Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

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Verwaltervertrag / 5.1.2 Vergleichsangebote

Vor der Bestellung eines neuen Verwalters sind Vergleichsangebote einzuholen. Im Regelfall müssen mindestens 3 Angebote eingeholt werden.[1] Ein Beschluss über die erstmalige Bestellung eines Verwalters entspricht jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn vor der Bestellung keine ausreichenden Alternativangebote eingeholt worden sind. Die vorliegenden Konkurrenzangeb...mehr

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Verwaltervertrag / 3.3.2 Selbstkontrahierungsverbot

Nach der Bestimmung des § 181 BGB darf der Vertreter in aller Regel kein Insichgeschäft tätigen. Er darf also nicht im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen. Allerdings lässt diese Bestimmung Ausnahmen für den Fall zu, dass dem Vertreter das Insichgeschäft gestattet ist. Eine entsprechende generelle Gest...mehr

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Verwaltervertrag / 6.1 Beschlussfassung

Auch die Beschlussfassung über die Wiederbestellung des Verwalters und somit die Beschlussfassung über das weitere Schicksal des Verwaltervertrags erfolgt mit einfacher Mehrheit, wie der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG zu entnehmen ist. Im Rahmen der Wiederbestellung können die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des bisherigen Verwaltervertrags beschließen. Sie können ...mehr

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Verwaltervertrag / 5.2 Bestellung in der Teilungserklärung

Ob der erste Verwalter bereits in der Teilungserklärung bestellt werden kann, ist umstritten. Allerdings besteht hierzu kein Bedürfnis, da nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits mit dem Anlegen der Grundbücher entsteht. Der teilende Eigentümer bildet eine "Ein-Personen-Gemeinschaft" mit der Möglichkeit, "Ein-Personen-Beschlüsse" zu fassen...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bestellung des Verwalters / 4.2.2.3 Zahlreiche unwirksame Vertragsklauseln

Grundsätzlich unterliegt der Verwaltervertrag der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB. Allerdings findet eine entsprechende richterliche Überprüfung erst im laufenden Vertragsverhältnis, also bei Durchführung bzw. Anwendung des Vertrags statt. Ob der Beschluss über den Abschluss des Verwaltervertrags etwa wegen einer Vielzahl unwirksamer...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Trampolin / 3.1 Verwalterpflichten

Die Grundbefugnisse und -pflichten des Verwalters regelt § 27 WEG. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Hieraus folgt zunächst, dass der Verwalter rechtsverbin...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bestellung des Verwalters / 4.2.1.3.1 Einberufung der Versammlung

Existieren weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat, können sämtliche Wohnungseigentümer eine Eigentümerversammlung einberufen, soweit nicht von der Möglichkeit des § 24 Abs. 3 WEG Gebrauch gemacht wurde, beschlussweise einen Wohnungseigentümer zur Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen zu ermächtigen.[1] Durch Initiative eines Wohnungseigentümers Einer der Wohn...mehr

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Verwaltervertrag / 3.3 Unwirksame Vertragsklauseln

Verwalter sollten bei der Vertragsgestaltung selbstverständlich vermeiden, per se unwirksame Vertragsklauseln aufzunehmen. Grundsätzlich unterliegt der Verwaltervertrag nämlich der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Allerdings findet eine entsprechende richterliche Überprüfung erst im laufenden Vertragsverhältnis, also bei Durchführung bzw. Anwendung des Vert...mehr

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Verwaltervertrag / 2.2 Schriftliche Auskünfte

Insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung des Verwaltervertrags und für einen realistischen Ansatz der Verwaltervergütung sollte sich der potenzielle Verwalter nicht scheuen, seiner Kontaktperson ein Formular zu den wesentlichen Objekteigenschaften zu übersenden. Der nachfolgende Fragenkatalog könnte selbstverständlich auch telefonisch abgearbeitet werden, allerdings dürf...mehr

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Anhang nach HGB / 4.3 Organmitglieder

