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Tonnagebesteuerung / 3.1.2 Bereederung des Schiffes im Inland

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Weitere Voraussetzung ist die Bereederung des Schiffes im Inland. Die Bereederung umfasst die Verwaltung des Betriebs des Schiffes in wirtschaftlicher, technischer und personeller Hinsicht.[1] Im Einzelnen zählen nach Ansicht des BMF[2] insbesondere die folgenden Tätigkeiten hierzu:[3]

  • Abschluss von Verträgen, die das Schiff betreffen,
  • Ausrüstung und Verproviantierung des Schiffes,
  • Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,[4]
  • Befrachtung des Schiffes,[5]
  • Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,
  • Erhaltung des Schiffes,
  • Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,
  • Führung der Bücher,
  • Rechnungslegung,
  • Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder.

Darüber hinaus gehört zur Bereederung auch die Durchführung der Tätigkeiten, die zur Einführung der erforderlichen internationalen Sicherheitscodes notwendig sind. Dies sind das International Safety Management (ISM) sowie der International Ship and Port Security Code (ISPS).[6]

Diese Tätigkeiten müssen fast ausschließlich im Inland durchgeführt werden.[7] Zwar erscheint es nach dem Gesetzeswortlaut durchaus möglich, dass einzelne Aspekte der Bereederung im Ausland ausgeübt werden, doch ist hierbei in der Praxis größte Vorsicht geboten. . Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit muss jedoch der weit überwiegende Anteil der Arbeiten im Inland erfolgen, zumal die mit der Bereederung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten regelmäßig deckungsgleich mit den Tätigkeiten sein werden, die den Ort der geschäftlichen Oberleitung kennzeichnen. Mit Urteil vom 6.6.2024 hat der BFH klargestellt, dass die Bereederung fast ausschließlich im Inland zu erfolgen hat.[8] Hierbei hat der BFH auch ausgeführt, dass für die Frage, welche Bereederungstätigkeiten als maßgeblich anzusehen sind, auf den Katalog des BMF-Sc...

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