Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Generelle Anmerkungen

Rz. 96 [Autor/Zitation] Sofern keiner der drei Ausnahmetatbestände nach Abs. 1 Satz 2 vorliegt, erfasst § 324 KapGes. (und uU Gesellschaften anderer Rechtsformen (Rz. 74 ff.), die Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind (Rz. 87 ff.) und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss (Abs. 1 Satz 1)....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Fachausschüsse und Arbeitskreise (Abs. 6)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Nach § 342r Abs. 6 kann der Rechnungslegungsbeirat Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen. Hierzu wird in der Begründung zum Gesetz ausgeführt, dass "der Beirat in der von Absatz 2 umschriebenen Besetzung ein Entscheidungsgremium darstellt. Die eigentliche fachliche Arbeit wird in Fachausschüssen bzw. Arbeitskreisen geleistet" (BT-Drucks. 13/10038,...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Aufsichtsorgan (Abs. 2)

Rz. 7 [Autor/Zitation] Abs. 2 ordnet an, dass die Vorschriften des PublG für den Aufsichtsrat sinngemäß für ein entsprechendes Überwachungsorgan gelten. Maßgebend ist dabei, ob ein Organ eine Überwachungsfunktion ausübt, wie sie in § 111 AktG für den AR konzipiert ist. Dabei kommt es weder auf die Rechtsgrundlage des Überwachungsorgans (Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Gesel...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Erteilung durch die gesetzlichen Vertreter

Rz. 181 [Autor/Zitation] Eine Beauftragung des gesetzlichen Abschlussprüfers durch den Vorstand kommt bei AG nicht in Betracht. Bei GmbH sind die Geschäftsführer für die Erteilung des Auftrags zuständig, sofern die Gesellschaft keinen pflichtigen oder freiwilligen AR/Beirat hat oder wenn die Verweisung in § 52 GmbHG auf § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG wirksam abbedungen wurde (dazu ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Einschränkung deutscher Besteuerung bei Veräußerung (Steueranrechnung)

Rn. 260 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Der Gesetzgeber sieht nicht nur im Falle einer Freistellungsbetriebsstätte die Erfassung der stillen Reserven bei der Überführung aus dem ausländischen Stammhaus gefährdet, sondern steuerverschärfend (s Rn 245) auch bei Überführung eines WG aus dem Inland in eine ausländische Anrechnungsbetriebsstätte nach DBA bzw in Fällen, in denen kein D...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften nach § 264a Abs. 1

Rz. 125 [Autor/Zitation] Unternehmen von öffentlichem Interesse in den Rechtsstrukturen der nach § 264a KapGes. gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften wie zB die GmbH & Co. KG und weitere (auch mehrstöckige) KapGes. & Co. PHG (näher Rz. 74 bei Rechtsformen) haben keinen obligatorischen AR und damit auch nicht zwingend ein Überwachungsorgan, das § 100 Abs. 5 AktG erfül...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter (Abs. 2 Satz 2) und, sofern einschlägig, auch des Aufsichtsorgans

Rz. 191 [Autor/Zitation] Die im Bestätigungs- oder Versagungsvermerk notwendige Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll nicht nur allgemein verständlich und problemorientiert erfolgen (vgl. Rz. 184), sondern auch den Umstand berücksichtigen, "dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten" haben (§ 322 Abs. 2 Satz 2). Diese Anforderung geht auf Gesetzesänderun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Explizite Anhangangaben nach Abs. 4

Rz. 148 [Autor/Zitation] Nach § 340a Abs. 4 haben Kreditinstitute im Anhang alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von großen KapGes. (§ 267 Abs. 3), die von gesetzlichen Vertretern oder anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden (Nr. 1), sowie Beteiligungen an großen KapGes. mit Anteilsquote von mehr als 5 % (Nr. 2) anzugeben. Hierdurch werden Bankenbeteiligu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Prüfung der fristgemäßen und vollzähligen Übermittlung der Unterlagen der Rechnungslegung (Abs. 1)

Rz. 9 [Autor/Zitation] Die das Unternehmensregister führende Stelle kann nach Satz 1 prüfen, ob die Unterlagen der Rechnungslegung fristgemäß und vollzählig übermittelt wurden. Die Begriffe der Fristgemäßheit und der Vollzähligkeit richten sich nach §§ 325 ff. Im Umkehrschluss zu Satz 1 kommt der das Unternehmensregister führenden Stelle keine inhaltliche oder materielle Prüf...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (1) Bedeutung der Unabhängigkeit

