Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Umsatzsteuererklärung 2023 / 2.15 Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer

In Teil L der Umsatzsteuererklärung wird die zu entrichtende USt berechnet. Die Berechnung teilt sich in 2 verschiedene Bereiche auf: Zum einen werden die in den vorigen Teilen ermittelten Ergebnisse zusammengestellt, zum anderen werden noch gesonderte Steuerentstehungsgründe bzw. Haftungsfälle mit aufgenommen. In dem ersten Teil, in dem die bisher ermittelten Daten zusammeng...mehr

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Dienstwagen in der Entgelta... / 8.3.1 1-%-Regelung: Anrechnung auf geldwerten Vorteil

Zuschüsse des Arbeitnehmers, die er zu den Anschaffungskosten für einen Dienstwagen zu entrichten hat, z. B. weil er sich mit dem Arbeitgeber auf Sonderausstattungen des Fahrzeugs geeinigt hat, führen zu einer Kürzung des geldwerten Vorteils. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens werden bei der 1-%-Methode nicht nur im Jahr der Zahlung, son...mehr

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Lohnsteuer und Beiträge von... / 7 Sonderfall: Planwidriger Zufluss in 2 Jahren

Findet der Zufluss einer Entlassungsentschädigung in Teilbeträgen in mehreren Veranlagungszeiträumen statt, obwohl die Vereinbarungen eindeutig auf einen einmaligen Zufluss gerichtet waren, gilt eine weitere Billigkeitsregelung. Nach dieser ist die ermäßigte Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen. Abschließend genannt als begünstigte Fälle des plan...mehr

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Reisekostenerstattung durch... / 4.4.3.2 Definition einer "Mahlzeit"

Auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z. B. belegte Brötchen, Kuchen, Obst), der während einer auswärtigen Tätigkeit gereicht wird, kann eine Mahlzeit sein, die zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt.[1] Eine feste zeitliche Grenze für die Frage, ob ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird, gibt es nicht. Maßstab ...mehr

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Arbeitnehmer / 1.1 Legaldefinition in § 611a BGB

Die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Definition des Arbeitnehmers ist im Wesentlichen durch die Regelung des § 611a BGB übernommen worden.[1] Die Vorschrift ist zum 1.4.2017 in Kraft getreten. Nach der gesetzlichen Regelung wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Ar...mehr

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Entgeltersatzleistung: Ausw... / 2.1.2 Beiträge zur Rentenversicherung

Für Bezieher von Entgeltersatzleistungen sind die zur Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge ebenfalls aus 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens zu berechnen.[1] Hat der Entgeltersatzleistungsbezieher mit seinem zuvor erzielten Bruttoarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, errechnen sich nach den von der...mehr

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Bewertung lohn- und einkomm... / 6.5 Hinterbliebenenbezüge

Zahlungen, die der Arbeitgeber eines verstorbenen Arbeitnehmers an dessen Erben erbringt, gehören nicht immer zu den begünstigten Versorgungsbezügen, obgleich der Arbeitslohn definitionsgemäß aus dem Dienstverhältnis des Rechtsvorgängers zufließt.[1] Dies gilt insbesondere für Leistungen des Sterbemonats, für die noch ein Lohnanspruch besteht. Arbeitslohn für den Sterbemonat D...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.3.1 Betriebliche Altersversorgung

Soweit es sich nicht um individuell ausgehandelte Zusagen handelt, hat der Arbeitgeber bei allen Formen der Ruhegeldgewährung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.[1] Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Bei der Frage, wem eine Pensionszusage erteilt wird, ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Kündigungstermine

Rz. 9 Neben einer Kündigungsfrist ist eine Kündigungserklärung – mit Ausnahme einer Kündigung innerhalb der Probezeit (s. Rz. 29 ff.) – auch an bestimmte Kündigungstermine gebunden. Hinweis Zur Vermeidung anschließender Streitigkeiten ist es in der Praxis üblich, den Beendigungszeitpunkt im Kündigungsschreiben zu erwähnen. Sinnvoll sind z. B. folgende Formulierungen: "Hiermit ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5.3 Nachträgliche Mitteilung nach Ablauf der 2-Wochen-Frist (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 33 Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken des Bundesverfassungsgerichts[1] wurde die Vorgängerregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 durch das Änderungsgesetz v. 3.7.1992[2] um den Halbsatz 2 erweitert. Diese Regelung wurde nun in § 17 Abs. 1 Satz 2 unverändert übernommen. Hiernach ist das Überschreiten der 2-Wochen-Frist für den Kündigungsschutz unschädlich, wenn es auf einem...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.2.1 Lohn- und Gehaltsvereinbarungen bei der Einstellung

