Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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§ 3 Recht der Werknutzung / 8. Übertragung von Nutzungsrechten

Rz. 119 Die Übertragung von Nutzungsrechten ist im Gegensatz zur Übertragung des Urheberrechts selbst möglich und kann sich sowohl auf einfache als auch auf ausschließliche Nutzungsrechte beziehen ( § 34 UrhG). Grundsätzlich bedarf die Übertragung des Nutzungsrechts allerdings der Zustimmung des Urhebers, der seine Zustimmung auch von Bedingungen abhängig machen kann, wobei a...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt

Rz. 154 In diesem Zusammenhang sei auf § 4 Nr. 1 und § 7 Nr. 1 MarkenG verwiesen, wonach auch ein privater Anmelder die Eintragung eines Werktitels allerdings als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in Abteilung 45 und damit einen umfassenden Werktitelschutz erreichen kann.[252] Werktitelschutz gibt es auch nach § 5 Abs. 3 MarkenG. Schon hinsichtlich des Vorgängers di...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 5. Steuerrecht

Rz. 59 Schließlich knüpft das Steuerrecht an die Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe auf unterschiedlichsten Gebieten rechtliche Konsequenzen.[103] Mit der Beurteilung als Gewerbe geht die Erhebung von Gewerbesteuern einher (§ 2 Abs. 1 GewStG), die bei künstlerischer Tätigkeit nicht anfällt. Für den Bereich der Einkommensteuer ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG deshalb von Bed...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 4. Künstlersozialversicherung

Rz. 48 Ausgangslage der Einführung der Künstlersozialversicherung im Jahre 1983 war die Erkenntnis des Gesetzgebers, dass die Lage der selbstständigen Künstler und Publizisten dringend verbessert werden musste. Getragen wird die Künstlersozialversicherung durch die Künstlersozialkasse (KSK), die ihren Sitz bei der Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven hat. Versicherungsträ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 7. Datenverarbeitungsverträge

Rz. 245 Aus dem bisher Dargelegten können folgende Typen von Datenverarbeitungsverträgen (DV-Verträgen) hergeleitet werden:[348]mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / VIII. Kultursponsoring

Rz. 29 Eine neuere Tendenz der Kulturwirtschaft ist die des Kultursponsorings. Stark vereinfacht ausgedrückt nimmt dabei die private Wirtschaft immer mehr die Position ein, die früher die "Öffentliche Hand" für sich (fast) allein in Anspruch genommen hatte.[29] Während aber der Staat, staatliche oder kommunale Einrichtungen und eventuell auch hinter kommunalen Einrichtungen ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Direktvergütungsanspruch des Urhebers

Rz. 561 Da Rechtsinhaber, die Lizenzen vergeben können, in der Regel nicht die Urheber oder ausübende Künstler selbst sind, sondern Unternehmen der Kulturwirtschaft, ist im Fall der Übertragung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe auf einen Dritten ("Verwerter") trotz der Regelungen der §§ 32 ff. UrhG eine angemessene Vergütung nicht immer gewährleistet. Um eine faire Bete...mehr

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§ 4 Medienrecht / c) Entgeltregulierung

Rz. 39 Gegenüber dem TKG 1996 wurde der Anwendungsbereich zwar stark eingeschränkt, die nunmehr maßgeblichen §§ 37–46 TKG erweitern aber das Regulierungsinstrumenta­rium. Sinn und Zweck der Regelungen ist die Verhinderung von Ausbeutung und der Behinderungsmissbrauch von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (§ 37 Abs. 1 TKG). Rz. ...mehr

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§ 4 Medienrecht / f) Sponsoring und Gewinnspiele

Rz. 240 Auf Sendungssponsoring (zum Begriff des Sponsorings siehe § 1 Rdn 29) muss zu Beginn oder am Ende in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden (§ 10 MStV, § 8 Abs. 1 RStV). Es gilt das Verbot der redaktionellen Einflussnahme (§ 10 Abs. 2 MStV). Sponsoring unterscheidet sich von der Werbung dadurch, dass keine direkten Kaufanreize gesetz...mehr

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An Dritte überlassene Grundstücke als schenkungsteuerliches Verwaltungsvermögen

Leitsatz Werden Grundstücke an Dritte überlassen, kann in Erbfällen und auch bei vorgenommener Erbfolge gleichwohl kein Verwaltungsvermögen vorliegen. Das erfordert jedoch, dass im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag auch eine Erbeinsetzung des Dritten erfolgt. Sachverhalt Strittig war die Regelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG, wonach Dritten ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Spannungsverhältnis zwischen Nutzern und Urhebern