Rz. 166 [Autor/Zitation] Nach Streichung der zwischenzeitlich in § 100 Abs. 5 AktG enthaltenen Anforderung eines unabhängigen Finanzexperten (Rz. 167) stellt Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 die einzige Vorschrift dar, welche die – aus Sicht guter Corporate Governance zentrale (Rz. 168 ff.) – Thematik der Unabhängigkeit von Organmitgliedern ausdrücklich adressiert (so auch Begr.RegE AR...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Börsennotierte Gesellschaften

Rz. 73 [Autor/Zitation] Der Begriff "börsennotierte Gesellschaften" ist im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht in § 3 Abs. 2 AktG für Zwecke der aktienrechtlichen Vorschriften definiert als "Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Adressat der Offenlegungspflicht

Rz. 56 [Autor/Zitation] Adressat der Offenlegungspflicht ist nicht die KapGes. selbst (OLG Stuttgart v. 13.7.2000 – 8 W 151/00, GmbHR 2001, 301, allerdings zur Rechtslage vor Schaffung des § 335 Abs. 1 Satz 2; so auch Grottel in Beck BilKomm.14, § 325 HGB Rz. 25; aA Kersting in Großkomm. HGB6, § 325 Rz. 60; Zetzsche in HKMS3, § 325 HGB Rz. 28), sondern die Mitglieder ihrer ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Befreiende (IFRS-)Einzelabschlüsse (Abs. 4)

Rz. 55 [Autor/Zitation] Nach § 340l Abs. 1 Satz 1 ist Instituten im Anwendungsbereich von §§ 340 ff. die Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a anstelle des JA nach HGB eröffnet. Das Wahlrecht zur Ausübung der Offenlegung wurde allein zu Informationszwecken eröffnet, um "den Unternehmen die größtmögliche Flexibilität" z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 4a Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Die verfassungsrechtliche Würdigung des Ehegattensplittings ist von dem Grundgedanken geprägt, dass die Ehe eine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft darstellt, in der ein Ehegatte an den Einkünften (und Lasten) des anderen jeweils zur Hälfte teilhat, vgl BVerfG v 03.11.1982, BStBl II 1982, 707: Es entspricht somit dem aus Art 3 GG abgeleite...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Auswahlverfahren und Wahlvorschlag

Rz. 51 [Autor/Zitation] § 318 sieht kein bestimmtes Auswahlverfahren für den Abschlussprüfer vor; demgegenüber enthält Art. 16 APrVO für Unternehmen von öffentlichem Interesse iSv. § 316a konkrete Vorgaben für ein förmliches Auswahlverfahren. Dabei handelt es sich nicht um ein öffentliches Ausschreibungsverfahren iSd. Vergaberechts (Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.[14], § 3...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Janis, Victims of Groupthink, 1972; Hüffer, Der Aufsichtsrat in der Publikumsgesellschaft, ZGR 1980, 320; Clemm, Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, ZGR 1980, 455; Bleicher/Paul, Das amerikanische Board-Modell im Vergleich zur deutschen Vorstands-, Aufsichtsratsverfassung, DBW 1986, 263; Goerdeler, Das Audit Committee in den USA, ZGR 1987, 219; Lück, Audit Committee, ZfbF 1990...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Mehrhausanlage / 1 Vorbemerkung

Verständlicherweise bestehen bei den Eigentümern unterschiedliche Interessen bei der Nutzung, insbesondere der Bewirtschaftung und den Kosten. Hinweis Wohnungseigentumsgesetz maßgebend Auch bei Wohnungseigentumsanlagen mit Gebäuden gleicher oder verschiedenartiger Bebauungsarten und/oder -abschnitten, ist das Wohnungseigentumsgesetz mit allen Konsequenzen anzuwenden: Es kann nu...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Personengesellschaften und ... / 1 Problematik

Personenzusammenschlüsse jeglicher Art – von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur Personenhandelsgesellschaft – sind unternehmerisch tätig, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 UStG erfüllen. Nach einer zum 1.1.2023 vorgenommenen Gesetzesergänzung ist die Rechtsfähigkeit keine Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft. Wichtig Rechtsfähigkeit keine Vora...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Nebentätigkeiten des GmbH-G... / 1 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten

Mit der Bestellung in sein Amt verpflichtet sich der Geschäftsführer, seine ganze Arbeitskraft zum Wohle der GmbH einzusetzen. In der Einpersonen-GmbH ist das kein Problem: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer bestimmt die Geschicke seiner GmbH allein. Er hat die Satzungs- und Vertragshoheit und kann neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer tun und lassen, was er ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.2 Beschlusskompetenz