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat bei der arbeitsvertraglichen Festlegung der Arbeitsvergütung Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, sofern die Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsvergütung ausgehandelt haben.[1] Eine allgemein gültige Anspruchsgrundlage"Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" kennt die deutsche Rechtsordnung nicht.[2] Der neu einzustell...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.1 Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Rz. 12 § 17 Abs. 1 gewährt der Arbeitnehmerin Kündigungsschutz während der Schwangerschaft. Dabei muss die Schwangerschaft objektiv bestehen. Die irrtümliche Annahme, schwanger zu sein, begründet keinen Kündigungsschutz, andererseits lässt die Unkenntnis der Frau von der Schwangerschaft den Kündigungsschutz nicht entfallen.[1] Der Begriff Schwangerschaft beschreibt aus mediz...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.3.3 Unterschiede nach Beschäftigtenstatus

Statusmerkmale werden gern als Differenzierungsgründe herangezogen, da sie scheinbar objektive und neutrale Differenzierungen ermöglichen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten. Untersuchung der Gruppenbildung In einem ersten Schritt ist die Gruppenbildung vergleichbarer Arbeitnehmer zu untersuchen. Gleichbehandlung kann verlangen, wer zu den vergleichbaren Arbeitnehmern gehört. Ve...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.2 Rechtsfolgen

Rz. 43 Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 begründet ein absolutes Kündigungsverbot, das in Abs. 2 mit einem Erlaubnisvorbehalt versehen ist.[1] Nach § 17 Abs. 2 ist eine Kündigung ausnahmsweise möglich, wenn der Arbeitgeber die vorherige behördliche Zustimmung einholt. Dagegen ist eine nachträgliche Zustimmung oder Genehmigung der Kündigung durch die zuständige Behörde nicht mög...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.2.2 Allgemeine Vergütungserhöhungen

Zwar hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte.[1] Dagegen beansprucht der Gleichbehandlungsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des BAG uneingeschränkt Geltung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsreg...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3.1 Besonderer Fall

Rz. 76 Bei dem Begriff des "besonderen Falles" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Würdigung durch die Verwaltungsbehörde in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.[1] Ein "besonderer Fall" liegt vor, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetzgeber als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arb...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Berechnung der Beschäftigungsdauer

Rz. 17 Die Länge der Kündigungsfrist hängt von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers ab, d. h. von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses, unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigung.[1] Auch Zeiten der Freistellung sind deshalb einzurechnen. Die Beschäftigungsdauer ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Zugang der Kündigung. Ni...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.2.4 Freiwillige Sondervergütungen/Gratifikationen

Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, grundsätzlich frei. Entscheidet er sich aber, über individuell motivierte Einzelfälle hinaus, nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Sonderzahlungen, wie z. B. Gratifikationen, zu leisten, ist er an den arbeitsrechtlichen ...mehr

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Garantierückstellung: Ein P... / 3.3.2 Pauschalrückstellung aufgrund von Erfahrungswerten

Sind keine konkretisierten Garantie- oder Gewährleistungsfälle bekannt, für die eine Einzelrückstellung zu bilden ist, können alternativ auch – insbesondere bei Massengeschäften – Pauschalrückstellungen gebildet werden.[1] Insbesondere in der Automobil- und Baubranche sind diese Pauschalrückstellungen von großer Bedeutung, da dort erhebliche Gewährleistungsrisiken entstehen ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6 Abweichende Regelungen in Tarifverträgen

Rz. 22 Den Tarifvertragsparteien wird in Abs. 4 Satz 1 ein weiträumiger Gestaltungsspielraum eröffnet. Sie können die in den Abs. 1 und 2 genannten Kündigungsfristen verlängern und verkürzen sowie die Kündigungstermine und die Probezeit nach Abs. 3 modifizieren. Sofern Art. 12 GG hinreichende Beachtung findet, können sie sogar entfristete Kündigungen zulassen.[1] An das Diskr...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 3 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen den Grundsatz

Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sind je nach Maßnahme unterschiedlich. Dem Arbeitnehmer nachteilige Rechtshandlungen (Kündigung, einseitige Leistungsbestimmungen jeder Art, Widerruf von freiwilligen Leistungen), die unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergehen, sind unwirksam. Rechtsgeschäfte, die andere Arbeitnehmer gleichhei...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.1 Probezeit (Abs. 3)

Rz. 29 Im Arbeitsvertrag kann nach Abs. 3 eine Probezeit von max. 6 Monaten vorgesehen werden. Die Länge der Probezeit stimmt damit mit der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG überein. Während die Probezeit nach Abs. 3 ausdrücklich vereinbart werden muss, greift der besondere Kündigungsschutz bereits von Gesetzes wegen erst nach 6 Monaten. Für Berufsausbildungsverhältnisse entha...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 622 BGB gilt grds. für alle Arten von Arbeitsverhältnissen, auch für Teilzeit-, befristet[1] und geringfügig Beschäftigte. Auf Angestellte im Haushalt finden die nach Abs. 2 verlängerten Kündigungsfristen keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)[2] ist ein Privathaushalt weder ein Unternehmen, noch ein Betrieb, da sein Zweck allein in d...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.1.2 Gruppenbildung

Die Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt voraus, dass eine Gruppenbildung vergleichbarer Arbeitnehmer möglich ist. Vergleichbar sind zunächst Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten. Entscheidend sind nicht einzelne Arbeitsvorgänge, sondern die überwiegend auszuübende Tätigkeit.[1] Bewertungsmaßstab ist die Verkehrsanschauung, wobei Ein...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.4.6 Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG

Rz. 62 Ein Arbeitsverhältnis kann nach § 9 KSchG auf Antrag von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Sozialabfindung aufgelöst werden. Es ist zwischen Auflösungsanträgen des Arbeitgebers und der schwangeren Arbeitnehmerin zu differenzieren. Rz. 63 Da eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitgeberantrag voraussetzt, dass die Kündigung ausschließlich wegen ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.1 Kündigungen des Arbeitgebers

Rz. 41 Von dem absoluten Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 werden alle Arten von Kündigungen des Arbeitgebers erfasst. Hierzu zählen ordentliche, außerordentliche, fristlose sowie mit einer Auslauffrist versehene außerordentliche Beendigungskündigungen. Auch Änderungskündigungen unterfallen dem Anwendungsbereich des § 17 und sind daher untersagt.[1] Zwar strebt der Arbeitgebe...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.1.3 Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch soll eine Ungleichbehandlung in der Sache verhindern. Daher sind Gegenstand der Prüfung stets konkrete einzelne Ansprüche oder Rechte eines Arbeitnehmers. Wichtig Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3.4 Wirkung der Zulässigkeitserklärung

Rz. 85 Bei Abweisung des Antrags des Arbeitgebers bleibt das absolute Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 bestehen. Gibt die Behörde dem Antrag des Arbeitgebers statt, so wird die Kündigungssperre aufgehoben und der Arbeitgeber kann die Kündigung aussprechen. Dabei muss er nicht bis zur Bestandskraft der Zulässigkeitserklärung warten, auch wenn die Erlaubnis der Behörde von der A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts v. 23.5.2017[1] wurde im Vorgriff auf die Neufassung des Mutterschaftsgesetzes, die weitgehend erst zum 1.1.2018 in Kraft trat, bereits mit der Verkündung des Gesetzes der Kündigungsschutz auf eine nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgte Fehlgeburt erweitert. Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 übernahm die Vorschrift...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5.2 Nachträgliche Mitteilung innerhalb der 2-Wochen-Frist (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 29 Auch wenn der Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft oder Entbindung hatte, so wird die Kündigung gleichwohl unzulässig, wenn die Arbeitnehmerin ihn davon noch innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung informiert. Dabei muss sich aus der Mitteilung selbst entnehmen lassen, dass die Schwangerschaft schon bei Zugang der Kündigu...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.6 Strafversprechen zur Sicherung der Kündigungsfristen

