Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Adressat der Offenlegungspflicht

Rz. 56 [Autor/Zitation] Adressat der Offenlegungspflicht ist nicht die KapGes. selbst (OLG Stuttgart v. 13.7.2000 – 8 W 151/00, GmbHR 2001, 301, allerdings zur Rechtslage vor Schaffung des § 335 Abs. 1 Satz 2; so auch Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 25; aA Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 60; Zetzsche in HKMS3, § 325 HGB Rz. 28), sondern die Mitglieder ihrer ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Befreiende (IFRS-)Einzelabschlüsse (Abs. 4)

Rz. 55 [Autor/Zitation] Nach § 340l Abs. 1 Satz 1 ist Instituten im Anwendungsbereich von §§ 340 ff. die Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a anstelle des JA nach HGB eröffnet. Das Wahlrecht zur Ausübung der Offenlegung wurde allein zu Informationszwecken eröffnet, um "den Unternehmen die größtmögliche Flexibilität" z...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Auswahlverfahren und Wahlvorschlag

Rz. 51 [Autor/Zitation] § 318 sieht kein bestimmtes Auswahlverfahren für den Abschlussprüfer vor; demgegenüber enthält Art. 16 APrVO für Unternehmen von öffentlichem Interesse iSv. § 316a konkrete Vorgaben für ein förmliches Auswahlverfahren. Dabei handelt es sich nicht um ein öffentliches Ausschreibungsverfahren iSd. Vergaberechts (Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.[14], § 3...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften nach § 264a Abs. 1

Rz. 125 [Autor/Zitation] Unternehmen von öffentlichem Interesse in den Rechtsstrukturen der nach § 264a KapGes. gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften wie zB die GmbH & Co. KG und weitere (auch mehrstöckige) KapGes. & Co. PHG (näher Rz. 74 bei Rechtsformen) haben keinen obligatorischen AR und damit auch nicht zwingend ein Überwachungsorgan, das § 100 Abs. 5 AktG erfül...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Janis, Victims of Groupthink, 1972; Hüffer, Der Aufsichtsrat in der Publikumsgesellschaft, ZGR 1980, 320; Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Bleicher/Paul, Das amerikanische Board-Modell im Vergleich zur deutschen Vorstands-, Aufsichtsratsverfassung, DBW 1986, 263; Goerdeler, Das Audit Committee in den USA, ZGR 1987, 219; Lück, Audit Committee, ZfbF 1990...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mehrhausanlage / 1 Vorbemerkung

Verständlicherweise bestehen bei den Eigentümern unterschiedliche Interessen bei der Nutzung, insbesondere der Bewirtschaftung und den Kosten. Hinweis Wohnungseigentumsgesetz maßgebend Auch bei Wohnungseigentumsanlagen mit Gebäuden gleicher oder verschiedenartiger Bebauungsarten und/oder -abschnitten, ist das Wohnungseigentumsgesetz mit allen Konsequenzen anzuwenden: Es kann nu...mehr

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Personengesellschaften und ... / 1 Problematik

Personenzusammenschlüsse jeglicher Art – von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur Personenhandelsgesellschaft – sind unternehmerisch tätig, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 UStG erfüllen. Nach einer zum 1.1.2023 vorgenommenen Gesetzesergänzung ist die Rechtsfähigkeit keine Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft. Wichtig Rechtsfähigkeit keine Vora...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nebentätigkeiten des GmbH-G... / 1 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten

Mit der Bestellung in sein Amt verpflichtet sich der Geschäftsführer, seine ganze Arbeitskraft zum Wohle der GmbH einzusetzen. In der Einpersonen-GmbH ist das kein Problem: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer bestimmt die Geschicke seiner GmbH allein. Er hat die Satzungs- und Vertragshoheit und kann neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer tun und lassen, was er ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Beirat und ähnliche Einrichtung

Rz. 154 [Autor/Zitation] Die Angabe wird auch für die einem Beirat oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Bezüge vorgeschrieben. In diesen Fällen liegen zwar idR keine durch AktG oder GmbHG legitimierten Organe vor; ihre Einrichtung kann jedoch, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (vgl. § 23 Abs. 5 AktG), durch die Statuten festgelegt sein oder auch ohne eine solc...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Geschäftsführungsorgan

Rz. 150 [Autor/Zitation] Soweit die Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines AR, eines etwaigen Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung zu nennen sind, ist jeweils der Gesamtbetrag für jede Personengruppe gesondert anzugeben. Eine weitere Aufgliederung bspw. in Bezüge von ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans ist zul...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Angabe der Pensionsrückstellungen (Nr. 9 Buchst. b Satz 3)