Unabdingbare Voraussetzung für eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer ist, dass ihnen die Kompetenz eingeräumt ist, eine Angelegenheit durch Beschluss regeln zu können. Ein mangels Beschlusskompetenz gefasster und verkündeter Beschluss ist per se nichtig.[1] Praxis-Beispiel Keine Umzugspauschalen mehr möglich Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sieht das Gesetz die...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.3.11 Nichtiger Beschluss

Nichtig ist ein Beschluss dann, wenn den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz fehlt[1], er widersprüchlich oder unbestimmt ist. Wichtig Bewusste Nichteinladung von Wohnungseigentümern Die bewusste Nichteinladung von Wohnungseigentümern zur Eigentümerversammlung oder deren vorsätzlicher unberechtigter Ausschluss aus einer Versammlung führt zur Nichtigkeit sämtlicher Versamm...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.5.1 Mehrheitliche Beschlussfassung

Den Wohnungseigentümern ist in § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG eine Beschlusskompetenz dergestalt eingeräumt, im konkreten Einzelfall auch eine Mehrheitsentscheidung im Umlaufverfahren herbeiführen zu können. Der Gesetzgeber ist dabei durchaus der Auffassung, dass die Mehrheitsentscheidung nach Diskussion und Erörterung in der Wohnungseigentümerversammlung erfolgt. In der wohnungseig...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsinstrumente: Bes... / 2.2.2 Weitere Grenzen nach WEG

Darüber hinaus setzt das WEG der Vereinbarungskompetenz der Wohnungseigentümer weitere Grenzen: So können gemäß § 5 Abs. 2 WEG dem Gemeinschaftseigentum zugeordnete Bestandteile des Gemeinschaftseigentums nicht durch Vereinbarung zu Sondereigentum erklärt werden.[1] Nach § 6 WEG kann es kein isoliertes Sondereigentum ohne Miteigentumsanteil geben.[2] Die Wohnungseigentümer könn...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwaltungsinstrumente: Bes... / 3.4 Versammlungsbeschluss

Gesetzlicher Regelfall der Beschlussfassung ist gemäß § 23 Abs. 1 WEG eine solche in der Eigentümerversammlung. Wichtig Versammlung muss an dem Ort durchgeführt werden, der im Ladungsschreiben benannt ist Ein Einberufungsmangel und somit ein Anfechtungsgrund ist auch gegeben, wenn die Eigentümerversammlung nicht an dem Versammlungsort durchgeführt wurde, den die Wohnungseigent...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Beirat und ähnliche Einrichtung

Rz. 154 [Autor/Zitation] Die Angabe wird auch für die einem Beirat oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Bezüge vorgeschrieben. In diesen Fällen liegen zwar idR keine durch AktG oder GmbHG legitimierten Organe vor; ihre Einrichtung kann jedoch, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (vgl. § 23 Abs. 5 AktG), durch die Statuten festgelegt sein oder auch ohne eine solc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Geschäftsführungsorgan

Rz. 150 [Autor/Zitation] Soweit die Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines AR, eines etwaigen Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung zu nennen sind, ist jeweils der Gesamtbetrag für jede Personengruppe gesondert anzugeben. Eine weitere Aufgliederung bspw. in Bezüge von ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans ist zul...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Angabepflichtige Bezüge im Einzelnen

Rz. 166 [Autor/Zitation] Der weite Katalog der in der Klammerdefinition des Nr. 9 Buchst. a enthaltenen Arten von Bezügen lässt erkennen, dass das Gesetz Angaben in sehr weitgehendem Umfang verlangt. Zu den Bezügen gehören nicht nur das vertraglich festgelegte Gehalt (laufende Bezüge und Gewinnbeteiligungen), sondern auch darüber hinaus ggf. freiwillig gewährte Zahlungen wie ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Herkunft der Bezüge

Rz. 161 [Autor/Zitation] Nach Nr. 9 Buchst. a sind die von der Gesellschaft an die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines AR, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung für ihre Tätigkeit im GJ gewährten Gesamtbezüge anzugeben. Zur Angabepflicht im Konzernanhang für Bezüge, die von einem TU an Organmitglieder des MU für eine Tätigkeit beim TU gewährt werden. Rz. 162 [Auto...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Angabe der Pensionsrückstellungen (Nr. 9 Buchst. b Satz 3)

Rz. 184 [Autor/Zitation] Ferner ist der Betrag der für frühere Organmitglieder gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen sowie der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten Rückstellungen anzugeben. Rz. 185 [Autor/Zitation] Die Angaben sind entgegen dem Gesetzeswortlaut für jede der in Nr. 9 genannten Personengruppen getrennt ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / C. Anwendbare Vorschriften

