Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1615 BGB – Erlöschen des Unterhaltsanspruchs.

Gesetzestext (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind. (2) Im Falle des Todes des Berechtigte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Wegfall eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573.

Rn 7 Die Unterhaltsberechtigung des Ehegatten nach § 1573, die bislang wegen Arbeitslosigkeit, unzureichenden Verdienstes oder Wegfalls einer angemessenen, den Unterhalt ganz oder teilw nicht nachhaltig sichernden Erwerbstätigkeit gegeben war, geht in eine solche wegen Alters über, weil der Berechtigte nunmehr aus diesem Grund nicht mehr auf ein Einkommen aus einer Erwerbstä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2 S 2 und Abs 3: Sonderfall: Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

I. Alleinvertretung in Unterhaltssachen, Abs 2 S 2. Rn 15 Unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge gem II 2 der Elternteil zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen berechtigt, in dessen alleiniger Obhut sich das Kind befindet. Entscheidend sind die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse (Bambg FamRZ 85, 632; Nürnbg Fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterhaltsansprüche.

Rn 2 Durch Abs 1 werden die Vorschriften zum Familienunterhalt, Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt auf die unwirksame Ehe mit der Folge erstreckt, dass der nicht wirksam Verheiratete ab der Trennung so gestellt wird, als wenn die Ehe wirksam geschlossen worden wäre. Unterhaltsansprüche sind jedoch ausgeschlossen, wenn beide Personen bei der Eheschließung noch n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586b BGB – Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten.

Gesetzestext (1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. (2) Für die Berechnung des Pflichtteils ble...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gestaltende Vereinbarung.

Rn 5 Im Zweifel ist nur eine unselbstständige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs anzunehmen (BGH FamRZ 14, 912). Über die vertraglichen Regelungen hinaus sind ggf die allgemeinen unterhalts- und verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden (Hamm FamRZ 97, 1282). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch kann vielfältig vertraglich ausgestaltet werden (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586 BGB – Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten.

Gesetzestext (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten. (2) 1Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. 2Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Tode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 16 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 vor, hat der überlebende Ehegatte sein aus § 1931 resultierendes gesetzliches Erbrecht ebenso verloren wie sein Recht auf den Voraus. Entspr gilt nach § 6 II Nr 2 HöfeO für die gesetzliche Hoferbfolge (Erman/Lieder § 1933 Rz 5). IÜ entfällt sein Pflichtteilsrecht, weil er infolge der fiktiven rechtskräftigen Scheidung nicht mehr vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begrenzung der Kürzung durch den Unterhalt.

Rn 11 III Hs 1 begrenzt die Aussetzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die ausgleichsberechtigte Person ohne die Kürzung hätte. Die Bestimmung korrespondiert mit I und bezieht sich daher auf den (fiktiven) gesetzlichen Unterhalt (BTDrs 16/10144, 72). Um den gebotenen Vergleich der Versorgungskürzung mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, muss das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Auswirkungen der Rangverhältnisse im Mangelfall.

Rn 57 In einem Mangelfall muss der Unterhaltsverpflichtete zunächst die Ansprüche der vorrangig Berechtigten auf den vollen angemessenen Unterhalt sicherstellen. Stehen ihm danach unter Beachtung seines eigenen Selbstbehalts für Unterhaltszwecke noch einzusetzende Mittel zur Verfügung, kann daraus der nachrangig Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch befriedigen (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585 BGB – Art der Unterhaltsgewährung.

Gesetzestext (1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vermögensverlust.

Rn 21 War zum Zeitpunkt der Scheidung zu erwarten, dass der Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt, und zwar auch dann nicht, wenn zunächst ein Unterhaltsanspruch bestand, dieser aber wegen späteren Vermögenserwerbs erloschen ist. § 1577 IV entsprich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grobe Unbilligkeit.

Rn 4 Die Unterhaltsversagung muss unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig sein, dh dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen (BGH FamRZ 83, 800). IRd gebotenen Billigkeitsabwägung (grundl BGH FamRZ 03, 1734) sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen, insb die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Unterhalt anderer Berechtigter.

