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Verwaltungsbeirat: Rechte und Pflichten / 8.3.2 Auswahl der Verwaltung

Dr. Oliver Elzer
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Es entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der gesamte Verwaltungsbeirat – oder eines seiner Mitglieder – im Vorfeld einer Versammlung, in der eine Person oder ein Unternehmen bestellt oder die bisherige Verwaltung wiederbestellt werden soll, Angebote von Personen einholt und gegenüber den anderen Wohnungseigentümern dazu Stellung nimmt, welche Person aus seiner Sicht für das Amt des Verwalters in der konkreten Wohnungseigentumsanlage geeignet ist.

Die Eignung beurteilt sich danach, ob eine Person nach ihren natürlichen Anlagen und dem Erlernten menschlich und fachlich angemessen qualifiziert ist. Grundsätzlich sollten – außer ggf. in eigentümerverwalteten "Kleinstanlagen" – nur Personen zum Verwalter bestellt werden, die über eine zum Verwalterberuf passende Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung und einen guten Leumund verfügen. Eine wichtige Frage ist auch, ob die in Aussicht genommene Person über die für eine Verwaltung notwendigen finanziellen Mittel verfügt, ausreichende Sicherheiten stellen kann und gut versichert ist. Eine Person, deren vermögensrechtliche Ausstattung schlecht ist, bietet in der Regel keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie auf Dauer einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten und ihrer Aufgabe als Verwalter gerecht werden kann, insbesondere die ihr anvertrauten Gelder getreu verwalten wird.

 

Checkliste: Sichtung der Angebote von Verwaltungen

Berufszulassung

 
□ Besitzt die Person eine Berufszulassung nach der Gewerbeordnung?
□ Besteht die Berufszulassung noch?

Zertifizierung

 
□ Ist der Verwalter zertifiziert? (ab dem 1.12.2022)

Person des Verwalters

 
□ Handelt es sich bei der Person um einen professionell und gewerblich Tätigen oder um einen so genannten "Amateurverwalter"?
□ Natürliche Person oder Verwaltungsunternehmen?
□ Über welch...

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