Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ungeachtet der Artikel 3 bis 6 können die berechtigte und die verpflichtete Person jederzeit eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kürzungsbefugnis (Abs 1).

Rn 2 Hat der Erblasser keine abw Regelung getroffen und liegt kein Ausnahmetatbestand nach §§ 2321 f vor, trägt der Erbe im Verhältnis zum Vermächtnisnehmer (I 1) bzw Auflagenbegünstigten (I 2) die Pflichtteilslast nur anteilig. Sind mehrere Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte vorhanden, kein Vorrang angeordnet (§ 2189) und II nicht einschlägig, besteht gg jeden von i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Betreuung durch den Vater.

Rn 11 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes steht auch dem Vater zu, wenn dieser und nicht die Mutter das Kind betreut. Die Vaterschaft muss anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sein, §§ 1592 Nr 2, 1600d I und II. Str ist, ob es ausreicht, wenn die Vaterschaft unstr ist (so Zweibrücken FamRZ 98, 554 aA Hamm FamRZ 89, 619). Der Vater muss das Kind betreuen. Ist dies der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbfallschulden.

Rn 9 Erbfallschulden sind solche, die den Erben als solchen treffen (BGH NJW 13, 933) also anlässlich des Erbfalls in der Person des Erben entstehen. Hierzu gehören insb: Pflichtteils- und -ergänzungsansprüche (BGHZ 80, 206); Vermächtnisansprüche aus gewillkürtem und gesetzlichem Vermächtnis (Voraus nach § 1932; Dreißigster nach § 1969), Vorausvermächtnis nach § 2150 (RGZ 93...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Einkünfte iSd § 21 I EStG erzielt derjenige, der mit Rechten und Pflichten eines Vermieters Sachen und Rechte iSd § 21 I EStG an andere zur Nutzung gg Entgelt überlässt. Einkünfte sind die Einnahmen abzgl der Werbungskosten. Besondere einkommensteuerrechtliche (und familienrechtliche) Regelungen gelten für Nießbrauch und Wohnrecht sowie für andere ähnliche Nutzungsrechte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Dauer der Verpflichtung.

Rn 2 Die Unterhaltspflicht besteht dem Grunde nach lebenslang (BGH FamRZ 84, 682). Unerheblich ist, ob die Kinder nur bei einem Elternteil, bei beiden Eltern oder bei Dritten leben oder einen eigenen Haushalt führen. Derartige Umstände sind nur iRd Bemessung des Unterhalts und der Beurteilung der Barunterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch endet dan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mehrere zu kürzende Versorgungen (Abs 4).

Rn 19 Bezieht die ausgleichspflichtige Person mehrere Versorgungen iSd § 32, die aufgrund des VA zu kürzen sind, so entscheidet das FamG, wenn die Voraussetzungen des § 33 I–III vorliegen, nach billigem Ermessen, welche Kürzung ausgesetzt wird (IV). Die Aussetzung kann entweder auf ein Anrecht beschränkt werden, wenn dies bereits ausreicht, um den Unterhaltsanspruch abzusich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anspruch auf Fortbildung und Umschulung.

Rn 8 Nach § 1575 II gilt § 1575 I entspr, wenn sich der Bedürftige fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind. Der Kausalzusammenhang ist nur anzunehmen, wenn die berufliche Stellung zur Zeit der Scheidung schlechter ist, als sie wäre, wenn die Eheleute nicht geheiratet hätten (BGH FamRZ 84, 988 [BGH 14.12.1983 - IVb ZR 29/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Belegvorlage.

Rn 7 Die Belege und Unterlagen, die verlangt werden, müssen im Antrag und im Urteilstenor genau bezeichnet werden. Der Gläubiger kann Vorlage der Originale verlangen (KG FamRZ 82, 624). Es können nur solche Belege verlangt werden, die für den Unterhaltsanspruch benötigt werden. Belege sind insb Verdienstbescheinigungen, Lohnsteuerkarte, Einkommensteuerbescheide, Bilanzen, Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeitskontrolle.

Rn 10 Neben den allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit (§§ 134, 8 VersAusglG) ist danach iRd Wirksamkeitskontrolle anhand des § 138 zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses iRe Gesamtschau eine Zwangslage in objektiver und subjektiver Hinsicht (konkrete subjektive Unterlegenheit in der Form einer stark ausgeprägten wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit) gegeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 3Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unvererbliche Rechte.

