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Verwaltungsbeirat: Organisation / 1 Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Dr. Oliver Elzer
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1.1 Überblick

Soweit die Verwaltungsbeiräte für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anstelle des Verwalters gemeinsam handeln, sind sie ein Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Umstritten ist, ob dies auch dort gilt, wo nicht alle Verwaltungsbeiräte handeln können. Nach hier vertretener Ansicht sind dann nur die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die das Gesetz an den entsprechenden Stellen nennt.[1]

 
Hinweis

Haftung

Das Ergebnis ist für die Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wichtig. Diese haftet z. B. für eine mangelnde Überprüfung des Verwalters, wenn die Verwaltungsbeiräte insofern Organ sind.

[1] So auch Drasdo, ZfIR 2020, 739; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 11 Rn. 35; a. A. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 578.

1.2 Einzelfälle

Die Verwaltungsbeiräte sind Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • bei der Unterstützung des Verwalters,
  • bei der Überwachung des Verwalters,
  • bei der Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht und
  • in den von den Wohnungseigentümern bestimmten Fällen.

Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats ist Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

  • wenn er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter vertritt,
  • wenn er zur Versammlung der Wohnungseigentümer lädt,
  • wenn er die Niederschrift prüft und unterschreibt und
  • in den von den Wohnungseigentümern bestimmten Fällen.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats ist Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

  • wenn er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter vertritt, weil er dazu nach § 9b Abs. 2 Fall 2 WEG ermächtigt wurde,
  • wenn er zur Versammlung der Wohnungseigentümer lädt,
  • wenn er die Niederschrift prüft und unterschr...

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