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Verwaltungsbeirat: Organisation / 6 Versicherungen

Dr. Oliver Elzer
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6.1 Allgemeines

Die Verwaltungsbeiräte können – und sollten – eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegen die Folgen fahrlässig begangener Sorgfaltspflichtverletzungen abschließen. Beim Abschluss ist darauf zu achten, dass sich die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht nur auf die gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsbeirats bezieht, sondern auch auf die zusätzlich übertragenen Aufgaben.[1]

[1] Scheuer, ZWE 2012, 115, 118.

6.2 Gegenstand

Durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für eine Haftung, die daraus resultiert, dass Vermögen beschädigt wurde. Vermögensschäden sind solche Schäden, die

  • weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch
  • Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.

Aufgabe der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist es, vor Schadensersatzansprüchen zu schützen. In diesem Zusammenhang werden berechtigte Haftpflichtansprüche befriedigt und es wird geprüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, werden unbegründete Schadensersatzansprüche abgewehrt und wird damit auch Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen geboten.

 
Hinweis

Verzicht auf Eigenbehalt

Bei Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sollte darauf geachtet werden, dass die Versicherung auf einen Eigenbehalt verzichtet, der Miteigentumsanteil der versicherten Beiräte also nicht auf eine Versicherungsleistung angerechnet wird. Ferner sollte auf eine unbegrenzte Nachhaftung geachtet werden, Verstöße aus der Vertragslaufzeit sollten also auch nach deren Ende versichert sein. Etwas anderes gilt, wenn eine derartige Versicher...

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