Rn 48 Hierzu gehören zunächst die höchstpersönlichen Rechte des Erblassers. Mit dem Tod des Menschen erlischt auch sein allg Persönlichkeitsrecht (MüKo/Leipold § 1922 Rz 84). Entspr gilt für das Recht am Körper, am Namen und auf die Ehre (NK-BGB/Kroiß § 1922 Rz 15). Allerdings ist ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gg Verunglimpfung des Erblassers anerkannt (BVerfGE 30, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gesetzliche Verfahrensstandschaft und Wirkungen, Abs 3.

Rn 17 1. Um dem ehelichen (lebenspartnerschaftlichen) Kind Konflikte zu ersparen und es nicht am Scheidungsverbundverfahren seiner Eltern beteiligen zu müssen, trifft III 1 für verheiratete Eltern, die getrennt leben (oder zwischen denen eine Ehesache anhängig ist) eine Sonderregelung für die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gg einen Elternteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausnahmen.

Rn 2 Bis zum Tode eines der Beteiligten entstandene Unterhaltsansprüche bleiben bestehen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 1613 vorliegen. Nach dem Tode bestehende, aber zum Todeszeitpunkt fällige Unterhaltsansprüche bleiben ebenfalls bestehen, also zB Ansprüche für die restlichen Tage des Monats gem § 1612 III. I. Tod des Unterhaltsgläubigers. Rn 3 Stirbt der Unterhaltsg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Rangfragen treten insb auf, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil Minderjährigen- und Ehegattenunterhalt schuldet und nicht in der Lage ist, sämtliche Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Der Nachrang eines Unterhaltsberechtigten kommt erst dann zu tragen, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichen, den angemessenen Unterhalt aller Berechtigten und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus § 245 BGB 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung § 1631e BGB 1 Vater biologischer § 1747 BGB 2 Vaterschaft § 1592 BGB 2; Art 19 EGBGB 16 Adoption § 1747 BGB 2; § 1748 BGB 10 nichteheliche ~ § 1748 BGB 10 Vaterschaft; Leibliche ~ § 1686a BGB 1 Vaterschaftsanerkennung § 1594 BGB 1; § 1963 BGB 6 Drittanerkennung § 1599 BGB 8 Form, Widerruf § 1597 BGB 1 Unwirksamkeit § 1598 BGB ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tod des Unterhaltsschuldners.

Rn 4 Stirbt der Unterhaltsschuldner, haftet dessen Erbe nach § 1967. Die Verbindlichkeiten verlieren ihren Charakter als Unterhaltsansprüche nicht. Die Haftung ist grds unbeschränkt, anders als nach § 1586b, der für den nachehelichen Unterhalt gilt und auch künftige Unterhaltsansprüche erfasst. Der Unterhaltstitel kann auf die Erben umgeschrieben werden. Diese können bis auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Aufrechnung.

Rn 17 Gg unpfändbare Forderungen kann nach § 394 nicht aufgerechnet werden. Unter das Aufrechnungsverbot nach § 850b I Nr 2 ZPO fallen alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erstreckt sich die Unpfändbarkeit auch auf Unterhaltsforderungen, die iR und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auch a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einsatzzeitpunkte.

Rn 3 Mit der Anknüpfung an einen bestimmten Einsatzzeitpunkt (vgl Rdn 4–7) soll erreicht werden, dass die grds Eigenverantwortlichkeit des Ehegatten für seinen Unterhalt (§ 1569) bestehen bleibt (BGH FamRZ 18, 260). Die Aufzählung der Einsatzzeitpunkte ist abschießend. Ausbildungsunterhalt nach § 1575 wird vom G nicht erwähnt, weil es eine Ausbildung bis zur Grenze des Alters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. 2Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. 3Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. 4Bei Gefahr im Verzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Dauer des Unterhalts.

Rn 7 Die Unterhaltsverpflichtung beginnt frühestens vier Monate vor und endet mindestens drei Jahre nach der Geburt. Die Verlängerungsmöglichkeiten entsprechen dem § 1570 I. Auf die dortigen Erläuterungen wird Bezug genommen. Damit sind beide Unterhaltsansprüche den Vorgaben des BVerfG gleichgeschaltet. Es gilt nicht § 1570 II, da darin die nacheheliche Solidarität zum Ausdr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift ist anzuwenden beim nachehelichen Unterhalt sowie gem § 1361 III für den Trennungsunterhalt mit Ausn der kurzen Ehedauer gem § 1579 Nr 1. Die Verwirkungsvorschriften gelten neben den Begrenzungsbestimmungen der §§ 1573 V, 1578 I 2. Die Einwendung gilt auch für den gg den Erben nach Tod des Unterhaltsverpflichteten gerichteten Unterhaltsanspruchs gem § 158...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Lebensbedarf.