Rz. 399 Zwischen Nutzern und Urhebern besteht insofern ein Spannungsverhältnis, als der Urheber ein Interesse an der optimalen Verwertung seiner Werke hat, der Veranstalter aber (als Mittler zu den Nutzern) nicht jede Erlaubnis zur Aufführung einzeln abrufen kann. In der Masse der Veranstaltungen wird es um die Wahrnehmung kleiner Rechte gehen, die von der GEMA verwaltet wer...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare

Rz. 386 Im Hinblick auf Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen, regelt § 49 UrhG das Wiedergaberecht in Zeitungen und im Rundfunk. Dabei werden die Zeitungen anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern, nicht aber Zeitschriften, gleichgestellt. Dieses Abdruck- und Wiedergaberecht entfä...mehr

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§ 4 Medienrecht / 5. Hinweise zur Vertragsgestaltung

Rz. 124 Das Vertragsrecht mit den möglichen Vertragsgestaltungen hat gerade im Bereich der Telekommunikation erheblich an Bedeutung gewonnen.[126] Gegenüber dem TKG 1996 gibt es zunächst insofern eine bedeutende Änderung, als die früher bestehende Genehmigungspflicht für Allgemeine Geschäftsbedingungen ersatzlos gestrichen wurde. Nach dem TKG 1996 galt Folgendes: Die Anbiete...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Rechtsverschaffungspflicht des Urhebers

Rz. 138 Den Urheber trifft zunächst die Rechtsverschaffungspflicht, namentlich die Pflicht, dem Nutzer bestimmte Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen. In dem Falle, dass der Urheber dazu nicht in der Lage ist, galten bis zur Schuldrechtsreform (zum 1.1.2002) die Regeln über die Rechtsmängelhaftung gem. §§ 445, 437, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F., wobei das Unvermögen des Urhe...mehr

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§ 4 Medienrecht / V. Vertragsrecht

Rz. 404 Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen neuer Medien gibt es eine Flut von Verträgen und Vertragstypen,[372] die wie folgt systematisiert[373] werden können: Rz. 405 Zunächst sind die Providerverträge zu nennen mit den Unterspartenmehr

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§ 5 Muster / J. Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 10 Muster 5.10: Gesellschaftsvertrag Muster 5.10: Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag einer Musikgruppe/Ensemble/Band (Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit individueller Vereinbarung einer beschränkten Haftung) Die Unterzeichnetenmehr

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§ 4 Medienrecht / e) Werbung und Einfügung von Werbung

Rz. 218 Die Neuregelungen zur Werbung[218] behandeln zunächst das Verbot der Irreführung und erweitern dies auf das Teleshopping. Es dürfen keine Verhaltensweisen gefördert werden, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden (§ 8 Abs. 1 MStV, § 7 Abs. 1 RStV). Rz. 219 Weiter gilt das Verbot der Programmbeeinflussung (§ 8 Abs. 2 MSt...mehr

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§ 4 Medienrecht / h) Fernmeldegeheimnis, Datenschutz und öffentliche Sicherheit

Rz. 105 Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) ist als Folge der Anschläge vom 11.9.2001 im Jahre 2002 erlassen worden und wurde zunächst durch die Neufassung vom 3.11.2005[108] abgelöst. Seit dem 1.12.2021 gilt nunmehr das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).[109] Zu unterscheiden sind dabei zwei Grundsatzfragen. Zunächst ist zu entscheiden,...mehr

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§ 4 Medienrecht / I. Anwendungsbereich und Herkunftslandprinzip

Rz. 295 Diensteanbieter (Telemediendienst) ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Rz. 296 Telemedien werden nach § 1 Abs. 1 TMG definiert als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikati...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Schöpferprinzip

Rz. 132 Um das in § 7 UrhG zum Ausdruck kommende Schöpferprinzip nachvollziehen zu können, sollte man sich die unterschiedlichen Ausgangspunkte zwischen kontinental-europäischem und US-amerikanischem Urheberrecht vor Augen führen. Das US-amerikanische Urheberrecht (Copyright) unterscheidet sich insofern von dem kontinental-europäischen, als bei ersterem das Werk und seine Ve...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Geschäftsmodelle durch Schranken

Rz. 309 Am Beispiel des BGH-Urteils "Internet-Radiorecorder"[464] wird deutlich, dass sich um die gesetzlichen Schrankenregelungen, namentlich § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG, Geschäftsmodelle etabliert haben, die in jüngerer Zeit kritisiert werden. Diese Kritik ist kaum nachvollziehbar, da diese schon seit Jahren von den Gerichten anerkannt sind.[465] Der Musikdienst "ZeeZee" (ein Unt...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Schutz in sozialen Netzwerken