Rz. 184 [Autor/Zitation] Ferner ist der Betrag der für frühere Organmitglieder gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen sowie der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben. Rz. 185 [Autor/Zitation] Die Angaben sind entgegen dem Gesetzeswortlaut für jede der in Nr. 9 genannten Personengruppen getrennt ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Anwendbare Vorschriften

Rz. 56 [Autor/Zitation] Auf Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a Abs. 1 sind aufgrund der Verweisung in Abs. 1 "die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts" des Dritten Buchs des HGB anzuwenden. Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften, die ohnehin für alle Kaufleute gelten und die sowohl für KapGes. nach § 264 als auch für die hier b...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Herkunft der Bezüge

Rz. 161 [Autor/Zitation] Nach Nr. 9 Buchst. a sind die von der Gesellschaft an die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines AR, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung für ihre Tätigkeit im GJ gewährten Gesamtbezüge anzugeben. Zur Angabepflicht im Konzernanhang für Bezüge, die von einem TU an Organmitglieder des MU für eine Tätigkeit beim TU gewährt werden. Rz. 162 [Auto...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Angabepflichtige Bezüge im Einzelnen

Rz. 166 [Autor/Zitation] Der weite Katalog der in der Klammerdefinition des Nr. 9 Buchst. a enthaltenen Arten von Bezügen lässt erkennen, dass das Gesetz Angaben in sehr weitgehendem Umfang verlangt. Zu den Bezügen gehören nicht nur das vertraglich festgelegte Gehalt (laufende Bezüge und Gewinnbeteiligungen), sondern auch darüber hinaus ggf. freiwillig gewährte Zahlungen wie ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IX. Angabe der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats (Nr. 10)

Rz. 198 [Autor/Zitation] Nr. 10 geht nicht auf eine Regelung der Bilanzrichtlinie zurück, sondern ist originäres deutsches Recht. Die Angabe ist von allen großen und mittelgroßen KapGes. und den nach dem PublG rechnungslegungspflichtigen Unternehmen, die einen Anhang zu erstellen haben (§ 5 Abs. 2, 2a PublG), zu machen. Kleine Kapitalgesellschaften sind gem. § 288 Abs. 1 Nr. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 144 [Autor/Zitation] Nr. 9 verpflichtet zu einer Reihe von Angaben, die sämtlich die aktiven (Nr. 9 Buchst. a) und die ehemaligen (Nr. 9 Buchst. b) Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines AR, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung betreffen. Darunter fallen: die Gesamtbezüge und weitere, bisher in keinem JA angegebenen Bezüge (Nr. 9 Buchst. a Satz 1–3 und Buc...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Krüger, Die Berücksichtigung der Haftungsverhältnisse bei der Rechnungslegung der AG, 1961; Kropff, Übergangsfragen zu den Rechnungslegungsvorschriften des Aktiengesetzes 1965 (Teil II), DB 1966, 709; Risse, Zum Geschäftsbericht des Vorstandes der Aktiengesellschaft, BB 1969, 419; Jonas, Die EG-Bilanzrichtlinie – Grundlagen und Anwendung in der Praxis, 1980; Westphal, Segmen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 107 [Autor/Zitation] Die Erleichterungen für kleine KapGes. gelten für Kleinstkapitalgesellschaften iSd. § 267a entsprechend (§ 267a Abs. 2). Darüber hinaus sind sie gem. § 264 Abs. 1 Satz 5 von der Erstellung eines Anhangs befreit, wenn sie die in Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 3 nummerierten Angaben statt im Anhang unter der Bilanz ("unter-dem-Strich-Vermerk") machen. Die auf ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Allgemeine Verwaltungskosten (Abs. 3 Nr. 5)

Rz. 217 [Autor/Zitation] In den Posten Nr. 5 sind die Kosten des allgemeinen Verwaltungsbereichs einzubeziehen. Auszuweisen sind alle im GJ angefallenen Aufwendungen, soweit sie nicht den Herstellungskosten zugerechnet wurden. In Betracht kommen insbes. die Kosten der Geschäftsführung, des Rechnungswesens, eines Rechenzentrums, der Personalverwaltung, der Finanzabteilung, der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 187 [Autor/Zitation] Nr. 9 Buchst. c dient seit dem BilRUG der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Bilanz-RL (2013/34/EU) (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 43). Alle Gesellschaften haben im Anhang die den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines AR, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Kredite und Vorschüsse anzugeben. Dabei sind nach dem W...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Bestimmung der Größenkriterien