Rz. 56 [Autor/Zitation] Auf Personenhandelsgesellschaften iSd. § 264a Abs. 1 sind aufgrund der Verweisung in Abs. 1 "die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts" des Dritten Buchs des HGB anzuwenden. Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften, die ohnehin für alle Kaufleute gelten und die sowohl für KapGes. nach § 264 als auch für die hier b...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IX. Angabe der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats (Nr. 10)

Rz. 198 [Autor/Zitation] Nr. 10 geht nicht auf eine Regelung der Bilanzrichtlinie zurück, sondern ist originäres deutsches Recht. Die Angabe ist von allen großen und mittelgroßen KapGes. und den nach dem PublG rechnungslegungspflichtigen Unternehmen, die einen Anhang zu erstellen haben (§ 5 Abs. 2, 2a PublG), zu machen. Kleine Kapitalgesellschaften sind gem. § 288 Abs. 1 Nr. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Ausnahme von Abs. 3 bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG (Abs. 4)

Rz. 404 [Autor/Zitation] Abs. 4 normiert eine Rückausnahme von der Befreiungsmöglichkeit des Abs. 3 für den Fall, dass die Muttergesellschaft ihren KA nach den Vorschriften des PublG aufgestellt und dabei von der Ausnahme des § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG Gebrauch gemacht hat. Die Erstreckung der Befreiungsmöglichkeit des Abs. 3 auf Fälle, in denen das MU nicht schon nach HGB, son...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 144 [Autor/Zitation] Nr. 9 verpflichtet zu einer Reihe von Angaben, die sämtlich die aktiven (Nr. 9 Buchst. a) und die ehemaligen (Nr. 9 Buchst. b) Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines AR, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung betreffen. Darunter fallen: die Gesamtbezüge und weitere, bisher in keinem JA angegebenen Bezüge (Nr. 9 Buchst. a Satz 1–3 und Buc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Krüger, Die Berücksichtigung der Haftungsverhältnisse bei der Rechnungslegung der AG, 1961; Kropff, Übergangsfragen zu den Rechnungslegungsvorschriften des Aktiengesetzes 1965 (Teil II), DB 1966, 709; Risse, Zum Geschäftsbericht des Vorstandes der Aktiengesellschaft, BB 1969, 419; Jonas, Die EG-Bilanzrichtlinie – Grundlagen und Anwendung in der Praxis, 1980; Westphal, Segmen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 107 [Autor/Zitation] Die Erleichterungen für kleine KapGes. gelten für Kleinstkapitalgesellschaften iSd. § 267a entsprechend (§ 267a Abs. 2). Darüber hinaus sind sie gem. § 264 Abs. 1 Satz 5 von der Erstellung eines Anhangs befreit, wenn sie die in Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 3 nummerierten Angaben statt im Anhang unter der Bilanz ("unter-dem-Strich-Vermerk") machen. Die auf ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Angabe der Bezüge

Rz. 177 [Autor/Zitation] Die Angabe nach Nr. 9 Buchst. b betrifft die an frühere Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines AR, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung und deren Hinterbliebenen gewährten Bezüge. Die Angabe ist in einem Betrag jeweils für die genannten Personengruppen zu machen. Gehört ein früheres Organmitglied jetzt einem anderen Gremium an, sind die Bez...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Allgemeine Verwaltungskosten (Abs. 3 Nr. 5)

Rz. 217 [Autor/Zitation] In den Posten Nr. 5 sind die Kosten des allgemeinen Verwaltungsbereichs einzubeziehen. Auszuweisen sind alle im GJ angefallenen Aufwendungen, soweit sie nicht den Herstellungskosten zugerechnet wurden. In Betracht kommen insbes. die Kosten der Geschäftsführung, des Rechnungswesens, eines Rechenzentrums, der Personalverwaltung, der Finanzabteilung, der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 342 [Autor/Zitation] Die Berichtspflicht geht auf das BilMoG zurück. Ziel war es, die handelsrechtlichen Berichtspflichten an die internationale Rechnungslegung anzunähern und die Informationsfunktion des JA zu verbessern. Durch die Verbesserung der Information soll Gefahren für die Vermögenslage des Unternehmens, die aus Transaktionen mit nahestehenden Personen oder Unte...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 187 [Autor/Zitation] Nr. 9 Buchst. c dient seit dem BilRUG der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Bilanz-RL (2013/34/EU) (vgl. Begr.RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 43). Alle Gesellschaften haben im Anhang die den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines AR, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Kredite und Vorschüsse anzugeben. Dabei sind nach dem W...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Bestimmung der Größenkriterien