Rz. 229 Nach § 285 Nr. 10 HGB sind im Anhang alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen, mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihrem ausgeübten Beruf anzugeben. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Gesc...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.1.2 Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. 135 Angaben zu antizipativen Forderungen (§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB) Werden unter den sonstigen Vermögensgegenständen Posten ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen (antizipative Forderungen) und die einen größeren Umfang haben, so müssen im Anhang mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften dazu Erläuterungen vorgenommen werden. Kleine Kapitalge...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Anhang nach HGB / 1.3.4 Größenabhängige und sachliche Erleichterungen

Rz. 14 Große Kapitalgesellschaften (einschließlich große Kapitalgesellschaften & Co.) i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB haben die gesetzlichen Angabepflichten grundsätzlich in vollem Umfang zu erfüllen. Für diese können allenfalls Schutzklauseln nach § 286 HGB zur Anwendung kommen (vgl. Rz. 15). Rz. 14a Kleine (§ 267 Abs. 1 HGB) und mittelgroße (§ 267 Abs. 2 HGB) Kapitalgesellschafte...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.2.2 Rückstellungen

Rz. 149 Angabe eines Fehlbetrags bei den Pensionsrückstellungen (Art. 28 Abs. 2 EGHGB) Bei den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen bestehen gemäß Art. 28 Abs. 1 EGHGB z. T. Passivierungswahlrechte: Für Pensionsverpflichtungen (einschließlich Anwartschaften), die auf einer unmittelbaren, vor dem 1.1.1987 erteilten Zusage beruhen (Altzusagen), braucht eine ...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.2.5 Haftungsverhältnisse

Rz. 171 Gemäß § 268 Abs. 7 HGB sind die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert im Anhang unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben; bestehen solche Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen oder assoziierten Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Rz....mehr

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Anhang nach HGB / 3.2.2.2 Personalaufwand

Rz. 193 Angabe des Personalaufwands bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 285 Nr. 8b HGB) Ebenso (vgl. Rz. 192) ist im Anhang der Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB, anzugeben, Unterteilung in Löhne und Gehälter (Nr. 6a GKV) einerseits, in soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung (Nr. 6b GKV) and...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / IV. Beirat

Rz. 86 Dem späteren Erblasser steht es frei, den Vertrag mit dem Treuhänder nach seinen Vorstellungen auszugestalten, ohne dabei die engen Grenzen des Erbrechts beachten zu müssen. Er kann mittels Beirat zum Beispiel Geschwisterkinder oder weitere Personen aus der Peergroup in die Stiftungsverwaltung einbeziehen und hierdurch eine effektive Umsetzung des Stifterwillens und e...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / II. Stiftungsvertrag

Rz. 116 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2: Stiftungsvertrag Errichtung der _________________________ -Stiftung im Folgenden gemeinsam: Stifter und die _________________________ GmbH (z.B. NGTV mbH, Kiel), vertreten durch ihren Geschäftsführer im Folgenden: Stiftungsträger vereinbaren den folgenden Stiftungsvertrag unter Lebenden: I. Vermögensausstattung (1)...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / V. Ausstattung der Stiftung

Rz. 87 Die Treuhandstiftung ist hinreichend auszustatten, damit sie ihren Zweck erfüllen kann. Anders als bei rechtsfähigen Stiftungen ist hier allerdings nicht eine dauerhafte Zweckerfüllung oder gar eine ewige Zweckerfüllung maßgeblich. Die Gestaltung im Wege der nichtrechtsfähigen Verbrauchsstiftung ist gerade auf eine zeitlich begrenzte Lebensdauer ausgerichtet. Gleichwo...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 1 Leitsatz

Es widerspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung, Angestellte und Geschäftsführer der Verwaltung zum Mitglied des Verwaltungsbeirats zu bestellen.mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellung und Ordnungsmäßigkeit