Rz. 14 [Autor/Zitation] Die Bestimmung der Größenkriterien für Kleinstkapitalgesellschaften und deren Anwendung richtet sich nach § 267a Abs. 1 Satz 2 HGB in analoger Anwendung nach § 267 Abs. 4 bis 6 HGB. Für die Bestimmung der die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft relevanten Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und im Jahres...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundsätzliche Fälle

Rz. 13 [Autor/Zitation] Die Aufstellung der Bilanz unter teilweiser Berücksichtigung der Ergebnisverwendung kommt dann in Betracht, wenn gesetzliche oder satzungsmäßige bzw. gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen oder Ermächtigungen zur Einstellung in Gewinnrücklagen bzw. Auflösung von Gewinn- oder Kapitalrücklagen bestehen und dadurch nicht die gesamte Ergebnisverwendung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Bezüge der Bundestagsabgeordneten

Rn. 565 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Nach § 11 AbgG erhalten Bundestagsabgeordnete eine monatliche Abgeordnetenentschädigung (vgl Art 48 Abs 3 GG), deren Höhe sich an den Monatsbezügen eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6) orientiert. Ab 01.07.2024 beträgt die Entschädigung EUR 11 227,30 brutto im Monat. Der Präsident des Bundestages un...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Grundsatz

Rz. 68 [Autor/Zitation] Abs. 7 enthält die Bestimmung, dass KapGes. für die in § 251 genannten Haftungsverhältnisse Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse im Anhang zu machen haben. Der vor Inkrafttreten des BilRUG normierte alternativ zulässige Ausweis unter der Bilanz ist damit für KapGes. und ihnen gleichstellte Unter...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Voraussetzungen für das Unternehmen

Rz. 66 [Autor/Zitation] Nach Abs. 4 ist es gestattet, die in § 285 Nr. 9 Buchst. a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans eines AR, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung zu unterlassen, soweit sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen. Abzustellen ist dabei auf die Perspek...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (Abs. 5)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Mit dem dritten Größenmerkmal zur Bestimmung der relevanten Größenkategorie für ein Unternehmen ist nach § 267 Abs. 5 die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer zu ermitteln als der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils zum Quartalsende am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei sind auch die im ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Angabe der Bezüge

Rz. 177 [Autor/Zitation] Die Angabe nach Nr. 9 Buchst. b betrifft die an frühere Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines AR, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung und deren Hinterbliebenen gewährten Bezüge. Die Angabe ist in einem Betrag jeweils für die genannten Personengruppen zu machen. Gehört ein früheres Organmitglied jetzt einem anderen Gremium an, sind die Bez...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Ausnahme von Abs. 3 bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG (Abs. 4)

Rz. 404 [Autor/Zitation] Abs. 4 normiert eine Rückausnahme von der Befreiungsmöglichkeit des Abs. 3 für den Fall, dass die Muttergesellschaft ihren KA nach den Vorschriften des PublG aufgestellt und dabei von der Ausnahme des § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG Gebrauch gemacht hat. Die Erstreckung der Befreiungsmöglichkeit des Abs. 3 auf Fälle, in denen das MU nicht schon nach HGB, son...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 342 [Autor/Zitation] Die Berichtspflicht geht auf das BilMoG zurück. Ziel war es, die handelsrechtlichen Berichtspflichten an die internationale Rechnungslegung anzunähern und die Informationsfunktion des JA zu verbessern. Durch die Verbesserung der Information soll Gefahren für die Vermögenslage des Unternehmens, die aus Transaktionen mit nahestehenden Personen oder Unte...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prozessführungsbefugnis/Pro... / 2 Abgrenzung Prozessstandschafter/Vertreter

Im Unterschied zur Prozessstandschaft tritt der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf, wenn er nicht im eigenen, sondern im fremden Namen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte/Ansprüche geltend macht. Die Vertretungsmacht des Verwalters ergibt sich aus § 9b Abs. 1 WEG. Sie umfasst auch das Recht, für die Gemeinschaft der Wohnungseig...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.3 Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten

Rz. 56 Der am 1.1.2021 in Kraft getretene Abs. 1a schafft eine gesetzliche Grundlage für die Stellung, die Aufgaben und die Organisation des ärztlichen Sachverständigenbeirats. Dieses Gremium berät und unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und bei der Erarbeitung wissenschaftlicher Stell...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Geschäftsordnung der GmbH / 2 Grundsätze erfolgreicher Zusammenarbeit

