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Verwaltungsbeirat: Bestellung und Abberufung / 3.7.1 Bestellungsbeschluss

Dr. Oliver Elzer
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Über die Bestellung der Verwaltungsbeiräte beschließen die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit.[1] Dass ein Bewerber mehr Ja-Stimmen auf sich vereinigt, als die anderen Bewerber, genügt allerdings nicht.[2]

Notwendig ist, dass von den in einer Versammlung anwesenden Wohnungseigentümern mehr mit "Ja" als mit "Nein" für einen Bewerber stimmen.[3] Haben sich mehr als drei Kandidaten zur Wahl gestellt, ist solange über die einzelnen Kandidaten abzustimmen, bis drei Kandidaten die einfache Mehrheit erhalten haben. Eine Verhältniswahl, bei der von verschiedenen Bewerbern diejenigen als gewählt gelten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, ist unzulässig. Nach einer Minderansicht bedarf es sogar einer "absoluten Mehrheit":[4] gemeint ist, dass ein Mehrheitsbeschluss nur festzustellen ist, wenn die Mehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer mit Ja gestimmt hat – also Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten sind.

 
Praxis-Beispiel

Einfache Mehrheit

Bei 10 Stimmen für Kandidat A, 9 Stimmen für Kandidat B, keiner Stimme für Kandidat C und 2 Enthaltungen ist Kandidat A gewählt, nicht jedoch bei 10 Stimmen für A, 6 Stimmen für B, 5 Stimmen für C und keiner Enthaltung.

Es sollte am besten über jeden Vorschlag getrennt abgestimmt werden. Günstig ist es, eine Bestellungszeit zu benennen, die wegen § 24 Abs. 3 WEG von der des Verwalters abweichen sollte.

 

Musterbeschluss: Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat

TOP XX Bestellung von ________ zum Verwaltungsbeirat

Wohnungseigentümer ________ wird ab dem _____ bis zum _____ zum Verwaltungsbeirat bestellt. Seine Abberufung ist ohne Angabe von Gründen möglich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

D...

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