Die Gewerbeaufsichtsämter sind für die Einhaltung der gesamten Regelungen über den Arbeitsschutz mit Ausnahme einiger Sonderbereiche, insbesondere des See- und Bergrechts, zuständig. Die allgemeine Zuständigkeit der Gewerbeaufsichtsämter ergibt sich zunächst aus den Regelungen der Gewerbeordnung (GewO). Darüber hinaus verweisen eine Vielzahl von speziellen Fachgesetzen auf die Zuständigkeit der örtlichen Gewerbeaufsichtsämter. Von besonderer Bedeutung sind z. B.:

Wichtig ist die Zuständigkeit für den Bereich des Arbeitszeitrechts. Die Gewerbeaufsichtsämter überwachen die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Höchstgrenzen. Gleichzeitig sind sie Erlaubnisbehörde für arbeitszeitrechtliche Ausnahmegenehmigungen, wie z. B. im Bereich von Sonn- und Feiertagsarbeit.

Die Aufsichtsbeamten des allgemeinen Gewerbeaufsichtsdienstes sind für den gesamten Arbeitsschutz zuständig mit Ausnahme des Gesundheitsschutzes und der Bergaufsicht, für die es besondere Bergämter gibt. Die staatlichen Gewerbeärzte sind für die ärztlichen Aufgaben des Arbeitsschutzes und für die Überwachung der Arbeitshygiene in den Betrieben zuständig.

 
Hinweis

Bedeutung der Berufsgenossenschaften

In Deutschland gibt es ein duales System der Arbeitsschutzkontrolle. Sowohl die Gewerbeaufsichtsämter als auch die Berufsgenossenschaften üben hoheitliche Aufgaben im Arbeitsschutz aus. Die Berufsgenossenschaften sind dabei jeweils für eine bestimmte Branche zuständig und kümmern sich insbesondere um die Belange der bei ihnen Versicherten. Sie setzen die branchenspezifischen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerke um.

Die Gewerbeaufsichtsämter sind demgegenüber breiter aufgestellt und nicht auf eine bestimmte Branche beschränkt.

Mehrere Versuche, die Zuständigkeiten und Kompetenzen in einer Behörde zu konzentrieren, scheiterten bislang.[1]

Es besteht eine gewisse "Verzahnung" von Gewerbeaufsichtsamt und Berufsgenossenschaft im Bereich der Feststellung von Berufskrankheiten. Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, den bei der Gewerbeaufsicht angesiedelten Gewerbearzt unverzüglich über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens bezüglich des Bestehens einer Berufskrankheit zu unterrichten.[2]

Die Gewerbeaufsicht nimmt vor allem die Maßnahmen der laufenden Überwachung von Arbeitsstätten wahr. Die Gewerbeaufsichtsbeamten haben die Betriebe laufend zu überwachen, wobei sie Betriebseinrichtungen besichtigen, Betriebsleitung und Arbeitnehmer befragen und die vom Arbeitgeber zu führenden Verzeichnisse einsehen können. Sie haben Arbeitgeber und Betriebsrat in Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten (z. B. bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz). Der Betriebsrat hat sie zu unterstützen und ist bei Besichtigungen und Unfalluntersuchungen von ihnen zuzuziehen; er erhält die Niederschriften über solche Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen.[3] Die Beamten können aufgrund gesetzlicher Vorschriften Anordnungen erlassen, die mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können. Sie können ferner die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen bewilligen.

[1] Vgl. zu den entsprechenden Bemühungen die Initiative "Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA)", www.gda-portal.de.
[2] § 193 SGB VII, § 202 SGB VII, § 4 Abs. 2 BerufskrankheitenVO.

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