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Steuerberater-Haftungsfalle: Steuerberater als Beirat un ... / 2.4.2 Besonderheiten

Ulrike Fuldner
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Der Wirkungskreis des Vormunds umfasst die gesamte Personen- und Vermögenssorge einschließlich der Vertretung des Mündels auf beiden Gebieten (§ 1789 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er endet dort, wo für Angelegenheiten des Mündels ein Pfleger bestellt ist (§ 1789 Abs. 1 Satz 2 BGB), wo die Vertretungsmacht des Vormunds wegen möglicher Interessenkonflikte kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 1789 Abs. 2 Satz 2 BGB; Verweis auf § 1824 BGB) oder das Familiengericht dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten wegen widerstreitender Interessen entzogen hat (§ 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB).

Die Personensorge des Vormunds richtet sich nach den Vorschriften des § 1789 Abs. 1 Satz 1 BGB und §§ 1795 bis 1797 BGB.

Für die Vermögensverwaltung, die der Vormund im Prinzip selbstständig und in Eigenverantwortung wahrnimmt (§ 1789 Abs. 1 Satz 1 BGB), gilt der Grundsatz, dass das Vermögen möglichst zu erhalten und zu vermehren ist. Dabei geht die Erhaltung vor (§ 1798 Abs. 1 Satz 2 BGB; s. auch § 1798 Abs. 2 Satz 1 BGB mit Verweisen; es gelten §§ 1835 Abs. 1 bis 5 BGB, 1836, 1837 und 1839 bis 1847 BGB analog). Der Vormund darf aber den Stamm des Vermögens angreifen, wenn es zur Bestreitung des Unterhalts oder der Erziehung unbedingt erforderlich ist, weil die Erträgnisse u. U. nicht ausreichen. Ggf. muss sich der Vormund wegen möglicher Befreiungen von Beschränkungen oder Beschwerungen, wie sie die Eltern im Rahmen des Testaments zur Vermögensverwaltung anordnen können, vom Familiengericht befreien lassen (§ 1800 BGB: Genehmigungserteilung). Für die Erteilung der Genehmigung gelten §§ 1855 bis 1856 Abs. 2 BGB sowie §§ 1857 und 1858 BGB entsprechend.

Die Vergütung des berufsmäßigen Vormunds richtete sich nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 Abs. 2 BGB a. F.[1]

Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (§ 1808 Abs. 3 BGB). Im Übrigen gilt § 1808 Abs. 1 und 2 BGB!

 
Praxis-Tipp

Vergütungsanspruch fristgerecht geltend machen

Der Vergütungsanspruch gem. § 2 VBVG erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird.

Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB bestellt worden sind, werden nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff "Einrichtungen" umfasst unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.[2]

[1] OLG München, Beschluss v. 12.10.2017, 33 WF 866/17, zur alten Rechtslage.
[2] BMF, Schreiben v. 22.11.2013, IV D 3 – S 7172/13/10001.

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