Rz. 2
Die Vorschrift regelt die persönlichen, individuellen Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer und den Bildungsgutschein. Die institutionellen Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung, nämlich die Zulassung von Trägern und Maßnahmen, regelt das Fünfte Kapitel (§§ 176 ff.). Die institutionellen Förderungsvoraussetzungen sind dadurch mit den individuellen Förderungsvoraussetzungen verknüpft, dass die Zulassung von Träger und Maßnahme sich als Tatbestandsmerkmal der Förderung darstellt (BSG, Urteil v. 27.1.2005, B 7a/7 AL 20/04 R). Spezielle Voraussetzungen für Träger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung enthält § 180. Außerdem hat der Gesetzgeber 2017 sichergestellt, dass die Arbeitnehmer ein vergabespezifisches Mindestentgelt bei Ausführung öffentlicher Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen erhalten (vgl. § 185 und § 4 der Vergabemindestentgeltverordnung 2018 v. 19.12.2017, BGBl. I S. 4005; i. d. F. der VergMindV 2023 v. 24.1.2023, BGBl. I Nr. 23, zuletzt seit dem 1.1.2025 19,37 EUR bzw. 19,96 EUR je Stunde). Seither müssen alle Träger das Mindestentgelt zahlen, auch Träger, die nicht arbeitszeitlich überwiegend Aus- und Weiterbildungsleistungen erbringen (vgl. auch BT-Drs. 18/9390).
Am 12.12.2022 war im Bundesanzeiger die Bekanntmachung über einen Antrag auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen und den Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfolgt. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hatten sich mit dem Arbeitgeberv...