwaltungsbeirat kein notwendiges "Organ". Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist auch ohne einen Verwaltungsbeirat handlungs- und funktionsfähig. Die Einsetzung eines Verwaltungsbeirats steht d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3.5.4 Ausschlussgründe

Ein Wohnungseigentümer, der Verwalter ist, besitzt kein passives Wahlrecht. Entsprechendes gilt für den Alleingeschäftsführer einer Verwalter-GmbH[1] gegenüber leitenden Angestellten des Verwalters[2] oder Personen, die die Verwaltungsgesellschaft beherrschen[3] oder Personen, die in Abhängigkeit zum Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH stehen.[4]mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.1.1 Zur Systematik der Vorschrift

Rz. 352 Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 7.12.2006[1] mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden, eingeführt worden.[2] Rz. 353 Die Bedeutung der Neuregelung besteht in einer umfassenden gesetzlichen Regelung der sog. Entstrickung für betriebliche Einkünfte. Bisher enthielt das Gesetz keinen allgemeinen Entstrickungstatbestand. Es gab lediglich einzelne...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verwaltervergütung: Fachlic... / 6.1 Kaufmännische Aufgaben und Ziele

Die einzelnen Leistungsangebote werden sortiert nach Aufgabenbereichen im Folgenden aufgeführt. Es lohnt sich sicherlich, sie mehrmals durchzugehen und das eigene Portfolio kritisch daraufhin zu überprüfen, welche Leistungen eine Verwaltung tatsächlich erbringen kann und will. Die Listen können zudem hilfreich sein, um sich gezielt auf Vertragsverhandlungen vorzubereiten. Bu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verwaltervergütung: Preisve... / 1 Die Harvard-Methode

An der Harvard-Universität wurde ein integrativer Ansatz zur Konfliktlösung entwickelt. Als großer Vorteil wird gesehen, dass er asymmetrisch eingesetzt werden kann. Es reicht aus, dass ein Verhandlungspartner die Harvard-Methode anwendet, auch wenn der andere sich abweichend verhält. Viele Leitfäden im Internet listen Prinzipien auf, die zu beachten sind, gehen aber nicht d...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Versicherungsschaden: Abwic... / 4.1 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Für die Abwicklung von Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig, die durch den Verwalter als ihrem Organ handelt. Gesetzliche Grundlage für die Befugnis und Pflicht des Verwalters zur Abwicklung von Versicherungsschäden ist seine Funktion als Ausführungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als deren ge...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Versicherungsschaden: Abwic... / 3.2 Haftungsrisiko

Hinzu kommt ein Haftungsrisiko. Falschangaben in der Schadensanzeige, Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht oder eine zögerliche Abwicklung können als Obliegenheitsverletzungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen und damit Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auslösen. Zwar richtet sich die Leistungsverkürzung nach dem Grad des Ver...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anhang / 5.6.1 Organe

Es sind alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats anzugeben, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen mit dem ausgeübten Beruf. Bei börsennotierten Gesellschaften ist auch die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 S...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Versicherungsschaden: Abwic... / 4.3 Abwälzung eines Selbstbehalts auf den Sondereigentümer

Eine Abweichung hiervon kann durch eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder eine anderweitige Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden, was allerdings nur im theoretischen Ausnahmefall praktische Bedeutung haben kann. Befindet sich die Ursache für einen Wasserschaden (z. B. Rohrbruch) eindeutig im Sondereigentum, verlangen die Wohnungseigentümer häufig, dass...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 3.3.2.1 Zustimmungsberechtigte

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WEG kommen als Zustimmungsberechtigte "andere Wohnungseigentümer" oder "ein Dritter" in Betracht. In der Praxis wird die Zustimmungsberechtigung in der Gemeinschaftsordnung in aller Regel auf den Verwalter übertragen. Zustimmung durch den Verwalter Die Zustimmung des Verwalters bedarf öffentlicher Beglaubigung. Im Fall einer Veräußerungszustim...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalterhonorar / 1.1 Objektkenntnis

Für eine vernünftige Kalkulation seiner Vergütung sollte der Verwalter vorab eine möglichst genaue Kenntnis der zu verwaltenden Wohnanlage und Eigentümergemeinschaft haben. Bereits im Vorfeld sind daher umfassende Informationen über die potenziell zu verwaltende Anlage und deren Eigentümer einzuholen. Maßgeblich kommt es dabei auch auf das Alter und die Ausstattung der Wohna...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.4.2 Mitunternehmerinitiative

Rz. 321 Die Mitunternehmerinitiative ist die Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie regelmäßig nur Gesellschaftern, Prokuristen, Geschäftsführern oder anderen leitenden Angestellten zukommt.[1] Es ist nicht entscheidend, ob der Beteiligte diese Teilhabe tatsächlich nutzt oder in welchem Umfang er die Entscheidungsprozesse beeinflusst, sondern es genügt bereits...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Umsetzung einer energetisch... / 6.1 Beteiligte bei der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen

In einer WEG müssen verschiedene Akteure zusammenwirken, damit eine energetische Sanierungsmaßnahme erfolgreich umgesetzt werden kann. Dadurch entsteht im Vergleich zum Vorgehen eines einzelnen Eigentümers zusätzliche Komplexität. Wohnungseigentümer Da die Maßnahmen in der Regel das Gemeinschaftseigentum betreffen, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der zentrale Entsc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7 Alternativmodell flat-tax?

