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Bestellung des Verwalters / 4.2.1.3.1 Einberufung der Versammlung

Alexander C. Blankenstein
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Existieren weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat, können sämtliche Wohnungseigentümer eine Eigentümerversammlung einberufen, soweit nicht von der Möglichkeit des § 24 Abs. 3 WEG Gebrauch gemacht wurde, beschlussweise einen Wohnungseigentümer zur Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen zu ermächtigen.[1]

Durch Initiative eines Wohnungseigentümers

Einer der Wohnungseigentümer sollte die Initiative ergreifen und durch Rundschreiben an die übrigen Wohnungseigentümer deren Einverständnis zur Einberufung der Versammlung einholen. Soweit entsprechende Einverständniserklärungen vorliegen, kann dann unter Einhaltung der übrigen Formalien des § 24 WEG sowie des Hinweises auf die erteilten Einverständniserklärungen durch den Wohnungseigentümer zur entsprechenden Versammlung geladen werden. Freilich bedarf es im Weiteren des Einholens von Vergleichsangeboten und deren Weiterleitung an die übrigen Wohnungseigentümer zur Prüfung.

 

Musterschreiben: Initiativanschreiben eines Eigentümers wegen Bestellung einer Verwaltung

Absender Wohnungseigentümer _________________

An

die übrigen Wohnungseigentümer

__________________

__________________

Bestellung eines Wohnungseigentumsverwalters

Hier: Einholung von Angeboten und Einberufung einer Eigentümerversammlung

Sehr geehrte Frau __________,

sehr geehrter Herr __________,

bekanntermaßen fehlt in unserer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verwalter. Bislang hat sich Frau __________ um die wesentlichen Belange der Gemeinschaft gekümmert. Allerdings ist es – wie Ihnen ebenfalls bekannt – zwischenzeitlich zu Differenzen zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich einzelner erforderlicher Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung gekommen. Ich bin daher der Auffassung, dass es bereits dem Frieden der Wohnungseigentümer untereinander dien...

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