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Bestellung des Verwalters / 10 Rechtsprechungsübersicht

Alexander C. Blankenstein
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Anfechtung des Bestellungsbeschlusses

  • Der Bestellungsbeschluss ist für ungültig zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Bestellung dieses Verwalters spricht. Ein solcher Grund ist zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist. Dies ist dann der Fall, wenn Umstände vorliegen, die den Gewählten als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen.[1]
  • Bei der Entscheidung über die Frage, ob der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, muss das Gericht einerseits die Entscheidung der Mehrheit im vertretbaren Rahmen respektieren, andererseits aber auch den Minderheitenschutz berücksichtigen. Zu einer Ungültigkeitserklärung eines Bestellungsbeschlusses kann es kommen, wenn der Verwalter offensichtlich die für die Amtsführung erforderliche Neutralität vermissen lässt. Auch eine Majorisierung durch einen Mehrheitseigentümer kann Anlass für eine kritische Würdigung der Beweggründe sein.[2]
  • Wird der Bestellungsbeschluss auf Anfechtung hin später rückwirkend aufgehoben, kann der Verwalter aufgrund des jedenfalls als vorläufig abgeschlossen anzusehenden Verwaltervertrags Vergütung für seine Tätigkeit beanspruchen. Die Geltendmachung eines Honoraranspruchs durch den Verwalter kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er es pflichtwidrig unterlässt, eine Wohnungseigentümerversammlung mit dem Ziel seiner sofortigen Abberufung anzuberaumen.[3]
  • Die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterbestellung kann in der Regel außer bei Vorliegen allgemeiner Anfechtungsgründe nur dann erfolgen, wenn die Bestel...

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