Rn 12 Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rn 2). Die ehelichen Lebensverhältnisse markieren die Obergrenze des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1583 BGB – Einfluss des Güterstandes.

Gesetzestext Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. Rn 1 Hat der Unterhaltsschuldner in neuer Ehe Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff) vereinbart, kann grds keine Vermögenstrennung wie beim gesetzlichen Güterstand fingiert werden. Durch die Wahl des Güterstandes darf an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertragsfreiheit und deren Einschränkung.

Rn 7 Auch für Eheverträge gilt der aus der Privatautonomie (Art 2 GG) abgeleitete Grundsatz der Vertragsfreiheit. Eheverträge unterlagen daher in der Vergangenheit so gut wie keiner gerichtlichen Kontrolle. Dies änderte sich erst 2001 infolge des BVerG (vgl BVerfG FamRZ 01, 343 sowie FamRZ 01, 985). Danach setzt die durch Art 2 I GG gewährleistete Privatautonomie voraus, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bedürftigkeit.

Rn 7 Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt wie der Anspruch nach Scheidung Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Der Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Für die Bedarfsbestimmung ist nicht statisch auf den Trennungszeitpunkt abzustellen. Auch Veränderungen nach Trennung und bis Scheidu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Unterhalt.

Rn 8 Laufender Unterhalt fällt mangels Fälligkeit nicht in das Endvermögen (BGH FamRZ 03, 1544). Anderes gilt aber für am Stichtag bereits fällige Unterhaltsrückstände, die beim Berechtigten in das Aktiv- und beim Verpflichteten in das Passivvermögen fallen (BGH FamRZ 11, 25; 03, 1544; Celle FamRZ 91, 944; Frankf FamRZ 90, 998). Dasselbe gilt für ein Kontoguthaben, das dazu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Wirkung.

Rn 9 Durch den Erbverzicht fällt der Berufungsgrund zur Erbschaft weg (vgl I 2; BayObLG ZEV 06, 209, 210; Ddorf FamRZ 00, 856). Der Verzichtende wird nicht Erbe, es sei denn, der Erblasser trifft anderweitige letztwillige Anordnungen, zB in Form der Erbeinsetzung (vgl BGHZ 30, 261, 267; BGH NJW 12, 3097) oder des Vermächtnisses. Ein Pflichtteilsberechtigter, der verzichtet, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unregelmäßige oder einmalige Barbezüge.

Rn 10 Auch unregelmäßig oder einmalig erzielte Einkünfte sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Abfindungen, die ein Schuldner nach Verlust eines Arbeitsplatzes oder aufgrund eines Sozialplans erhält, haben Lohnersatzfunktion (BGH FamRZ 12, 1048; Hamm FamRZ 23, 195; 23, 588). Dies gilt auch für Abfindungen, die aufgrund einer vormaligen unzumutbaren Tätigkeit gezahlt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Abänderung der Anpassung (Abs 6).

Rn 13 Erhält der Versorgungsträger Kenntnis von Tatsachen, die zum vollständigen Wegfall der Aussetzungsberechtigung führen, braucht er nicht das FamG anzurufen und eine Aufhebung der Anpassungsentscheidung zu beantragen, sondern kann selbst über die Beendigung der Aussetzung entscheiden (VI 1). Dies gilt in den in V genannten Fällen, in denen die Unterhaltsverpflichtung der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Neue zusätzliche Erkrankung.

Rn 7i Tritt erst mehrere Jahre nach Rechtskraft der Scheidung eine neue Erkrankung (hier: Verlust der Funktionsfähigkeit der rechten Hand wegen eines eingeklemmten Nervs) auf, scheidet ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt aus, auch wenn es sich um die Spätfolge einer Nervenschädigung handelt, deretwegen die Berechtigte schon vor der Scheidung in ärztlicher Behandlung war (Ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Wertveränderungen durch nachehezeitlichen Rentenbezug.