Rz. 22 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer steht seit jeher im Blickpunkt ganz unterschiedlicher (steuer-)politischer Zielvorstellungen.[1] Die Skala reicht hier von der gänzlichen Infragestellung der Erbschaftsteuer[2] bis hin zu Vorschlägen, die Erbschaftsteuer offensiv als Instrument zur Auflösung der Vermögenskonzentration zu nutzen.[3] Die (steuer-)politische Diskussion ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Individueller Sanierungsfah... / 3 Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften

In Deutschland sind WEGs nach dem Eigenbesitz die zweitwichtigste Eigentumsform im Segment der Mehrfamilienhäuser, insgesamt rund 9 Mio. Wohneinheiten in Deutschland gehören WEGs. Der Sanierungsstand von Mehrfamilienhäusern im Eigentum einer WEG liegt jedoch deutlich unter dem bundesweiten Durchschnitt. Dies hat mehrere Gründe. Mehrfamilienhäuser, die als WEG organisiert sin...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Versammlung: Einberufung du... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall stellt sich die Frage, ob Beschlüsse, die auf einer Versammlung gefasst werden, die ein dazu nicht Berechtigter einberufen hat, anfechtbar oder nichtig sind. Ladung zur Versammlung durch Nichtberechtigte Das LG meint, die Ladung durch Nichtberechtigte führe nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit. So sieht man es auch in Frankfurt (LG Frankfurt a....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Verpflichtung, einen Prüfungsausschuss nach Abs. 2 einzurichten

Rz. 145 [Autor/Zitation] Unternehmen von öffentlichem Interesse ohne einen nach Zusammensetzung (Sachverstand; Sektorvertrautheit gem. § 100 Abs. 5 AktG) und Zuständigkeit (für Prüfungsaufgaben) adäquaten Aufsichts- oder Verwaltungsrat (Rz. 106) haben – von den Ausnahmen in Abs. 1 Satz 2 abgesehen – einen Prüfungsausschuss einzurichten, der sich insbes. mit den in § 107 Abs. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Mitglieder des Aufsichtsrats

Rz. 64 [Autor/Zitation] Zwingend besteht ein AR bei der AG und der KGaA (§§ 95 ff., 278 Abs. 3 AktG), bei der dualistisch (Mitglieder des AR nach § 15 ff. SEAG iVm. Art. 15, 39 bis 42 VO [EG] Nr. 2157/2011) und monistisch strukturieren SE (nicht geschäftsführende Mitglieder des Verwaltungsrats § 22 ff. SEAG iVm. Art. 15, 43 bis 45 VO [EG] Nr. 2157/2011). Bei der GmbH richtet ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 124 [Autor/Zitation] In § 318 Abs. 1 Satz 2 lässt das Gesetz ausdrücklich zu, dass die Kompetenz zur Wahl des Abschlussprüfers im Gesellschaftsvertrag einer GmbH abweichend von § 318 Abs. 1 Satz 1 geregelt werden kann. Das von dem hiernach zuständigen Organ einzuhaltende Verfahren ist dagegen nicht geregelt worden. Rz. 125 [Autor/Zitation] Hiernach kann das Recht, den Absch...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Kreis der Empfänger

Rz. 203 [Autor/Zitation] Der Kreis der Empfänger des Prüfungsberichts ist wie folgt beschränkt (Besonderheiten bestehen insbes. nach § 53 HGrG bei Beteiligungen der öffentlichen Hand sowie bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen): AG: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), Vorstand. KGaA: AR (§ 321 HGB iVm. § 111 AktG), persönlich haftende Gesellschafter. GmbH: Geschäftsführer, Ges...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Ausschluss wegen Funktionen in der zu prüfenden Kapitalgesellschaft (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 91 [Autor/Zitation] Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 darf der WP nicht gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des AR oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft oder eines Unternehmens sein, das mit der zu prüfenden KapGes. verbunden ist oder von dieser mehr als 20 vom 100 der Anteile besitzt. Gesetzlicher Vertreter ist bei der AG jedes Vorstandsmitglied, bei der GmbH jeder Geschäft...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 149 [Autor/Zitation] Die Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung des Prüfungsauftrags an den AR in § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG gilt unmittelbar für alle Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, und zwar grds. unabhängig von der Größenklasse iSd. § 267. Sie erfasst jedenfalls die Beauftragung mit der Durchführung einer Pflichtprüfung iSd. §§ 316 ff. Be...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Forderungen gegen Organmitglieder (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 25 [Autor/Zitation] Es sind gem. § 338 Abs. 3 Satz 1 an Stelle der nach § 285 Nr. 9 vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Nach § 285 Nr. 9c müssen demgegenüber im Anhang die den Mitgliedern...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Zuständigkeit für die Feststellung