1 Leitsatz Es widerspricht einer ordnungsmäßigen Verwaltung, Angestellte und Geschäftsführer der Verwaltung zum Mitglied des Verwaltungsbeirats zu bestellen. 2 Normenkette § 29 WEG 3 Das Problem Die Wohnungseigentümer bestellen zu TOP 5.1.3 Wohnungseigentümer X zum Mitglied des Verwaltungsbeirats. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Er rügt, X arbeite für die X-GmbH als Prokur...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es vor allem um die Frage, ob man eine Person zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellen kann, der eine Nähe zur Verwaltung hat. Eignung zum Mitglied des Verwaltungsbeirats Die Bestellung des Verwalters zum Verwaltungsbeirat ist, auch wenn er Wohnungseigentümer ist, wegen der offensichtlichen Interessenskollision und wegen der Unmöglichkeit der ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 6 Entscheidung

AG Oldenburg (Holstein), Urteil v. 17.6.2024, 16 C 10/24mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 2 Normenkette

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 4 Die Entscheidung

Die Bestellung des X (TOP 5.1.3.) widerspricht nach Ansicht des AG einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Zu den wichtigsten Aufgaben der Verwaltungsbeiräte gehöre es, die Verwaltung zu überwachen. Bei einer übergroßen Nähe zur Verwaltung und einer Stellung in deren Lager widerspreche die Bestellung einer Person wegen der zu befürchtenden Interessenkollisionen ordnungsmäßiger Ver...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer bestellen zu TOP 5.1.3 Wohnungseigentümer X zum Mitglied des Verwaltungsbeirats. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Er rügt, X arbeite für die X-GmbH als Prokurist und Büroleiter. Die X-GmbH und die Verwalterin, auch eine GmbH, hätten dieselbe Geschäftsführerin. Aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses befürchte er, K, einen Interessenkonflikt. Fern...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Altvereinbarung: Noch anwen... / 3 Das Problem

In einer Vereinbarung, die vor dem 1.12.2020 geschlossen wurde, heißt es wie folgt: "Der Verwaltungsbeirat (ggf. der Unterbeirat) besteht mindestens aus 3 Mitgliedern, […]. Die Eigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss eine abweichende Mitgliederanzahl des Beirats beschließen, die 2 nicht unterschreiten darf […] Die Beiratsmitglieder werden jeweils für einen Zeitr...mehr

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Altvereinbarung: Noch anwen... / 1 Leitsatz

Die Vereinbarung "Der Verwaltungsbeirat (ggf. der Unterbeirat) besteht mindestens aus drei Mitgliedern, […]. Die Eigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss eine abweichende Mitgliederanzahl des Beirats beschließen, die zwei nicht unterschreiten darf […] Die Beiratsmitglieder werden jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Beiratsmitgl...mehr

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Altvereinbarung: Noch anwen... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Beschluss, mit dem nur ein Wohnungseigentümer und ohne Befristung zum Beirat bestellt worden sei, widerspreche der Vereinbarung. Diese Vereinbarung sei trotz § 47 WEG auch noch anwendbar. Denn sie wiederhole nicht lediglich § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG a. F. Es gebe außerdem weitere hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass mit ihr eine dauerhafte Regelung habe gescha...mehr

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B. AVB D&O / 6. Beiratsmitglieder

Rz. 20 Eine D&O-Police versichert die Haftung von Vorständen, Geschäftsführen und Aufsichtsräten. Beiräte müssen nicht per se in diesen Versicherungspolicen versichert sein. Ob im konkreten Fall die Beiratsmitglieder mitversichert sind bzw. mitversichert werden können, muss mit dem Versicherer im Vorfeld geklärt werden. Heißt das Organ in der Satzung der GmbH zwar Beirat, ni...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
B. AVB D&O / 5. Wirksamkeit des Ausschlusses und sonstige Pflichtverletzung

Rz. 59 Der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei wissentlicher Pflichtverletzung wird überwiegend für wirksam erachtet.[1] Für die D&O-Versicherung liegt noch keine BGH-Entscheidung vor.[2] Allerdings hält der BGH den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bei der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei den verbreiteten Berufshaftpflichtversicherungen für zul...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
C. Kommentierung Managerhaf... / X. Handeln des Aufsichtsrats auf Weisung

