Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 3.3.1 Umfang der Arbeitszeitverringerung

Rz. 29 Inhaltlich muss der Arbeitnehmer einen konkreten Umfang der Verringerung verlangen. Diesen kann er in Stunden oder aber auch in Prozentsätzen, gemessen an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, angeben. Sein Teilzeitbegehren ist nicht hinreichend bestimmt, wenn hierin nur ein bloßer Arbeitszeitrahmen vorgegeben wird. Da das TzBfG keine Vorgaben über den Umfang ei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.4 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 207 Der Arbeitnehmer trägt als Gläubiger des Teilzeitanspruchs nach allgemeinen Grundsätzen[1] die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen und damit dafür, dass sein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, der Arbeitgeber i. d. R.[2] mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt – in diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der abgestuften Dar...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.6.2 Verfügungsgrund

Rz. 212 Ein Verfügungsgrund liegt nur ausnahmsweise vor, wenn bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren wesentliche Nachteile entstehen und damit die einstweilige Verfügung zur Abwehr dieser Nachteile erforderlich erscheint.[1] Die konkreten Anforderungen hierfür werden je nach Einzelfall unterschiedlich definiert. Die zu erwartende Prozessdauer des Hauptsacheverf...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.6.3 Antrag

Rz. 213 Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dem Arbeitgeber aufzugeben, den Arbeitnehmer in dem von ihm beantragten Rahmen bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache zu beschäftigen.[1] Durch den Antrag auf Beschäftigung geht man der Problematik aus dem Weg, dass die Abgabe einer Willenserklärung im Hinblick auf die Regeln in § 8 Abs. 4 TzBfG an sic...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 8.1.1 Arbeitgeber

Rz. 179 Für die Bestimmung der Arbeitnehmerzahl kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut auf den Arbeitgeber an. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist daher grundsätzlich das Unternehmen und nicht der Betrieb.[1] Unterhält der Arbeitgeber neben Arbeitsverhältnissen in Deutschland auch solche im Ausland, ist auf das Territorialitätsprinzip[2] abzustellen, sodass diese mitzuzählen s...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.3 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt

Rz. 203 Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung i. S. v. § 894 ZPO ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt i. d. R. der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.[1] Vielfach wird vertreten, dass dies dann auch für eine Klage auf Zustimmung i. S. v. § 8 TzBfG gelten müsse.[2] Nach Auffassung des BAG kommt es jedoch auf den Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung des ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 1.2 Betriebliche Mitbestimmung

Rz. 7 Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in Bezug auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, ein notwendiges Mitbestimmungsrecht. Diesem unterliegt die seitens des Arbeitnehmers gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf die Wochentage sowie an dem jewei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 3.3 Angabe des Umfangs der Verringerung

Rz. 28 Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Rechtlich stellt dieser Antrag ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrags an den Arbeitgeber dar[1], dem dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 TzBfG zustimmen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.2 Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 74 Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen betrieblicher Gründe bei der außerprozessualen Prüfung durch den Arbeitgeber[1] ist der Beginn der gewünschten Veränderung der Arbeitszeit.[2] Erforderlich ist daher eine Prognose, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitszeit wünscht, betriebliche Gründe bestehen werden, die gegen eine Veränderung s...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.6 Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 210 Das Bedürfnis nach einer vorläufigen Regelung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich insbesondere aus § 894 ZPO, wonach die eingeklagte Willenserklärung, hier die Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung[1], erst mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt. §§ 935, 940 ZPO sind im Arbeitsgerichtsverfahren nach ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.1.6 Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Rz. 133 Lehnt der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit form- und fristgerecht ab, ist das vorgerichtliche Konsensverfahren nach § 8 Abs. 3 TzBfG abgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann seinen Verringerungs- und Verteilungswunsch ab dem Ablehnungszeitpunkt, wie auch aus § 8 Abs. 6 TzBfG [1] folgt, nicht mehr ändern.[2] Ihm bleibt nur noch, die Ab...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.4.1 Einigung über die Verteilung

