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Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 3 Wiedereingliederung

Heike Jansen
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Das Entgeltfortzahlungsrecht kennt nur völlige Arbeitsfähigkeit oder völlige Arbeitsunfähigkeit. Zwischenschritte sind ausgeschlossen. In verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuchs finden sich allerdings mittlerweile Regelungen zur Wiedereingliederung (ehemals) erkrankter Arbeitnehmer. § 74 SGB V (Krankenversicherung) regelt die Möglichkeiten des Arztes, in die Krankschreibung Empfehlungen zur Wiedereingliederung aufzunehmen. § 167 Abs. 2 SGB IX sieht – nicht nur für schwerbehinderte Menschen – ein sog. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vor, bei dem es sich jedoch nicht um die Wiedereingliederung nach § 74 SGB V handelt.

Wiedereingliederung nach § 74 SGB V

Mit Rücksicht auf die klare Unterscheidung zwischen Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit sieht § 74 SGB V vor, dass der Arzt auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Art und Umfang einer möglichen Tätigkeit angeben soll, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Feststellung des Arztes die bisherige Tätigkeit zumindest teilweise wieder erbringen kann und eine Aufnahme der Tätigkeit in Stufen voraussichtlich zu einer besseren Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in das Erwerbsleben führen kann. Der Vermerk des Arztes verpflichtet weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber. Insbesondere besteht kein Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Beide Vertragsparteien müssen daher eine besondere Vereinbarung treffen. Dieses Wiedereingliederungsverhältnis ist auch nicht teilweise mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Bei Tätigwerden hat der Arbeitnehmer also auch nicht automatisch teilweisen Anspruch auf sein Arbeitsentgelt. Für die Entgeltzahlung bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.[1] Soweit der Arbeitnehmer aus dem Wiedereingliederun...

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