Rz. 39 Die Einhaltung der Kündigungsfrist kann durch ein Strafversprechen gesichert werden.[1] Die Grenzen, die § 307 BGB [2] steckt, sind hier allerdings deutlich enger als bei der Verlängerung von Kündigungsfristen. Insbesondere die Höhe der Vertragsstrafe ist dabei einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen. Sie darf jedenfalls die Höhe der Bruttovergütung nicht überstei...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.2.3 Zulagen

Bei der Zulagengewährung ist zulässiger Differenzierungsgrund allein der Zweck der Zulage. Arbeitskräftemangel kann Zulagen rechtfertigen, um Arbeitnehmer zu gewinnen oder zu halten. Diese sog. Arbeitsmarktzulagen müssen bei neu eingestellten Kräften nicht fortgeführt werden, wenn der Arbeitskräftemangel nicht mehr besteht. Ein sachlicher Grund liegt nicht allein in dem Umstan...mehr

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Garantierückstellung: Ein P... / 2.1 Handelsrecht: Wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme zu rechnen ist

Rückstellungensind für ungewisse vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungsansprüche zu passivieren,[1] deren Verursachung durch Lieferung(en) im laufenden Geschäftsjahr liegt. Für Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen gelten die allgemeinen Grundsätze für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen dürfen solche Rückstell...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.3.6 Abfindungen

Auch Abfindungen sind nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung zu verteilen. Zahlt ein Arbeitgeber nach der Schließung seines Betriebs freiwillig an die Mehrzahl seiner ehemaligen Arbeitnehmer Abfindungen, so sind die Leistungen nach dem vom Arbeitgeber bestimmten Verteilungsschlüssel am Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.2 Kündigungsschutz nach der Entbindung

Rz. 17 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besteht der besondere Kündigungsschutz über den Zeitpunkt der Schwangerschaft hinaus. Unter Entbindung ist grundsätzlich die Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib zu verstehen, was bei einer Lebendgeburt vollkommen unproblematisch anzunehmen ist.[1] Unter den Begriff der Entbindung fallen auch Frühgeburten [2], da es sich hierbei um eine...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5.1 Positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft

Rz. 25 Der Arbeitgeber muss bei Ausspruch der Kündigung positive Kenntnis von der Schwangerschaft oder Entbindung besitzen. Dagegen genügt die fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers nicht. Selbst bei grober Fahrlässigkeit greift der Kündigungsschutz nicht ein. Daher ist es nicht ausreichend, dass der Arbeitgeber eine Schwangerschaft vermutet oder für möglich hält. Konsequen...mehr

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Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.1.1 Bestehende Rechtsbeziehung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz setzt voraus, dass zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der sich auf den Gleichbehandlungsanspruch stützt, eine Rechtsbeziehung besteht, mithin regelmäßig ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Vor Begründung und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Eine Ausnahme ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.3 Verlängerung der Kündigungsfristen

Rz. 34 Einzelvertraglich können die Parteien die Kündigungsfristen grds. verlängern, solange der von Art. 12 GG gewährte Mindestschutz nicht unterschritten wird (zur Kollision von individualvertraglichen mit tariflichen Kündigungsfristen s. Rz. 18 ff.). Da Abs. 5 Satz 3 nur eine Änderung der Kündigungsfristen erlaubt, sind die Arbeitsvertragsparteien an die Beendigungstermin...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.3.3 Ermessen, Nebenbestimmungen

Rz. 83 Auch bei Vorliegen beider Voraussetzungen ist die Behörde nicht verpflichtet, die Kündigung für zulässig zu erklären. Die Zulässigkeitserklärung steht vielmehr in ihrem pflichtgemäßen Ermessen nach § 40 VwVfG . Allerdings ist das Ermessen durch das Wort "ausnahmsweise" in Abs. 2 Satz 1 eingeschränkt. Hierin wird die Anweisung des Gesetzgebers gesehen, grds. zugunsten d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.4.3 Befristung/auflösende Bedingung

