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Steuerberater-Haftungsfalle: Steuerberater als Beirat un ... / 3 Tätigkeit bei Insolvenzen

Ulrike Fuldner
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Die Tätigkeit des Steuerberaters als Insolvenzverwalter ist ihm nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 15 Nr. 9 BOStB grundsätzlich erlaubt.[1] Die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit einer Krise fällt unter die erlaubte Sanierungsberatung, weil dies im Wesentlichen wirtschaftliche Beratungsanteile betrifft.[2]

Soweit rechtliche Fragen zu klären sind, gilt § 5 Abs. 1 RDG: Erlaubt sind im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit Rechtsdienstleistungen, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören oder zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen oder gesetzlichen Hauptpflichten erforderlich sind.

Schutzschirmverfahren gem. §§ 270d ff. InsO:[3] Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet (§ 270 InsO, neu gefasst durch Gesetz v. 22.12.2020, BGBl I 2020 S. 3256; § 270f Abs. 3 InsO neu gefasst durch Gesetz v. 20.7.2022, BGBl I 2022 S. 1166).[4] Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)[5] oder Überschuldung (§ 19 InsO)[6] gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos,[7] bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens 3 Monate betragen.[8] Der Schuldner muss mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber kei...

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