Rz. 13 [Autor/Zitation] Bei Personenhandelsgesellschaften sind für die Feststellung des JA grds. die Gesellschafter zuständig (§ 121 HGB). Da § 121 HGB dispositiv ist, kann indes im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass zur Feststellung des JA eine andere Stelle (zB ein Aufsichts- oder Beirat) berufen ist. Bei Kommanditgesellschaften sind an der Feststellung auch die K...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Beschlussfähigkeit und Abstimmungen (Abs. 7)

Rz. 23 [Autor/Zitation] Die Beschlussfähigkeit des Beirats, seiner Fachausschüsse und Arbeitskreise ist nach § 342r Abs. 7 Satz 1 bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der jeweiligen Mitglieder gegeben. Kritisiert wird, dass durch diese Regelung Beschlüsse von Vertretern von Unternehmen und des wirtschaftsprüfenden Berufsstands im Entscheidungsgremium Rechnungslegungsb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Stoll, Gewinnrealisierung ohne Umsatzakt in Ruppe (Hrsg), Gewinnrealisierung im Steuerrecht, 1981, 207; Groh, Nutzungseinlage, Nutzungsentnahme und Nutzungsausschüttung, DB 1988, 514, 571; Wassermeyer, Die Übertragung von WG unter Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven, BB 1994, 10; Schoor, Nutzungsänderungen bei Betriebsgrundstücken; Vermeidung von Unternehmergewinnen,...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Erläuterungen zu Vorschüssen und Krediten an Organmitglieder gem. § 34 RechKredV bzw. § 28 RechZahlV

Rz. 142 [Autor/Zitation] Institute haben gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 RechKredV bzw. § 28 Abs. 2 Nr. 2 RechZahlV den Gesamtbetrag der den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines AR, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorschüsse und Kredite sowie der zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse jeweils für jede Personengruppe getrennt anz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Erleichterungen im Konzernanhang

Rz. 69 [Autor/Zitation] Unabhängig von der Rechtsform des MU braucht der Konzernanhang die Angaben nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgane, eines AR, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des MU hinsichtlich Gesamtbezüge, Kredite und Vorschüsse sowie Haftungsverhältnisse nicht zu enthalten. Rz. 70 [Autor/Zitation] Allerdings kann ein KA nac...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorlagepflicht des Jahresabschlusses

Rz. 7 [Autor/Zitation] Der Anwendungsbereich des Abs. 1 ist nur eröffnet, falls für die Feststellung des JA nicht die gesetzlichen Vertreter und der AR des Unternehmens, sondern eine "andere Stelle" (zB ein Beirat) oder die Gesellschafterversammlung zuständig ist. Nach dem Wortlaut des Abs. 1 ist der "zuständigen" Stelle bzw. der Gesellschafterversammlung nur der JA vorzulegen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Andere Unternehmen

Rz. 38 [Autor/Zitation] Für andere Unternehmen weist § 6 Abs. 3 Satz 3 PublG die Wahlkompetenz dem Aufsichtsrat zu, sofern hierüber nichts anderes bestimmt ist. Hat das Unternehmen keinen AR, so sind mangels anderweitiger Bestimmungen die gesetzlichen Vertreter zuständig. Diese sind auch dann zuständig, wenn das Unternehmen zB einen Beirat hat, der indes nicht die wesentliche...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Zusammensetzung des Rechnungslegungsbeirats (Abs. 2)

Rz. 16 [Autor/Zitation] Nach § 342r Abs. 2 setzt sich der dreizehnköpfige Rechnungslegungsbeirat aus drei Regierungsvertretern von BMJ, BMF und BMWK, vier Vertretern von Unternehmen, vier Vertretern wirtschaftsprüfender Berufe, zB Vertretern von WPG oder Berufsverbänden (IDW, wp.net, WPK) und zwei Vertretern von Hochschulen zusammen. Den Vorsitz des Beirats führt nach § 342r ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Antragsberechtigter Personenkreis

Rz. 340 [Autor/Zitation] Der Personenkreis, der einen Ersetzungsantrag nach § 318 Abs. 3 stellen kann, wird in § 318 Abs. 3 Satz 1 und 6 abschließend festgelegt. Auch wenn im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein besonderes Organ für die Wahl des Abschlussprüfers vorgesehen ist (§ 318 Abs. 1 Satz 2), sind dessen Mitglieder nicht befugt, einen Ersetzungsantrag nach § 318 Abs. 3 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Unabhängigkeit der Mitglieder (Abs. 4)

Rz. 20 [Autor/Zitation] Nach § 342r Abs. 4 Satz 1 sind die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats unabhängig und nicht weisungsgebunden. Legitimation und Akzeptanz der Empfehlungen und Interpretationen eines Rechnungslegungsbeirats sind – wie auch bei einem privaten Rechnungslegungsgremium nach § 342q – abhängig von der fachlichen Kompetenz sowie der Unabhängigkeit und Weisun...mehr