Rz. 148 § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG bezieht sich ausdrücklich nur auf die nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG durch Einigung festgelegte Verteilung sowie auf die nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG fingierte Verteilung der Arbeitszeit. Die Vorschrift ist somit ein Korrektiv für das im Rahmen des Verringerungsverlangens nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG regelmäßig zu erzielende Einvernehmen über di...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 3.6 Rechtsfolgen eines fehlerhaften Antrags

Rz. 46 Wenn der Arbeitnehmer keine Angabe über den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit bzw. keine Angabe hinsichtlich des Termins, zu dem die Teilzeittätigkeit beginnen soll, macht, ist die Geltendmachung gemessen an § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG inhaltlich fehlerhaft.[1] Bezüglich der fehlenden Angabe des gewünschten Beginns der Arbeitszeitverringerung könnte der Fehler dadur...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 4.1 Erörterung und Einigung

Rz. 49 Gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Die Erörterung muss nicht in einem separaten Termin stattfinden.[1] Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Aus dies...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.1 Grundsatz: Pflicht zur Zustimmung des Arbeitgebers

Rz. 64 Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG der vom Arbeitnehmer gewünschten Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer damit im Hinblick auf die Dauer und Lage seiner Arbeitszeit, vom Arbeitgeber die Abgabe einer Willenserklärung zur Vertragsänderung verlangen; die...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.1.1 Inhalt der Mitteilung

Rz. 125 Der Inhalt der Mitteilung unterliegt keinen strengen Voraussetzungen. Mitzuteilen ist die Entscheidung des Arbeitgebers und nicht generell das Verhandlungsergebnis. Kommt es im Rahmen der Erörterung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG zu keiner Vereinbarung, führt es nicht weiter, wenn der Arbeitgeber das Verhandlungsergebnis "keine Einigung" mitteilt, da nicht der Umst...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.5 Streitwert

Rz. 209 Der Streitwert ist auf den 36-fachen Wert der monatlichen Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG [1] bzw. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG (bis 31.7.2013: § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. = bis 31.8.2009: § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F.) unmittelbar[2] oder analog[3] festzusetzen. Er ist jedoch unter Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG [4] oder ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 2.1 Allgemeines

Rz. 9 Vorauszuschicken ist, dass sich der gesetzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit nach § 8 TzBfG nicht nur auf die Verringerung und gegebenenfalls Neuverteilung der Arbeitszeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers richtet, sondern sich auf den Betrieb als organisatorische Einheit bezieht.[1] Vom Anspruch umfasst ist daher auch die Zuweisung eines anderen Arbeits...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.5 Sperrklausel der DBA

Der BFH hatte ursprünglich in 3 Entscheidungen[1] zur Frage der Korrektur von Teilwertabschreibungen an kapitalersetzende Darlehen, die ausländischen notleidenden Tochtergesellschaften gewährt wurden, den Grundsatz der Sperrwirkung der DBA herausgearbeitet. Da kein Doppelbesteuerungsabkommen Regelungen trifft, wonach zum Fremdverhaltensgrundsatz auch die Vereinbarung einer 10...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.1.4 Form der Mitteilung

Rz. 130 Die Mitteilung musste nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Wortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG schriftlich erfolgen. Das galt sowohl für die Zustimmung als auch für die Ablehnung des Teilzeitwunschs des Arbeitnehmers mit der Folge, dass § 126 Abs. 1 BGB anwendbar war.[1] Dem Arbeitnehmer musste deshalb eine im Original eigenhändig unterzeichnete Erklärung des Arbei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.3 Fiktion der Verteilung der Arbeitszeit (Abs. 5 Satz 3)

