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Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.6.3.2 Kurzarbeit

Heike Jansen
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Fällt in dem Betrieb während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Kurzarbeit an und würde diese auch den erkrankten Arbeitnehmer erfassen, so ist nach § 4 Abs. 3 EFZG bei der Ermittlung der Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts die durch Kurzarbeit verkürzte Arbeitszeit für die Dauer der Kurzarbeit zugrunde zu legen. Wenn die Kurzarbeit für den erkrankten Arbeitnehmer nicht vom ersten Krankheitstag an anfiele oder aber vor Ende der Arbeitsunfähigkeit beendet worden wäre, dann hat der Arbeitnehmer für die restliche Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter Zugrundelegung seiner Normalarbeitszeit.

Ob für den Arbeitnehmer Kurzarbeit angefallen wäre, hat im Streitfall der Arbeitgeber darzutun und zu beweisen. Es kann davon auszugehen sein, dass die Kurzarbeit den Arbeitnehmer jedenfalls betroffen hätte, wenn die gesamte Abteilung, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, von der Kurzarbeit erfasst wurde.

Wird den arbeitenden Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt, bestimmt § 98 Abs. 2 SGB III, dass der arbeitsunfähige Arbeitnehmer so gestellt wird, als wäre er während der Kurzarbeit nicht arbeitsunfähig gewesen. Auch der arbeitsunfähige Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Dauer des Entgeltfortzahlungszeitraums.

Fallen Kurzarbeit, gesetzlicher Feiertag und Arbeitsunfähigkeit zusammen, so gilt nicht die vorbeschriebene Kürzung der Entgeltfortzahlungsleistungen. Auf der anderen Seite erhält der Arbeitnehmer aber auch nicht das ungekürzte Entgelt für die Normalarbeitszeit fortgezahlt. Vielmehr schließt § 4 Abs. 3 Satz 2 EFZG zwar die Sonderbehandlung durch § 4 Abs. 3 EFZG (Entgeltfortzahlung auf Grundlage der Kurzarbeit) aus und stellt damit die Geltung der Feiertagslohnzahlung über § 4 Abs. 2 EFZG...

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