Toleranz: Die Mitglieder der Geschäftsleitung sollten sich als gleichberechtigte Partner sehen. Jeder Geschäftsführer hat die vorgetragenen Meinungen vorurteilslos zu prüfen und sachlich dazu Stellung zu nehmen. Das schließt nicht aus, dass einer der Geschäftsführer als Vorsitzender oder Sprecher fungiert. Kritik: Der Geschäftsführer nimmt zu allen anstehenden Fragen sachlich...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zweiergemeinschaft / 2.2 Verwaltungsbeirat

Auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Verwaltungsbeirat bestellt werden. § 29 WEG enthält insoweit keine Vorschriften über eine Mindest- oder Höchstzahl von Beiratsmitgliedern.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Datenschutz im Wohnungseige... / Zusammenfassung

Begriff Berechtigten Auskunftsersuchen von Wohnungseigentümern steht der Datenschutz nicht entgegen. Die erforderlichen Informationen sind durch den Verwalter zu erteilen. Auch der vom Auskunftsbegehren betroffene Eigentümer kann sich nicht auf Anonymität berufen. Gegenüber Dritten hingegen können sich Informationsverpflichtungen des Verwalters nur aus gesetzlichen Vorgaben (...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Auskunftsanspruch gegenüber... / 2.1 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Gläubiger eines Auskunftsanspruchs ist zunächst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, da das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Verwalter besteht. Der Auskunftsanspruch sei auf eine unteilbare Leistung gerichtet. Der einzelne Wohnungseigentümer könne die Auskunft grundsätzlich nur in der Wohnungseigentümerversammlung verlangen. Machten die Wohnungseigentümer von ihre...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Auskunftsanspruch gegenüber... / Zusammenfassung

Begriff Im Rahmen der Eigentümerversammlung informiert der Verwalter die Eigentümer regelmäßig über die Geschehnisse des Vorjahres sowie den aktuellen Stand der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Außerhalb der Eigentümerversammlung informiert der Verwalter in der Regel den Beirat über die laufenden Verwaltungshandlungen. Selbstverständlich aber haben Wohnungseigent...mehr

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Der Beirat im Kontext der Unternehmensnachfolge

Zusammenfassung Die Implementierung eines Beirats kann eine Unternehmensnachfolge erheblich erleichtern – sowohl bei der Weitergabe an die nächste Generation innerhalb der Familie als auch bei einer Veräußerung an externe Dritte, die sich etwa die Expertise des Gründers in der Übergangsphase und darüber hinaus sichern wollen. Der Beirat in der GmbH Im Unterschied zum Aufsichts...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB XI 28a Leistung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Dem Bundesministerium für Gesundheit wurde 2009 vom Beirat zur Überprüfung des Pflegebedürfigkeitsbegriffs und 2013 vom Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs empfohlen, den Pflegegrad 1 zur Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit für Personen mit geringen Beeinträchtigun...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 2.6 Besonderheiten

Rz. 14 Besonderheiten hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers gab es noch nach der Neufassung der Vorschrift durch das UVEG v. 7.8.1996 sowie das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz v. 21.6.2002 für die Unfallkassen der Post, der Telekom und des Bundes . Wegen der privatrechtlichen Struktur von Post und Telekom hatte der Gesetzgeber eine st...mehr

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Eigentümerversammlung: Grun... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es zum einen um einen formalen Beschlussmangel. Hier kann man fragen, wer was im Prozess vortragen muss. Zum anderen geht es um die Frage, ob eine juristische Person als Mitglied des Verwaltungsbeirats in Betracht kommt. Formale Beschlussmängel Nach h. M. ist es am klagenden Wohnungseigentümer, einen formalen Beschlussmangel als ihm günstig darzule...mehr

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Eigentümerversammlung: Grun... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Beschlüsse litten unter keinem formalen Mangel. Sie seien nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit für ungültig zu erklären. Richtig sei allerdings, dass die Versammlung der Wohnungseigentümer nicht öffentlich sei. Sei durch Vereinbarung nichts anderes bestimmt, so seien nur die Wohnungseigentümer und deren bevollmächtigte Vert...mehr

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Eigentümerversammlung: Einb... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um eine Kleinstanlage, die aufgrund der Struktur der Wohnungseigentümer letztlich unverwaltbar ist. Fraglich ist dort, ob ein Wohnungseigentümer ohne weiteres berechtigt ist, eine Versammlung einzuberufen. Einberufungskompetenz Von Gesetzes wegen gibt es 3 Stellen, die dazu berechtigt sind, eine Versammlung einzuberufen. Primär ist dies eine Auf...mehr

