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Freistellung von der Arbeit / 5.9 Freistellung im Zusammenhang mit Coronavirus SARS-CoV-2

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Die verschiedenen gesetzlichen Regelungen im Zuge der COVID-19-Pandemie enthielten keinen ausdrücklichen Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeitspflicht, sodass insoweit auf die allgemeinen vertragsrechtlichen Regelungen zurückgegriffen werden muss.[1] Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Erkrankt der Arbeitnehmer aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion, liegt ein Fall der Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 3 EFZG mit dem entsprechenden Anspruch auf bezahlte Freistellung vor.
  • Hat sich der Arbeitnehmer lediglich infiziert, ohne Symptome zu entwickeln, ist dies kein Fall einer Arbeitsunfähigkeit – der Arbeitnehmer hatte sich gemäß §§ 28, 28a IfSG ggf. in eine behördlich verfügte Quarantäne zu begeben. Zudem kommt u. U. ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG in Betracht. Arbeitsrechtlich kommt es dann darauf an, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auch unter den konkreten Quarantänebedingungen erbringen kann – typischerweise im Homeoffice. Ist dies nicht möglich, ist der Arbeitnehmer an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert. Sofern keine arbeitsvertraglichen Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen bzw. § 616 BGB eingreift[2], verliert er seinen Entgeltanspruch und erhält dafür den (nachrangigen) Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG.[3]
  • Entscheidet sich der Arbeitgeber freiwillig, d. h. ohne gesetzliche Verpflichtung, dazu, den Arbeitnehmer freizustellen, bleibt diesem der Entgeltanspruch erhalten – fraglich kann sein, ob der Arbeitnehmer in diesem Fall einen Beschäftigungsanspruch durchsetzen kann; dies hängt vom Einzelfall unter Abwägung der gegenseitigen Interessen ab. Dabei dürfte das betroffene Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers regelmäßig hinter das Interesse des Arbeitgebers,...

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