Rz. 141 Nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG erzielt haben und der Arbeitgeber nicht spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünsc...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 2.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Rz. 13 Der Teilzeitanspruch kann von jedem Arbeitnehmer, also auch von leitenden Angestellten nach § 6 TzBfG [1] – d. h. von sog. Führungspersonal –, von befristet Beschäftigten[2] sowie von Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit weiter verringern wollen[3], begehrt werden. Eine Berufsausbildung in Teilzeit ist seit dem 1.1.2020 nach § 7a BBiG n. F. und § 27b HwO n. F. m...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 7.3 Berechtigte Ablehnung

Rz. 172 Berechtigt war die Ablehnung des Teilzeitwunsches, wenn sie form- und fristgerecht erfolgt ist[1] und sie sich zu Recht auf nach Gesetz (§ 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG) oder Tarifvertrag (§ 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG) bestehende betriebliche Gründe [2] gestützt hat.[3] An der berechtigten Ablehnung bei der Fallgestaltung, dass gegen die Verringerung der Arbeitszeit sel...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 4.3 Ergebnisse und Rechtsfolgen der Erörterung

Rz. 59 Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien nach § 8 Abs. 3 TzBfG nicht, bleibt es zunächst bei den bisherigen Arbeitsbedingungen. Dann kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit sowie ihre Lage nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 G...mehr

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Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Infolge der zunehmenden Internationalisierung und weltweiten Arbeitsteilung ist festzustellen, dass Deutschland nicht nur der "Exportweltmeister" ist, sondern auch bereits kleinere und mittelständische Unternehmen mittels Direktinvestitionen (in ausländische Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten) im Ausland tätig werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.2.1 Klage auf Geltung der gesetzlichen Fiktion

Rz. 199 Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang kraft gesetzlicher Fiktion, sofern der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht rechtzeitig abgelehnt hat. Die neuen Arbeitszeiten gelten dann automatisch, sodass grundsätzlich keine Klage erforderlich ist. Bestreitet der Arbeitgeber jedoch die Fiktionswirkung...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 1.1 Verfassungsrechtliche Grundlage

Rz. 5 Früher sahen einzelne Gesetze lediglich ausnahmsweise spezielle Regelungen in Bezug auf die Reduzierung der Arbeitszeit nur für bestimmte Personengruppen vor. Beispielsweise haben Eltern seit dem 1.1.2001 Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit nach § 15 Abs. 6 BEEG. [1] Insoweit kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn er dringend...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 3.2 Zeitpunkt des Antrags

Rz. 27 Der Antrag kann grundsätzlich jederzeit nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit (s. Rz. 14 ff.) geltend gemacht werden. Unabhängig vom Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) kann die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG auch während der Elternzeit verlangt werden. Denn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bleibt von der Inanspruchnahme der Elternzeit ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 8.1.2 Beschäftigte

Rz. 182 Im Rahmen des § 8 Abs. 7 TzBfG gilt – z. B.im Unterschied zu § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG – das "Pro-Kopf-Prinzip".[1] Auf den Beschäftigungsumfang kommt es nicht an. Teilzeitbeschäftigte sind insofern den Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, sind zu berücksichtigen.[2] Hierzu gehören Arbeitnehmer in Elternzeit oder Mutterschu...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 123 Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG a. F. musste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen. Für diese Mitteilung reicht seit dem 1.1.2020 gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG i. d. F. des Gesetzes vom 22.11.2019[1] die Textform nach...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.2.4 Rechtsprechung

Bisher liegt nur ein Aussetzungsbeschluss des BFH zum Strafzuschlag vor.[1] Dieser betrifft allerdings die Nichtexistenz einer Betriebsstätte und nicht Fragen der Funktionsverlagerung. Dennoch sind folgende Aussagen auch für diesen Themenbereich aufschlussreich: bei einer Nichtdokumentation liegt kein Ermessensfehler vor, wenn der Ermessensrahmen von 10 % ausgeschöpft wird; im ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 2.4 Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit

