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Verwaltungsbeirat: Bestellung und Abberufung / 3.9 Bestellung durch das Gericht

Dr. Oliver Elzer
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Können sich die Wohnungseigentümer nicht auf eine Person als Verwaltungsbeirat verständigen und findet ein entsprechender Antrag keine Mehrheit oder wäre der Antrag unnütze Förmelei, kann nach §§ 18 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Wege der Beschlussersetzungsklage auf einen Verwaltungsbeirat geklagt werden.[1]

Der Antrag hat Erfolg, wenn die Bestellung eines Verwaltungsbeirats (bzw. der konkret benannten Person) notwendig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ist und wenn sich eine Person findet, die das Amt übernehmen will; gegen seinen Willen kann niemand bestellt werden.

In der Regel wird eine entsprechende Klage keinen Erfolg haben, da die Wohnungseigentümer nach ihrem Ermessen von der Bestellung eines Verwaltungsbeirats absehen können. Eine Ausnahme ist etwa in sehr großen Wohnungseigentumsanlagen anzuerkennen.

[1] A. A. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.8.1990, 3 Wx 257/90, ZMR 1991, 32; Bub, ZWE 2002, 7, 11.

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