Rz. 19 Handelt der Aufsichtsrat auf Weisung, hat dies wie beim Vorstand der AG – im Gegensatz um GmbH-Geschäftsführer – keine haftungsentlastende Wirkung.[1] Dies gilt jedenfalls, wenn es sich um Weisungen handelt, die ihre Grundlage außerhalb des Gesellschaftsrechts haben. Wurde das Aufsichtsratsmitglied z. B. von einer Stadt oder sonstigen Gemeinden in den Aufsichtsrat ein...mehr

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Literaturverzeichnis

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Öffentlich Private Partnerschaft (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 561 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG kommt die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 GrStG auch dann zur Anwendung, wenn Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer sog. Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP oder auch Public Private Partnership (PPP) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Kümpel, Die stliche Behandlung von ZwB, DStR 1999, 93; Brinkmeier, Aus der Gemeinnützigkeit in die GmbH, GmbH-StB 2001, 332; Schröder, Ausgliederungen aus gemeinnützigen Organisationen auf gemeinnützige und stpfl Kap-Ges, DStR 2001, 1415; Brinkmeier, Einsatz von GmbH durch Non-Profit-Organisationen, GmbH-StB 2004, 381; Schröder, Die st-begünstigte und stpfl GmbH bei Non-Profit-O...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Maier, Hybride Finanzierungen für gemeinnützige Kö – Aspekte internationaler Konzernbesteuerung für Fundraiser und Mäzene, DB 2005, 1708; Neuhoff, Drei, vier oder fünf stliche Sphären, insbes bei Stiftungen, DStZ 2005, 191; Fischer, Grundfragen der Bewahrung und einer Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – Zum Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF "Die abgabenrechtli...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.2.5 Zulassung von Träger und Maßnahmen

Rz. 32 Abs. 1 Nr. 3 setzt für eine Förderung voraus, dass sowohl die vom Arbeitnehmer aufgrund des Bildungsgutscheins ausgewählte Maßnahme selbst als auch der Träger der Maßnahme für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind. Welche Anforderungen der Träger von Maßnahmen erfüllen muss, um zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen zu werden, regelt § 178. Darüb...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die persönlichen, individuellen Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer und den Bildungsgutschein. Die institutionellen Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung, nämlich die Zulassung von Trägern und Maßnahmen, regelt das Fünfte Kapitel (§§ 176 ff.). Die institutionellen Förderungsvo...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Hausordnung im Wohnungseige... / 3.3 Hausordnung aufgrund Beschlussfassung

In der Regel beschließen die Wohnungseigentümer eine Hausordnung. Ausreichend ist grundsätzlich ein einfachmehrheitlicher Beschluss. Formulierungsvorschläge werden zumeist auf der Grundlage gängiger Muster von Verwaltern oder Verwaltungsbeiräten vorbereitet und den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung vorgelegt. Allerdings darf die Verwendung derartiger Muster die Entsch...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Beglaubigung, notarielle

Zusammenfassung Schreibt das Gesetz für eine Erklärung eine öffentliche Beglaubigung vor, muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei der öffentlichen Beglaubigung wird lediglich bestätigt, dass die Unterschrift auch tatsächlich von dem Unterzeichner herrührt. Mit der Beurkundu...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Selbstkontrahierungsverbot