Rz. 55 Ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Daher findet § 17 Abs. 1 auf die Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse keine Anwendung, sodass sich eine schwangere Arbeitnehmerin nicht auf das Kündigungsverbot des Abs. 1 berufen und die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses verlangen kann....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebssport / 1 Steuerfreie Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse

Leistungen des Arbeitgebers können schon von vornherein kein Arbeitslohn sein, wenn es sich um Vorteile handelt, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Aus den Begleitumständen wie z. B. Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, frei...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 7.1 Allgemeines

Rz. 66 Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 entspricht dem früheren § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG und wurde redaktionell überarbeitet. Nach Satz 1 kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle abweichend von Abs. 1 in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft nach der Entbindung oder nach einer ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 8 Form und Begründung der Kündigung (§ 17 Abs. 2 Satz 2)

Rz. 90 § 17 Abs. 2 Satz 2 schafft wie bereits die Vorgängerregelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG a. F. ein gesetzliches Schriftformerfordernis. Die Kündigung bedarf der Schriftform, sodass die Kündigungserklärung selbst schriftlich abzufassen und vom Arbeitgeber oder einer vertretungsberechtigten Person eigenhändig mit Namen zu unterzeichnen ist. Daher kann die Kündigung nic...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 9.1 Kündigungsschutz aus anderen Gründen (§ 17)

Rz. 92 Der Arbeitnehmerin wird durch § 17 ein zusätzlicher besonderer Kündigungsschutz gewährt. Natürlich muss die Kündigung auch den allgemeinen Wirksamkeitsanforderungen entsprechen. Daher muss sie der Arbeitnehmerin zugehen, wofür der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die Kündigung muss formgerecht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 623 BGB erfolgen. Grds. muss ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 9 Das Kündigungsverbot des § 17 gilt für alle Frauen in wirksam begründeten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen, unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Daher steht der Kündigungsschutz vollzeit-, teilzeit- oder auch nur geringfügig beschäftigten Frauen zu. Unerheblich ist, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht oder ob die Frau etwa wegen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.4.4 Aufhebungsvertrag

Rz. 58 Arbeitgeber und Arbeitnehmerin können aufgrund des Prinzips der Vertragsfreiheit jederzeit einen schriftlichen Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB) schließen, auch § 17 steht dem nicht entgegen.[1] Die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin gewährt ihr kein Widerrufsrecht. Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags kommt nach den allgemeinen Regeln in Betracht. Allerdings stellt die ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtlicher Gleichbe... / 2.3.2 Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub

Bei der Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub hat der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, sofern er nach allgemeinen Richtlinien verfährt. Dies gilt sowohl für die Dauer des Erholungsurlaubs als auch für dessen zeitliche Festlegung. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund allgemeiner Richtlinien der Belegschaft oder bestimmten Arbeitnehmergruppen Sonderurlaub...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 9.2 Klagefrist (§ 4 KSchG)

Rz. 94 Will sich die Arbeitnehmerin gegen eine Kündigung wehren, so muss sie auch bei Bestehen des Sonderkündigungsschutzes nach § 17 innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben. Ein Verstoß gegen das absolute Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 ist ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund i. S. d. § 4 Satz 1 KSchG. Dies gilt auch...mehr

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Garantierückstellung: Ein P... / 3.4.3 Verpflichtung zur mangelfreien Nachlieferung: Kosten der Ersatzlieferung ermitteln

Besteht eine Verpflichtung zur mangelfreien Nachlieferung, sind die Kosten zu ermitteln, die durch eine Ersatzlieferung entstehen. Dies sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des nachzuliefernden Gegenstands zuzüglich Nebenkosten, jedoch ohne Gewinnzuschläge.[1] Hinweis Berücksichtigung von Rückgriffsmöglichkeiten Bestehen gesetzliche oder vertragliche Rückgriffsmöglic...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.3 Kündigungsschutz bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche

Rz. 22 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verbietet auch die Kündigung gegenüber einer Frau bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche. Nach der überwiegenden Auffassung zur Vorgängerregelung des § 9 MuSchG a. F.[1] stellte eine Fehlgeburt keine Entbindung dar. Das BAG[2] wendete zur Abgrenzung der Tot- von der Fehlgeburt § 31 der Verordnung ...mehr