Rn 54 Auch Unterhaltszahlungen für andere Berechtigte können das unterhaltsrelevante Einkommen mindern (grds BGH FamRZ 16, 199). Nach neuerer Ansicht des BGH (NJW 22, 621 [BGH 29.09.2021 - XII ZB 474/20]; 22, 2470 [BGH 18.05.2022 - XII ZB 325/20]) ist bei dem das gemeinsame Kind im Residenzmodell betreuenden Elternteil iRd Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ein Abzug v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585a BGB – Sicherheitsleistung.

Gesetzestext (1) 1Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 2Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. 3Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 § 33 regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Anpassung wegen der unterhaltsrechtlichen Folgen der auf dem VA beruhenden Kürzung einer Rente oder Versorgung, die ein Ehegatte aus einem Regelsicherungssystem iSv § 32 bezieht (sog Unterhaltsprivileg). Das Anpassungsverfahren ist in § 34 geregelt. Tritt der Versorgungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person ehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsätze.

Rn 3 Liegen die Voraussetzungen der §§ 1303, 1304, 1306, 1311 und 1314 II Nr 1 u 2 vor, kann im Fall der Eheaufhebung grds nur der bei Eheschließung gutgläubige bzw getäuschte oder bedrohte Ehegatte nachehelichen Unterhalt verlangen (II 1 Nr 1), während in den Fällen der §§ 1306, 1307 und 1311 Unterhaltsansprüche wechselseitig bestehen können, wenn beide Ehegatten Kenntnis v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheliche Lebensgemeinschaft.

Rn 7 Sie beginnt mit Eheschließung (§ 1310) und endet mit Trennung der Ehegatten (§ 1567 I) oder Tod eines Ehegatten; nach Scheidung gelten §§ 1596 ff. Nehmen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353) nach Trennung wieder auf, tritt der Unterhaltsanspruch des § 1360 wieder an die Stelle des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 (Hamm FamRZ 11, 1234). Allein die räuml...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585b BGB – Unterhalt für die Vergangenheit.

Gesetzestext (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern. (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterhaltsgläubiger.

Rn 2 Allein die Mutter des Kindes, nicht das Kind, ist Gläubigerin des Unterhaltsanspruchs. Rn 3 Der Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit iSv § 1967 II. Die Dreimonatseinrede des § 2014 kann ggü dem Unterhaltsanspruch des § 1963 nicht geltend gemacht werden (MüKo/Küpper § 2014 Rz 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sonderfragen.

Rn 42 § 1578b gilt für den Trennungsunterhalt nicht, auch nicht analog (BGH FamRZ 11, 875; Ddorf FamRZ 22, 1609; Brandbg NZFam 20, 345). Die isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hinsichtlich des Trennungsunterhalts ist grds nicht mutwillig iSv § 114 Abs 2 ZPO (BGH NJW 23, 2123 [BGH 05.04.2023 - XII ZB 2/21]). Wenn jedoch bei zügiger Durchführung des Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren und Entscheidung.

Rn 4 Das Anpassungsverfahren betrifft eine VA-Sache iSd § 111 Nr 7 iVm § 217 FamFG. Es handelt sich nicht um eine Familienstreitsache iSd § 112 FamFG, obwohl das FamG inzidenter über die Höhe des nachehelichen Unterhalts zu befinden hat, den der eine Ehegatte dem anderen nach den gesetzlichen Vorschriften schuldet. Das Verfahren richtet sich vielmehr ausschließlich nach dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einheitlicher Anspruch, Anschlussunterhalt, Teilanschlussunterhalt.

Rn 9 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist stets ein einheitlicher Anspruch, auch wenn zwei oder mehrere Einzeltatbestände gleichzeitig oder im zeitlichen Anschluss aneinander (zusammengesetzte Anspruchsgrundlage), verwirklicht sind (BGH FamRZ 01, 1687). Bei der Abgrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen eines Erwerbshindernisses nach §§ 1570–1572 und des Aufstockun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Konkurrenzen.

