2.1 Überblick
Der Verwalter scheidet in mehreren Fällen als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus, u. a. dann, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- mit dem Verwalter einen Vertrag schließen will (die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen und den § 181 BGB abbedingen),
- gegenüber dem Verwalter eine Erklärung abgeben will, z. B. eine Kündigung,
- den Verwalter verklagen will;
- dem Verwalter den Streit verkünden will.
Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Das Gesetz bestimmt aus diesem Grund in § 9b Abs. 2 Fall 1 WEG den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer können daneben gem. § 9b Abs. 2 Fall 1 WEG einen Wohnungseigentümer ermächtigen.
Ist der Vorsitzende gehindert, tritt kein anderes Mitglied des Verwaltungsbeirats an seine Stelle. Die Eigentümer können freilich ein anderes Beiratsmitglied nach § 9b Abs. 2 Fall 2 WEG ermächtigen, ggf auch nur hilfsweise für den Ausfall des Beiratsvorsitzenden, § 158 Abs 1 BGB.
Verhältnis des Ermächtigten zum Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats
Ermächtigen die Wohnungseigentümer einen Wohnungseigentümer zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sollten sie klarstellen, wie sich die Rechte dieses Wohnungseigentümers zu den Rechten des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats verhalten. Der Verwalter sollte auf diese Klarstellung – auch im eigenen Interesse – hinwirken. Am besten ist es, dass der ermächtigte Wohnungseigentümer nur dann handeln kann und soll, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats nicht handeln kann.
Liegen die gesetzliche Voraussetzungen nicht vor, wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (gerichtlich und außergerichtlich nur durch ihren Verwalter vertreten, nicht durch den Verwaltungsbeirat ode...