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Eigentümerversammlung: Grun... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer bestellen X zum Mitglied des Verwaltungsbeirats. Ferner wird bestimmt, dass die X-GmbH mit Planungsleistungen für die Erneuerung der Dächer beauftragt werden soll. Gegen diese Beschlüsse wendet sich Wohnungseigentümer K. Er rügt, ein Y, der kein Wohnungseigentümer sei, sei in der Versammlung anwesend gewesen. X sei auch kein Wohnungseigentümer. Wohnung...mehr

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Eigentümerversammlung: Einb... / 3 Das Problem

In der Wohnungseigentumsanlage X gibt es nur 3 Wohnungseigentumsrechte, keine Gemeinschaftsordnung, keinen Verwalter und keine Verwaltungsbeiräte. Wohnungseigentümerin 3 ruft per E-Mail vom 11.5.2022 eine Versammlung auf den 18.5.2022, 17.30 Uhr, ein. Wohnungseigentümer 1 teilt mit, aus Termingründen nicht kommen zu können. Per E-Mail vom 15.5.2022 schlägt er aber einen neue...mehr

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Umwandlung einer Kapitalges... / 13.5 Steuerliche Behandlung der verbleibenden Anteilseigner

Es gilt Folgendes: Abbildung 17 Für die im Rückbeziehungszeitraum erfolgten Zahlungen an verbleibende Anteilseigner gilt die Rückbeziehung nach § 2 Abs. 1 UmwStG in vollem Umfang. Im Rückbeziehungszeitraum gezahlte Vergütungen an den Gesellschafter für die Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft (Arbeitslohn oder Honorar); die Hingabe von Darlehen (an den Gesellschafter bezahlte Zi...mehr

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Sauer, SGB IX § 153a Sachve... / 2.3 Dauer der Mitgliedschaft im Beirat (Abs. 3)

Rz. 18 § 153a Abs. 3 regelt die Grundsätze der Arbeit im Sachverständigenbeirat und dessen Geschäftsführung (vgl. BT-Drs. 20/5664 S. 21 zu Art. 1 Nr. 5 Abs. 3). Die Vorschrift entspricht der zuvor geltenden Regelung des § 3 Abs. 4 und 5 VersMedV (a. F.). Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von 4 Jahren berufen. Wenn ein Mitglied ausscheidet, wird ein neues Mitglie...mehr

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Sauer, SGB IX § 153a Sachve... / 2.4 Beschlussfassung des Beirats (Abs. 4)

Rz. 23 Die Beschlüsse des Beirates werden gemäß § 153a und in Kontinuität zur vorherigen Regelung des § 4 VersMedV (a. F.) mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ein Beschluss ist also dann rechtswirksam gefasst, wenn die Mehrheit der berufenen Mitglieder des Sachverständigenbeirates einem Beschlussvorschlag zustimmen. Mathematisch betrachtet bildet die einfach...mehr

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Sauer, SGB IX § 153a Sachve... / 2.1 Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung (Abs. 1)

Rz. 5 Abs. 1 bestimmt, dass beim BMAS ein unabhängiger "Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung" gebildet wird, dessen Zusammensetzung in Abs. 2 geregelt ist. Da der Wortlaut des Abs. 1 dieses Gremium als "unabhängig" bezeichnet, ist davon auszugehen, dass die berufenen Beiratsmitglieder jedenfalls keinen Weisungen des BMAS unterliegen können. Da die früh...mehr

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Sauer, SGB IX § 153a Sachve... / 2.2 Benennung der Mitglieder (Abs. 2)

Rz. 14 In profunder Abänderung des bisherigen § 3 VersMedV hat sich der Gesetzgeber nunmehr von einer rein ärztlichen Besetzung des Sachverständigenbeirates zu einer multiprofessionellen Expertise hingewendet. Hintergrund ist die stärkere Fokussierung auf den Aspekt der sozialen Teilhabe und damit auf das biopsychosoziale Beeinträchtigungsmodell des ICF-Systems. Nachdem die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.6 Beirat

Rz. 77 Die Tatsache, dass bei einer GmbH & Co. mit größerem Gesellschafterbestand die Geschäftsführung oft in Händen von gesellschaftsfremden Personen liegt, hat den Wunsch entstehen lassen, den Kommanditisten auf andere Weise laufend Einblick in sowie Einflussnahme auf die Gesellschaft zu geben. Aus diesem Grund findet man vermehrt freiwillig eingerichtete, zusätzliche Gese...mehr