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Verwaltungsbeirat: Rechte und Pflichten / 5.4 Prüfung des Vermögensberichts

Dr. Oliver Elzer
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5.4.1 Überblick

Die Verwaltung hat gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 WEG nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.

§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG fordert die Verwaltungsbeiräte nicht ausdrücklich dazu auf, diesen Vermögensbericht zu prüfen. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass die Verwaltungsbeiräte zu einer Prüfung berechtigt und nach § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG (Überwachung) auch verpflichtet sind. Ferner werden sie wissen wollen, wie es um die Rücklagen steht und was das wesentliche Gemeinschaftsvermögen ist.

 
Hinweis

Teil der Jahresabrechnung

Der Vermögensbericht kann gemeinsam mit der Jahresabrechnung erstellt werden. Er kann sogar ein Teil der Jahresabrechnung sein. Dieser Teil sollte dann aber besonders gekennzeichnet werden.

5.4.2 Formale Prüfung

Die Verwaltungsbeiräte müssen formal prüfen, ob der Vermögensbericht alle notwendigen Teile aufweist, wer ihn erstellt hat und wann er erstellt wurde.

 

Checkliste: Formale Prüfung des Vermögensberichts

 
□

Der Vermögensbericht muss (am besten am Anfang) darstellen:

  • den Ersteller,
  • das Erstellungsdatum,
  • den Berichtszeitraum,
  • das konkrete Bezugsobjekt.

Allgemeines

 
□ Ist der Ersteller des Vermögensberichts angegeben?
□ Ist das dargestellte Wirtschaftsjahr angegeben?
□ Sind das Wirtschafts- und das Kalenderjahr identisch?
□ Betrifft der Vermögensbericht die richtige Wohnungseigentumsanlage?
□ Ist der gesamte Berichtszeitraum erfasst?

Der Vermögensbericht muss 2 Teile haben:

 
□ Den Stand der Rücklagen.
□ Das wesentliche Gemeinschaftsvermögen.

5.4.3 Inhaltliche Prüfung

Zu einer inhaltlichen Prüfung gehören die Fragen, ob die Verwaltung alle Rücklagen erfasst hat und ob all...

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