Rz. 60 Die sozialen Netzwerke, wie etwa Facebook, YouTube, Google+, Xing, LinkedIn und Twitter, ziehen mittlerweile mehr Nutzer an als die herkömmlichen Internetseiten. Dabei stammt der User-generated Content nicht mehr nur von Privatpersonen, sondern immer öfter auch von Unternehmen. Damit nehmen aber auch Urheberrechtsverletzungen zu. Rz. 61 Bei Webinhalten und damit grds. ...mehr

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§ 4 Medienrecht / 1. Allgemeine Grundsätze

Rz. 315 Der Begriff "Verantwortlichkeit"[302] hat presserechtliche Herkunft und ist weit auszulegen. Er umschließt die zivil-, straf- und gewerberechtliche Haftung, wobei nachfolgend die zivilrechtliche Anbieterhaftung im Vordergrund stehen soll. Die maßgeblichen Regelungen der §§ 7 bis 10 TMG gehen zurück auf die Vorschriften der §§ 8 bis 11 TDG und §§ 6 bis 9 MDStV, die ab...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Abgrenzung: Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Person

Rz. 18 Auch für Urheber und Leistungsschutzberechtigte, wie z.B. Musiker, Tänzer und Chorleiter, gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts.[19] Allerdings bestand für das BAG Veranlassung, sich gerade für den Bereich des Kulturschaffens mit der Frage der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerstellung zum so genannten freien Mitarbeiter auseinander zu setzen. Maßgebliches...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gewerbeaufsicht / 3 Grundsätze für Tätigkeit der Gewerbeaufsicht

Die Gewerbeaufsichtsbehörden sollen in erster Linie aufgrund ihrer Vertrauensstellung zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern in den Betrieben vermittelnd und aufklärend wirken, um auf gütlichem Wege den Schutzgesetzen Erfüllung zu verschaffen. Die Gewerbeaufsichtsämter sind als Polizeibehörde berechtigt, Arbeitsstätten auch unangemeldet zu betreten und zu kontrollieren, ...mehr

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§ 4 Medienrecht / 4. Verhältnis zum geplanten Digital Services Act (DAS)

Rz. 417 Der geplante DSA stimmt nach dem derzeitigen Entwurfstext der EU-Kommission als "Grundgesetz für Online-Dienste" in weiten Teilen mit dem NetzDG überein.[383] Als Verordnung, die die bisherigen Haftungsregeln der Art. 12–15 ECRL (§§ 7 ff. TMG) ersetzt (Art. 71 Abs. 1 DSA-E), werden die Bestimmungen von der Richtlinien-Ebene auf die Verordnungs-Ebene angehoben, gelten...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Wissenschaftliche Forschung sowie Text und Data Mining für Forschungszwecke

Rz. 407 Für nicht kommerzielle Forschungszwecke ("wissenschaftliche Forschung")[610] dürfen 15 % eines Werkes für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen[611] für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient (Peer Review-Verfahren), vervielfältigt, verbreitet und öffentl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gewerbeaufsicht / 1 Gesetzliche Grundlagen und Organisation

Maßgebliche Vorschrift für die Gewerbeaufsicht auf Bundesebene ist § 139b GewO . Hiernach ist es Aufgabe der einzelnen Bundesländer, die Gewerbeaufsicht einzurichten. Sie ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen Beamten zu übertragen, die von den Landesregierungen zu ernennen sind. Achtung Abgrenzung zum Gewerbeamt Die Gewerbeaufsichtsämter dürf...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / A. Einleitende Darstellung

Rz. 1 Lebenssachverhalte zu gestalten ist Gegenstand einer Beratung. Im Gegensatz zur klassischen Jurisprudenz, die abgeschlossene Ereignisse ex post zu beurteilen hat, geht es dem Berater um Planung im Sinne einer ex ante Betrachtung. Dies bedingt eine strukturierte Sichtweise, die die Funktionalität der Beratungsmaterie in den Blick nimmt, also die Rechtssubjekte (Urheber ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / I. Leistungsschutzrecht des Veranstalters

Rz. 396 Veranstalter (die Neufassung der Vorschrift aufgrund der Harmonisierungsrichtlinie 2001/29/EG spricht vom "Unternehmen", ohne inhaltliche Änderungen vornehmen zu wollen)[547] ist derjenige, der für eine Aufführung bzw. eine öffentliche Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich zeichnet (siehe oben zu den Leistungsschutzrechten § 2 Rdn 2...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / II. Gewerblicher Rechtsschutz

