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Verwaltungsbeirat: Bestellung und Abberufung / 3.5 Passives Wahlrecht

Dr. Oliver Elzer
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3.5.1 Allgemeines

Jeder – gegebenenfalls werdende[1] – Wohnungs- und/oder Teileigentümer hat ein Recht darauf, für den Verwaltungsbeirat zu kandidieren und ist potenziell geeignet[2].

[1] AG Potsdam, Urteil v. 16.6.2022, 31 C 1/22, ZMR 2023, 78; Drasdo, NJW-Spezial 2022, 643.
[2] Siehe auch Kap. 3.2 Eignung.

3.5.2 Juristische Person oder eine Personengesellschaft

Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Wohnungseigentümer, kann daher auch diese zum Verwaltungsbeirat bestellt werden,[1] nicht aber – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.[2] Die juristische Person wird durch ihr Vertretungsorgan, z. B. den Geschäftsführer oder den Vorstand/Vorstandsvorsitzenden, nicht aber durch einen Mitarbeiter vertreten, z. B. einen Prokuristen oder einen Aufsichtsrat.

 
Hinweis

Auswahl der Vertreter

Die juristische Person dürfte gehalten sein, nicht immer wieder andere Personen zu entsenden und dadurch die Arbeit des Verwaltungsbeirates zu erschweren.[3] Denn die juristische Person muss die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer berücksichtigen. Sie trägt die Verantwortung, durch die Auswahl ihrer Vertretung bei der Ausfüllung des Beiratsamtes für eine sachgerechte Besorgung der ihnen übertragenen Geschäfte Sorge zu tragen und diese nicht etwa dadurch zu gefährden, dass sie sachgrundlos wechselnde Vertreter entsendet.[4]

Bestehen Zweifel daran, dass die juristische Person diesen Anforderungen nach ihrer Bestellung in den Beirat angemessen nachkommen wird, kann dem – nicht anders als bei Zweifeln an der Eignung natürlicher Personen – dadurch Rechnung tragen, dass man von einer Wahl absieht.[5]

[1] BGH, Urteil v. 4.7.2025, V ZR 225/24, Rn. 15 ff.; AG Eutin, Urteil v. 17.10.2023, 29 C 22/22, ZMR 2024, 418.
[2] BGH, Urteil v. 4.7.2025, V ZR 225/...

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