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Verwaltungsbeirat: Organisation / 5 Beiratsvertrag

Dr. Oliver Elzer
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5.1 Allgemeines

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Verwaltungsbeiräte sind befugt, einen Beiratsvertrag zu schließen. Ist dort ein Entgelt für die Verwaltungsbeiräte vereinbart, wird er als Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. v. § 675 BGB angesehen.[1]

 
Hinweis

Haftung

Diese Vereinbarung hat Auswirkungen auf die Haftung. Nur wenn die Verwaltungsbeiräte unentgeltlich tätig sind, haben sie nach § 29 Abs. 3 WEG nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

[1] Gottschalg, NZM 2004, 81, 82.

5.2 Abschluss

Über den Abschluss eines Beiratsvertrags müssen die Wohnungseigentümer – ist nichts vereinbart – beschließen. Ein Wohnungseigentümer ist bei der Abstimmung über den Beiratsvertrag mit sich gem. § 25 Abs. 4 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen und kann einem Dritten auch keine Vollmacht erteilen. Etwas anderes gilt, wenn die Bestellung zum Verwaltungsbeirat und der Beiratsvertrag Gegenstand eines Beschlusses sind.

Der Beschluss ist vom Verwalter durch einen Vertragsschluss nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG auszuführen. Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht berechtigt, vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unter Ausschluss der Verwaltungsbeiräte.

5.3 Beendigung

Der Beiratsvertrag mit einem Verwaltungsbeirat kann – ist nichts anderes vereinbart – jederzeit von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (vertreten wie beim Abschluss) oder dem jeweiligen Verwaltungsbeirat gekündigt werden. Wird ein Verwaltungsbeirat abberufen, liegt darin gegebenenfalls eine konkludente, indes noch auszuführende Kündigung des Beiratsvertrags mit ihm.[1] Eine Kündigung zur Unzeit kann gem. § 671 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichten.

 
Hinweis

Abberufung und Kündigung

Auch beim Verwaltungsbeirat ist im Übrigen zwischen Bestellung und Abberufung einerseits sowie Abschluss oder Kündigung des Bei...

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