Rz. 22 § 8 Abs. 1 TzBfG regelt nicht ausdrücklich, was unter vertraglich vereinbarter Arbeitszeit zu verstehen ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung enthält das Gesetz keine pauschalen Zeitvorgaben, die den Wünschen der Arbeitnehmer widersprechen und daher die beschäftigungspolitische Wirkung der Teilzeitarbeit konterkarieren könnten. Die Arbeitnehm...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.4.3 Interessenabwägung

Rz. 153 Besonderes Gewicht kommt im Rahmen des § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG i. d. R. der Interessenabwägung zu. Eine Änderung der Arbeitszeitverteilung ist nur möglich, wenn das betriebliche Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der bisherigen Zeiten erheblich überwiegt. Rz. 154 Die Interessenabwägung muss sich auf den jeweiligen Einzelfall...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 7 Erneute Verringerung nach Sperrfrist (Abs. 6)

Rz. 165 Nach § 8 Abs. 6 TzBfG kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. § 8 Abs. 6 TzBfG verfolgt den Zweck, dem Arbeitgeber ein gewisses Maß an Planungssicherheit zu geben sowie unnötigen Verwaltungsaufwand durch häufi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.1.4 Vorläufige Vollstreckbarkeit

Rz. 198 Das Urteil ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Hinblick auf die Regelung in § 894 ZPO [1] nur hinsichtlich der Kostenfolge vorläufig vollstreckbar.[2] Die Ersetzung der Willenserklärung des Arbeitgebers gilt dagegen nicht als vorläufig in dem Sinne, dass sie als unter der auflösender Bedingung der Aufhebung des Urteils abgegeben wäre.[3]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 8.2 "Regelmäßige" Beschäftigtenzahl

Rz. 185 Nach § 8 Abs. 7 TzBfG kommt es auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl an. Diese ist aufgrund der allgemeinen Beschäftigungslage festzustellen, die durch einen Rückblick auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung zu ermitteln ist.[1] Maßgeblich sind die tatsächlichen Gegebenheiten, d. h. insbesondere eine länger a...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018[1] ist mit Wirkung vom 1.1.2019 die Überschrift des § 8 TzBfG geändert worden. Die Änderung dient der klaren Abgrenzung zwischen dem Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit in § 8 TzBfG und dem Anspruch auf eine sei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 7.4 Beginn der Sperrfrist

Rz. 174 Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 TzBfG gilt die Sperrfrist nur bezüglich der Verringerung der Arbeitszeit. Der Anspruch auf Neuverteilung der Arbeitszeit kann aber nicht isoliert geltend gemacht werden, weshalb sich für diesen folglich die gleiche Sperrfrist ergibt.[1] Rz. 175 Die Frist beginnt mit Zugang der Zustimmung des Arbeitgebers bzw. mit Zugang der berechtigte...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.1.3 Absender der Mitteilung

Rz. 129 Zustimmung und Ablehnung sind empfangsbedürftige, an den Arbeitnehmer gerichtete Willenserklärungen, auf die die Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar sind.[1] Beide Erklärungen können nur durch den Arbeitgeber selbst oder einen von ihm bevollmächtigten Vertreter erfolgen.[2] §§ 174, 180 BGB sind wegen ihres Charakters als Willenserklärung auch auf die Ablehnung anwe...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.6.1 Verfügungsanspruch

Rz. 211 Ein Verfügungsanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht (§§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2, 936 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG), dass ihm ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit [1] bzw. auf die geänderte Verteilung [2] zusteht. Der Arbeitgeber muss dem entgegentreten, indem er das Entgegenstehen betrieblicher Gründe[3] glaubhaft macht. Sind die von ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 8 Mindestbeschäftigtenzahl (Abs. 7)

Rz. 178 Nach § 8 Abs. 7 TzBfG besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nur, sofern der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, i. d. R. mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.[1] 8.1 Beschäftigte des Arbeitgebers 8.1.1 Arbeitgeber Rz. 179 Für die Bestimmung der Arbeitnehmerzahl kommt es nach dem einde...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.1.3 Klagefrist

