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Anhang nach HGB / 3.1.1.2 Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 135

Angaben zu antizipativen Forderungen (§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB)

Werden unter den sonstigen Vermögensgegenständen Posten ausgewiesen, die erst nach dem Bilanzstichtag rechtlich entstehen (antizipative Forderungen) und die einen größeren Umfang haben, so müssen im Anhang mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften dazu Erläuterungen vorgenommen werden. Kleine Kapitalgesellschaften (einschließlich kleine Kapitalgesellschaften & Co.) sind gemäß § 274a Nr. 1 HGB von dieser Erläuterungspflicht befreit.

Als antizipative Forderungen kommen hauptsächlich folgende Posten in Betracht:

  • bis zum Bilanzstichtag wirtschaftlich entstandene, aber noch nicht abzurechnende Zinserträge (Stückzinsen),
  • Steuererstattungsansprüche (sowohl bei Ertagsteuern als auch Vorsteuererstattungsansprüche vor Rechnungserteilung),[1]
  • Ansprüche aus Miet- und Pachtverträgen auf anteiligen Miet- und Pachtzins[2],
  • andere anteilige Ansprüche aus Versorgungsverträgen (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme)[3],
  • Umsatzprämien und Boni von Lieferanten, die ohne Rechtsanspruch gewährt werden,
  • phasengleich aktivierte Dividendenansprüche, für die der Ausschüttungsbeschluss am Bilanzstichtag noch aussteht. Derartige Ansprüche werden allerdings meistens unter den Forderungen gegen verbundene Unternehmen ausgewiesen.[4]
 

Rz. 136

Bei den im Gesetz verlangten Erläuterungen der antizipativen Forderungen handelt es sich in erster Linie um die Nennung der zugrunde liegenden Sachverhalte und deren mögliche höhere Risken in Bezug auf den Geldeingang[5]; quantitative Angaben sind grundsätzlich nicht gefordert.[6] Textlich kann die Angabe etwa wie folgt vorgenommen werden: "In den Sonstigen Vermögensgegenständen sind vor allem Steuerrückforderungen und abgegrenzte Zinsansprüche ausgewiesen."

 

Rz. 137

Angabe der Forderungen gegenüber G...

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