Rz. 50 Gewerbliche Schutzrechte sind solche, die dem Schutz des gewerblich-geistigen Schaffens, den gewerblich verwertbaren Ergebnissen und ihren Auswirkungen dienen. Dazu gehören folgende Leistungsschutzrechte: Rz. 51mehr

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Der besonders schwere Fall ... / III. Fortgesetzte Steuerhinterziehung mittels einer Drittstaat-Gesellschaft

Tatbestand: Nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Drittstaat-Gesellschaft, auf die er allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise f...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Medienrecht / A. Begriff des Medienrechts

Rz. 1 Medienrecht ist ein Gebiet, das in den letzten Jahren großes Interesse findet und dabei inhaltlich immer mehr ausufert, sodass es geboten erscheint, zunächst eine begriffliche Klärung herbeizuführen, um sich danach auf einzelne Bereiche zu konzentrieren. Rz. 2 Medienrecht ist kein fest umrissener, in sich geregelter Bereich, sondern tritt in mehreren Erscheinungsformen ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / I. Funktion als Werkvermittler

Rz. 75 Die Gegenspieler zu den Kulturschaffenden und Publizisten sind die als Werkvermittler tätigen Träger der Kultur- und Medienwirtschaft. Deren Rechtspositionen werden nicht nur durch die Gesetze bestimmt, sondern gerade durch vertragliche Beziehungen mit den Kulturschaffenden und Publizisten konkretisiert. Im Vordergrund steht zunächst das Recht der Werknutzung mit den ...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / IX. Internetbasierte Geschäftsmodelle

Rz. 30 Inzwischen haben sich rund um das Urheberrecht internetbasierte Geschäftsmodelle entwickelt, die das Urheber- und Medienrecht selbst beeinflussen.[31] Suchmaschinen, wie etwa Google, aber auch andere Internetdienstleister, die urheberrechtlich geschützte Inhalte aufarbeiten, setzen Hyperlinks (meist lediglich als Links bezeichnet) auf andere online gestellte Inhalte. ...mehr

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§ 4 Medienrecht / IV. Datenschutz

Rz. 385 §§ 19–30 TTDSG regeln den Datenschutz für Telemedien sowie der Endeinrichtungen; sie stellen damit einen "Baustein" im Gesamtgefüge des Datenschutzes dar.[361] Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind zunächst einmal für die Frage heranzuziehen, was personenbezogene Daten sind, da nur diese vom grundrechtlich geschützten R...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Kennzeichnungspflichten

Rz. 456 § 95d UrhG verlangt die deutliche sichtbare Kennzeichnung mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen der unter Schutz gestellten Werke und anderer Schutzgegenstände (Abs. 1). Diese Kennzeichnung muss zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 UrhG (Schrankendurchsetzungsanspruch) den Namen des Rechtsinhabers oder seiner Fir...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Verwertungsgesellschaften

Rz. 211 Ein weiterer Typus ist der Wahrnehmungsvertrag mit den Verwertungsgesellschaften. Bei diesem geht es nicht um die individuelle Rechtswahrnehmung, sondern vielmehr um die kollektive Wahrnehmung von Nutzungsrechten. Hintergrund ist, dass es bei vielen Verwertungsarten dem Urheber kaum möglich ist, mit allen infrage kommenden Nutzern Verträge abzuschließen. Im Wahrnehmu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Recht der Werknutzung / 6. Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen und Vertragsrecht

Rz. 241 Nach § 69f Abs. 1 UrhG hat der Rechtsinhaber gegenüber dem Eigentümer oder Besitzer einen Anspruch auf Vernichtung der rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke.[344] In entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 3 und 4 UrhG kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gewerbeaufsicht / 2 Zuständigkeit und Aufgaben

Die Gewerbeaufsichtsämter sind für die Einhaltung der gesamten Regelungen über den Arbeitsschutz mit Ausnahme einiger Sonderbereiche, insbesondere des See- und Bergrechts, zuständig. Die allgemeine Zuständigkeit der Gewerbeaufsichtsämter ergibt sich zunächst aus den Regelungen der Gewerbeordnung (GewO). Darüber hinaus verweisen eine Vielzahl von speziellen Fachgesetzen auf d...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Sprachwerke