Rn 13 § 1570 ist ggü § 1615l seit Inkrafttreten des UändG nicht mehr vorrangig. In entsprechender Anwendung des § 1606 III 1 haften beide Väter anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 08, 1739; 07, 1303). Daneben sind Anzahl, Alter, Entwicklung und Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder zu berücksichtigen (BGH FamRZ 98, 541). Der Berechtigte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Benachteiligungsverbot.

Rn 11 Der Übergang des Unterhaltsanspruchs darf nicht zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes geltend gemacht werden. Dies wirkt sich praktisch in der Weise aus, dass die Regressforderung dem Unterhaltsanspruch des Kindes gg den wirklichen Unterhaltsverpflichteten im Range nachgeht mit der Folge, dass die Regressforderung dessen Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2141 BGB – Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben.

Gesetzestext Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung. Rn 1 Ist der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls schon gezeugt, aber noch nicht geboren, so gilt er gem §§ 2108, 1923 als vor dem Nacherbfall geboren. Für diesen Fall gibt §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Höhe der Rente.

Rn 13 Vgl zunächst ausf mit Berechnungsbeispielen Luckey Rz 1390 ff. Maßgeblich hierfür ist der von dem Getöteten fiktiv geschuldete gesetzliche Unterhalt (BGH NJW 04, 358, 359 [BGH 04.11.2003 - VI ZR 346/02]); ein Ersatz scheidet aber aus, wenn der Unterhaltsanspruch nicht hätte beigetrieben werden können (BGH NJW 74, 1373 [BGH 23.04.1974 - VI ZR 188/72]). Im Regelfall ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rangstufen.

Rn 2 Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gem § 1603 II 3 sind nunmehr ggü Ehegatten vorrangig. Dies bedeutet, dass das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst um die Kindesunterhalte zu bereinigen ist. Soweit das dann noch verfügbare Einkommen den ggü dem Ehegatten oder dem Anspruch aus § 1615l geltenden Selbstbehalt, der in beiden Fällen identisch ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kindesbetreuung.

Rn 8 Die Pflicht des Unterhalt begehrenden Ehegatten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird maßgeblich durch die Notwendigkeit der Kinderbetreuung beeinflusst. Eine Erwerbsobliegenheit scheidet aus, wenn entspr den zu § 1570 entwickelten Grundsätzen wegen des Alters des oder der Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das bis zum Inkrafttreten des UändG pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vereinbarungen.

Rn 18 Nach § 1585c können Ehegatten den nachehelichen Unterhalt vertraglich regeln. Grds besteht volle Vertragsfreiheit (zu Einzelheiten vgl § 1585c Rn 1 ff). Derartige vertragliche Regelungen sind grds konkretisierende und modifizierende Unterhaltsvereinbarungen. Sie lassen den Charakter des Anspruchs als gesetzlichen Unterhaltsanspruch unberührt. Ausnw (BGH FamRZ 88, 933) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unterhalt.

Rn 1 Das HaagUntProt gilt für die auf familienrechtlichen Beziehungen beruhende Unterhaltspflicht (Überblick Finger FuR 20, 515 ff). Dabei geht es um die Deckung des Lebensbedarfs, die sich iA an der Bedürftigkeit des Berechtigten u der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten orientiert (Rauscher/Andrae Rz 10). Grds werden alle Unterhaltsverpflichtungen erfasst. Doch werden Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Maßstab.

Rn 3 Die Bedürftigkeit richtet sich allein nach unterhaltsrechtlichen Kriterien, nicht etwa nach sozialhilferechtlichen Maßstäben (BGH FamRZ 95, 437). Der nach §§ 1578, 1578b zu bemessene Bedarf bildet den Maßstab für die Bedürftigkeit. Bei anerkennungsfähigem Mehrbedarf besteht der volle Unterhalt aus Quotenunterhalt und ungedecktem Mehrbedarf. Ein in ausreichender Höhe nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fiktion von Steuervorteilen.