Rz. 197 Eine Klagefrist hat der Arbeitnehmer nicht zu wahren, jedoch greifen die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung (§ 242 BGB) ein.[1] Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen finden auf den Teilzeitanspruch keine Anwendung.[2]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 3.3.3 Unbefristete Arbeitszeitverringerung

Rz. 34 Der Arbeitnehmer kann die Arbeitszeitverringerung nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht für einen zeitlich begrenzten Zeitraum, sondern nur unbefristet verlangen.[1] Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dennoch im Einzelfall die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, liegt kein wirksames Verringerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.2.4 Klage auf Unwirksamkeit der Änderung der Verteilung durch den Arbeitgeber

Rz. 202 Der Arbeitgeber kann nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG die festgelegte Verteilung unter bestimmten Voraussetzungen wieder ändern.[1] Geht der Arbeitnehmer davon aus, der Arbeitgeber sei dazu nicht befugt gewesen, kann er mittels einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO klären lassen, dass die Änderung der Arbeitszeitverteilung unwirksam ist.[2] Der Antrag muss hinre...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.4 Änderung der Verteilung der Arbeitszeit durch Arbeitgeber (Abs. 5 Satz 4)

Rz. 145 Nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG kann der Arbeitgeber die entweder nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG erfolgte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse an der Änderung das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber diese spätestens 1 Monat vorher angekündigt hat. § 8 Abs....mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 6.4.4 Rechtsfolgen

Rz. 160 Rechtsfolge des § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG ist eine automatische Änderung des Arbeitsvertrags hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit nach Ablauf der Monatsfrist.[1] Rz. 161 Die geänderte Arbeitszeitverteilung sollte aus Beweiszwecken schriftlich festgehalten werden.[2] Der Arbeitgeber ist seit dem 1.8.2022 nach § 3 Satz 1 NachwG n. F. in jedem Fall verpflichtet, spä...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Auslandstätigkeit / 3 Anwendbares Recht

Das auf das Arbeitsverhältnis bei einem Auslandsaufenthalt anwendbare Recht bestimmt sich für Verträge ab dem 17.12.2009 nach der "Rom I-Verordnung" (Rom I-VO).[2] Rechtswahl Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt nach der Rom I-VO in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags.[3] Es gilt der Grundsatz der freien Rec...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Auslandstätigkeit / 2.1 Vertragliche Gestaltung eines Auslandseinsatzes

Bei der vertraglichen Umsetzung und Ausgestaltung eines Auslandseinsatzes ist im ersten Schritt zu prüfen, ob der Auslandseinsatz mit oder ohne Änderungen des bestehenden Arbeitsvertrags durchgeführt werden kann. Keiner Änderung bedarf es, wenn der Auslandseinsatz allein aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine (einv...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Entgelttransparenz / 8.4 Rechtsfolgen der erteilten Auskunft

Welchen Nutzen die erteilte Auskunft für den Arbeitnehmer hat, verrät das Gesetz nicht. Nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG soll sie der Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes dienen. Hier ist zu unterscheiden, worüber die Auskunft erteilt worden ist. Durch die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Bedeutung der Auskunft jedoch ganz erheblich aufg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Entgelttransparenz / 8.1.3 Vergleichstätigkeit

Mit dem Auskunftsanspruch muss der Arbeitnehmer nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG eine Vergleichstätigkeit benennen. Das bedeutet, dass er eine Tätigkeit benennen muss, die nach § 4 Abs. 1 EntgTranspG entweder eine gleiche Tätigkeit ist oder die nach § 4 Abs. 2 EntgTranspG eine gleichwertige Tätigkeit ist. Die Benennung der gleichen bzw. gleichwertigen Arbeit ist zunächst Sache d...mehr