Rz. 66 Sprachwerke sind Schöpfungen, deren Gehalt mit den Mitteln der Sprache zum Ausdruck gebracht wird, wobei die im Gesetz erwähnten Schriftwerke, Reden und Computerprogramme lediglich beispielhaft angeführt wurden, um zu verdeutlichen, dass sowohl die geschriebene als auch die gesprochene Sprache mitumfasst sind ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).[76] Rz. 67 Im Bereich der Medien si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Medienrecht / c) Besondere Informationspflichten

Rz. 354 Auch für die besonderen Informationspflichten (§ 6 Abs. 1 TMG) bei kommerziellen Kommunikationen[342] gilt zunächst, dass der Diensteanbieter bei der Erbringung von Telediensten die dort vorgesehenen Mindestanforderungen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten muss. Rz. 355 Es sind sodann nachfolgende Voraussetzungen zu beachten:mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der besonders schwere Fall ... / IV. Unbenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung

Es ist anerkannt, dass über die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 S. 2 AO hinaus auch ein sog. unbenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung möglich ist. Denn im Rahmen der Strafzumessung ist nach § 370 Abs. 3 AO eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, da der Gesetzgeber sich für die Regelbeispieltechnik entschieden hat. Dabei gibt es zum einen eine Strafschärfung mit ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die oft verkannten Vorteile... / III. Die grundlegenden Strukturen – die Theorie und die Praxis

Das Steuerstrafrecht ist "Blankettstrafrecht". So kurz und prägnant formuliert es der BGH (BGH v. 19.4.2007 – 5 StR 549/06, NStZ 2007, 595), um in der Folge auszuführen, was das bedeutet: Der Unterschied zu anderen Straftatbeständen liege darin, dass erst das Blankettstrafgesetz und die blankettausfüllenden Normen zusammen die maßgebliche Strafvorschrift bilden. Deshalb müss...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 6. Konzertbesuchervertrag

Rz. 438 Die Rechte der Konzertbesucher gegenüber dem Konzertveranstalter sollen die besondere Stellung der Veranstalter abrunden. Der Konzertbesuchervertrag ist nach ganz überwiegender Auffassung als Werkvertrag zu sehen.[586] Für den Fall der Absage eines Konzertes kommt es gem. § 633 BGB darauf an, ob der Veranstaltung eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Wenn dies so ist,...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / d) Musikverlagsvertrag

Rz. 328 Der Musikverlagsvertrag bezieht sich in der Regel auf ein Werk als Titelvertrag oder ­Titelautorenvertrag. Der deutsche Komponistenverband und der deutsche Musikverleger-Verband haben für den Bereich der U-Musik ein Vertragsmuster ausgearbeitet, das mit einigen Änderungen im Münchener Vertragshandbuch[448] abgedruckt ist. Hieran orientiert sich die Praxis und soll au...mehr

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§ 4 Medienrecht / a) Anwendungsbereich des Jugendschutzgesetzes

Rz. 259 Das neue Jugendschutzgesetz hat die Vorgängerregelungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) abgelöst, damit aber auch zwei unterschiedliche Gebiete, namentlich den Jugendschutz in der Öffentlichkeit sowie den Jugendmedienschutz, zusammengefasst.[2...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Räumlicher Geltungsbereich (Kollisionsrecht)

Rz. 608 Immaterialgüterrecht hält sich nicht an Ländergrenzen (Grundsatz der Ubiquität). Dennoch knüpft auch das Urheberrechtsgesetz an räumliche (territoriale) Tatbestände an (es gilt das Territorialitätsprinzip, das allerdings durch zahlreiche internationale Vereinbarungen erweitert wird und insoweit vom Universalitätsprinzip überlagert ist).[789] Rz. 609 Ausdruck des Terri...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Verhältnis der Verwertungsgesellschaften zu den Wahrnehmungsberechtigten, Nutzern und Veranstaltern

Rz. 366 Das Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Wahrnehmungsberechtigten wird maßgeblich geprägt durch die mit dem Berechtigten zu schließenden Wahrnehmungsverträge.[510] Darüber hinaus erwerben die Verwertungsgesellschaften weitere Einwilligungsrechte und Vergütungsansprüche aufgrund der mit ihren ausländischen Schwesterorganisationen geschlossenen Gegenseitig...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gewerbeaufsicht / 5 Verschwiegenheitspflicht

Die Aufsichtsbeamten sind zur Amtsverschwiegenheit über die ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsverhältnisse verpflichtet.[1] Eine Verletzung des Dienstgeheimnisses ist disziplinarisch strafbar; sie kann u. U. auch die zivilrechtliche Haftung zur Folge haben. Die Verschwiegenheitspflicht des § 139b Abs. 1 Satz 3 GewO gilt unmittelbar nur insoweit, als die Gewe...mehr