Rn 45 Zumutbare sicher erzielbare Steuervorteile sind wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 15, 2138 und ständig [Hamm FamRZ 24, 1883]; vgl auch Perleberg-Kölbel NZFam 15, 904). Steuervorteile sind fiktiv zuzurechnen, soweit aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis eine Obliegenheit zu ihrer Geltendmachung besteht (BGH FamRZ 07, 1237; vgl auch Ziffer 10.1.1 der Leitlinien). Dazu ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Übergangsregelungen.

Rn 13 Für Unterhaltsansprüche aus vor dem 1.7.77 rechtskräftig aufgelösten Ehen (›Altehen‹) bestimmt sich das anwendbare Recht hinsichtlich der Unterhaltstatbestände (§§ 58–61 EheG), ihrer Begrenzung und Beendigung (§§ 65 ff EheG) weiterhin (vgl § 36 Nr 7 EGZPO) nach §§ 58 ff EheG. Dies gilt auch, wenn eine Abänderung eines Unterhaltstitels aus einer Altehe begehrt wird. Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter.

Gesetzestext 1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Rn 1 Nach § 1584 S 1 haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Unterhaltsgläubigers (V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 An die Stelle des Familienunterhalts tritt nach Herbeiführung der Trennung im rechtlichen Sinne der individuelle Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gg den anderen (Nichtidentität von Familien- und Trennungsunterhalt) (BGH FamRZ 99, 1497). Der Trennungsunterhalt ist auch nicht identisch mit dem Geschiedenenunterhalt (BGH FamRZ 85, 908). Leben Ehegatten nach einer Zeit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsumfang.

Rn 7 Eine Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten muss nicht notwendig ehebedingt sein (BGH FamRZ 80, 981). Da jedoch die nacheheliche Solidarität nicht uferlos ist, stellt das G jedenfalls für einzelne Unterhaltstatbestände (§§ 1571, 1572, 1573 III) sicher, dass Unterhalt nur geschuldet wird, wenn ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Bedürftig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gg wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufenden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt. (2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 4 Der Unterhaltsanspruch ist regelmäßig nicht in Gestalt einer Geldzahlung, sondern als Naturalunterhalt in Form von Sachzuwendungen oder Dienstleistungen geschuldet (BGH FamRZ 16, 1142). Aufgrund vereinbarter Pflichtenteilung kann der Unterhalt durch Haushaltsführung, Betreuung gemeinsamer Kinder etc geleistet werden. Er ist als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pfändbarkeit.

Rn 16 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist (wie der Trennungsunterhalt und Familienunterhalt) als echter Unterhaltsanspruch grds nicht pfändbar (§ 850b I Nr 2 ZPO; vgl auch BGH FamRB 08, 271) undgrds auch nicht abtretbar (§ 400). § 400 ist allerdings bei Unterhaltsansprüchen nicht anwendbar, wenn der Zedent vom Zessionar eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung erh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Novierende Vereinbarung.

Rn 4 Hierbei handelt es sich um eine schuldumwandelnde und schuldbegründende selbstständige Unterhaltsvereinbarung, welche die vereinbarten Ansprüche vom gesetzlichen Unterhaltsrecht löst und ausschließlich auf eine vertragliche Grundlage stellt (BGH FamRZ 14, 912; 14, 734). Der Schuldumschaffungswille muss eindeutig und möglichst im Wortlaut der Vereinbarung zum Ausdruck ko...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. 2Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Der Umfang jeden Unterhaltsanspruchs hängt maßgeblich von der Ermittlung des Einkommens der am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten ab. Das BGB enthält keine Regelung, was bei einer Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen ist (eingehend Scholz/Kleffmann/Kleffmann FamR-Hdb, Teil G Rz 1 ff). Rn 2 Die Einkommensermittlung erfolgt für Berechtigte und Verpflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Verbindlichkeiten können nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen mindern. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen. Die Abzahlung soll iRe Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern d...mehr