Rz. 14 [Autor/Zitation] Die Bestimmung der Größenkriterien für Kleinstkapitalgesellschaften und deren Anwendung richtet sich nach § 267a Abs. 1 Satz 2 HGB in analoger Anwendung nach § 267 Abs. 4 bis 6 HGB. Für die Bestimmung der die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft relevanten Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und im Jahres...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundsätzliche Fälle

Rz. 13 [Autor/Zitation] Die Aufstellung der Bilanz unter teilweiser Berücksichtigung der Ergebnisverwendung kommt dann in Betracht, wenn gesetzliche oder satzungsmäßige bzw. gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen oder Ermächtigungen zur Einstellung in Gewinnrücklagen bzw. Auflösung von Gewinn- oder Kapitalrücklagen bestehen und dadurch nicht die gesamte Ergebnisverwendung ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Bezüge der Bundestagsabgeordneten

Rn. 565 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Nach § 11 AbgG erhalten Bundestagsabgeordnete eine monatliche Abgeordnetenentschädigung (vgl Art 48 Abs 3 GG), deren Höhe sich an den Monatsbezügen eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6) orientiert. Ab 01.07.2024 beträgt die Entschädigung EUR 11 227,30 brutto im Monat. Der Präsident des Bundestages un...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Grundsatz

Rz. 68 [Autor/Zitation] Abs. 7 enthält die Bestimmung, dass KapGes. für die in § 251 genannten Haftungsverhältnisse Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse im Anhang zu machen haben. Der vor Inkrafttreten des BilRUG normierte alternativ zulässige Ausweis unter der Bilanz ist damit für KapGes. und ihnen gleichstellte Unter...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Voraussetzungen für das Unternehmen

Rz. 66 [Autor/Zitation] Nach Abs. 4 ist es gestattet, die in § 285 Nr. 9 Buchst. a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans eines AR, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung zu unterlassen, soweit sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen. Abzustellen ist dabei auf die Perspek...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (Abs. 5)

Rz. 22 [Autor/Zitation] Mit dem dritten Größenmerkmal zur Bestimmung der relevanten Größenkategorie für ein Unternehmen ist nach § 267 Abs. 5 die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer zu ermitteln als der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils zum Quartalsende am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei sind auch die im ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Prozessführungsbefugnis/Pro... / 2 Abgrenzung Prozessstandschafter/Vertreter

Im Unterschied zur Prozessstandschaft tritt der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf, wenn er nicht im eigenen, sondern im fremden Namen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte/Ansprüche geltend macht. Die Vertretungsmacht des Verwalters ergibt sich aus § 9b Abs. 1 WEG. Sie umfasst auch das Recht, für die Gemeinschaft der Wohnungseig...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 9 Berufskra... / 2.3 Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten

Rz. 56 Der am 1.1.2021 in Kraft getretene Abs. 1a schafft eine gesetzliche Grundlage für die Stellung, die Aufgaben und die Organisation des ärztlichen Sachverständigenbeirats. Dieses Gremium berät und unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und bei der Erarbeitung wissenschaftlicher Stell...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Geschäftsordnung der GmbH / 2 Grundsätze erfolgreicher Zusammenarbeit

Toleranz: Die Mitglieder der Geschäftsleitung sollten sich als gleichberechtigte Partner sehen. Jeder Geschäftsführer hat die vorgetragenen Meinungen vorurteilslos zu prüfen und sachlich dazu Stellung zu nehmen. Das schließt nicht aus, dass einer der Geschäftsführer als Vorsitzender oder Sprecher fungiert. Kritik: Der Geschäftsführer nimmt zu allen anstehenden Fragen sachlich...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Zweiergemeinschaft / 2.2 Verwaltungsbeirat

Auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Verwaltungsbeirat bestellt werden. § 29 WEG enthält insoweit keine Vorschriften über eine Mindest- oder Höchstzahl von Beiratsmitgliedern.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Auskunftsanspruch gegenüber... / 2.1 Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Gläubiger eines Auskunftsanspruchs ist zunächst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, da das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Verwalter besteht. Der Auskunftsanspruch sei auf eine unteilbare Leistung gerichtet. Der einzelne Wohnungseigentümer könne die Auskunft grundsätzlich nur in der Wohnungseigentümerversammlung verlangen. Machten die Wohnungseigentümer von ihre...mehr