Begriff Das sogenannte Selbstkontrahierungsverbot, das allgemein in § 181 BGB geregelt ist, untersagt einem Vertreter einer anderen Person in dieser Eigenschaft mit sich selbst Geschäfte abzuschließen. Es dient der Verhinderung von Interessenkollisionen. Eine Befreiung ist unter bestimmten Umständen möglich. Eine Umgehung durch Erteilung von Untervollmachten ist jedoch nich...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsunterlagen: Eins... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Durch die Übersendung von Unterlagen, deren Umfang streitig sei, sei keine Erfüllung eingetreten. K müsse sich nicht auf die Übersendung von Kopien verweisen lassen. Die Geltendmachung des Einsichtsgesuchs sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. K habe einen Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen, soweit diese noch in Papier vorhanden seien. Ferner könne e...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsunterlagen: Eins... / 1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer hat gem. § 18 Abs. 4 WEG auch Anspruch auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen, die sich bei Dritten (hier: Steuerberater) befinden. Verlangt ein Wohnungseigentümer eine Einsichtnahme in solche Verwaltungsunterlagen, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese von dem Dritten zurückfordern. Der Anspruch auf Einsichtnahme umfasst alle Verwaltu...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsunterlagen: Eins... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K verlangt von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Er will auch Unterlagen sehen, die sich beim Steuerberater befinden. Außerdem begehrt er Einsicht in die Niederschriften des Verwaltungsbeirats. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (B) verweigert das. Sie verweist u. a. auf Unterlagen, die sie K übersandt hat....mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsunterlagen: Eins... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Kern geht es in diesem Fall um den Umfang des Rechts auf Einsichtnahme: Muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch solche Unterlagen zur Verfügung stellen, die nicht im Verwalterbüro liegen? Verwaltungsunterlagen In jeder Wohnungseigentumsanlage gibt es in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum und in Bezug auf das Gemeinschaftsvermögen "Unterlagen"...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.1 Büroräume

Rz. 9 In aller Regel ist die Geschäftsleitung am Ort des kaufmännischen Zentralbüros bzw. des Büros des Geschäftsführers anzunehmen, nicht in der technischen Zentrale.[1] Eine Kapitalgesellschaft muss am Ort der Geschäftsleitung nicht notwendigerweise eigene Büroräume unterhalten.[2] Das gilt insbesondere dann, wenn die entscheidenden Beschlüsse von mehreren gleichberechtig...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Amtsniederlegung / 2.2 Die Amtsniederlegung des Verwaltungsbeirats

Auch die Mitglieder des Verwaltungsbeirats können jederzeit ihr Amt niederlegen.[1] Mit Zugang der entsprechenden Erklärung bei den Wohnungseigentümern endet unmittelbar die Rechtsstellung als Mitglied des Verwaltungsbeirats. Die Entgegennahme der Niederlegungserklärung durch den Verwalter ist selbstverständlich ausreichend. Ist der Beschluss über die Bestellung des Verwaltu...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Amtsniederlegung / 6 Verwaltungsbeirat besteht nicht

Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt einen Verwaltungsbeirat nicht zwingend vor. Deshalb verzichten viele Eigentümergemeinschaften auf die Einrichtung dieser Institution. Hat der Verwalter sein Amt niedergelegt und besteht kein Verwaltungsbeirat, so fehlt es an einem zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung berechtigten Organ. Denn neben dem Verwalter ist bekanntlic...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Amtsniederlegung / 3 Auswirkungen auf den Vertrag

Wie bei der Bestellung oder Abberufung des Verwalters oder eines Mitglieds des Verwaltungsbeirats ist auch bei der Amtsniederlegung zwischen der Beendigung der Organstellung einerseits und deren Auswirkungen auf die zugrunde liegenden Verträge zu trennen. Die Amtsniederlegung seitens des Verwalters oder eines Mitglieds des Verwaltungsbeirats beendet zwar das Bestellungsverhä...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Amtsniederlegung / 2.1.1 Grundsätze

Die Amtsniederlegung durch den Verwalter ist gesetzlich nicht geregelt, aber allgemein anerkannt. Die Niederlegungserklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zu erklären. Dieser fungiert nach § 9b Abs. 2 WEG als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Haben die Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer zum Ver...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Amtsniederlegung / Zusammenfassung

Begriff Unabhängig von der Abberufung seitens der Wohnungseigentümer kann es auch zu einer Amtsniederlegung des Verwalters oder eines Mitglieds des Verwaltungsbeirats auf eigene Initiative kommen. Die Amtsniederlegung ist zwar grundsätzlich nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds beschränkt, bei unberechtigter Amtsniederlegung droht jedoch eine Schadensersatzpflicht g...mehr