Rn 11 Befindet sich ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge, dessen Bezugsgröße der Kapitalwert ist, bei Ehezeitende bereits in der Leistungsphase oder beginnen die Leistungen im Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entsch über den VA, führen die (nicht dem Leistungsverbot des § 29 unterliegenden) planmäßigen Rentenzahlung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Wertverzehr bei Teilung laufender Versorgungen (Abs 2 Nr 5).

Rn 16 Bezieht die ausgleichspflichtige Person aus einem Anrecht der betrieblichen oder privaten Altersversorgung, dessen Bezugsgröße ein Kapitalwert ist, bei Ehezeitende bereits Versorgungsleistungen, verringert sich idR der Ausgleichswert des Anrechts zwischen dem Ehezeitende bzw dem Eintritt der ausgleichspflichtigen Person in die Leistungsphase und der Rechtskraft der Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausbildungsunterhalt für Stiefabkömmlinge (Abs 4).

Rn 27 IV begründet eine Unterhaltspflicht außerhalb eines Verwandtschaftsverhältnisses, da die erbberechtigten Abkömmlinge, die nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, entweder Kinder des Verstorbenen aus früheren Ehen, Kinder aus der Beziehung zu einem Elternteil, mit dem der Verstorbene nicht verheiratet war oder gem §§ 1741 ff angenommene Kin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen nicht nur die Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind, sondern auch die Verbindlichkeiten gehören, die erst mit dem Erbfall entstanden sind und mit ihm im Zusammenhang stehen. Der Erbe haftet für diese Verbindlichkeiten zunächst (vorläufig) unbeschränkt, er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berufsbedingte Aufwendungen.

Rn 50 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind in angemessenem Umfang vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen. Seitdem insb durch die Corona-Pandemie das ›Home-Office‹ in größerem Maß den Arbeitsalltag prägt, sind die geltend zu machenden berufsbedingten Aufwendun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhaltskontrolle.

Rn 3 IRd Inhalts-(Wirksamkeits-)Kontrolle ist der Vertrag auf Gesetz- oder Sittenwidrigkeit zu prüfen. Gesetzwidrig sind Vereinbarungen, die gg ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB) oder die den verbindlichen und zulässigen Bestimmungen einer für den Ausgleich maßgebenden Satzung oder sonstigen Versorgungsregelung widersprechen. In diesem Zusammenhang ist insb § 8 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rückforderung von Unterhalt.

Rn 12 Die Grundlagen für Rückforderungen von zu Unrecht gezahltem Unterhalt können im Wesentlichen bestehen aus Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, Ansprüchen aus Vollstreckungsrecht sowie Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Hat der Berechtigte in einem Unterhaltsverfahren einen Betrug begangen, etwa durch vorsätzlich falsche Angaben über Einkünfte oder Verschwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begrenzung nach § 1578b.

Rn 11 Die Billigkeitsregelung des § 1578b gilt für alle Unterhaltstatbestände, auch für § 1572 (BGH FamRZ 11, 188; 09, 1207; Schlesw FamRZ 11, 302). § 1578b ist neben § 1579 (vgl Rn 10) anwendbar. § 1578b ist auch im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig (BGH FamRZ 10, 1414). Der Befristungs- und Begrenzungseinwand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tod des Unterhaltsgläubigers.

Rn 3 Stirbt der Unterhaltsgläubiger, gehen Ansprüche gem § 1922 auf den Erben über. Sie verlieren ihren Charakter als Unterhaltsansprüche nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift findet Anwendung auf Unterhaltsansprüche aller Verwandter mit Ausn minderjähriger Kinder. Sie gilt insb auch für die privilegierten volljährigen Kinder. Abzustellen ist dabei auf die die Verwirkung rechtfertigende Handlung. Handlungen eines Minderjährigen können ihn auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht zugerechnet werden, wenn er noch unterhaltsbed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Forderungsübergang beim Kindesunterhalt nach III.

Rn 8 Der Forderungsübergang gilt nur für Unterhaltsansprüche von Kindern gg einen Elternteil und nur unter den Voraussetzungen des II 1, also Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung. I. Nicht unterhaltspflichtige Verwandte. Rn 9 Dazu gehören alle Verwandte, also auch Geschwister des Kindes, die Geschwistern der Eltern, nach Adoption hinzugewonnene Verwandten sowie Stiefeltern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verzicht.

Rn 1 Verzicht beinhaltet einen Erlassvertrag und erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Demggü können Eltern Freistellungsvereinbarungen treffen und die Unterhaltsbeiträge im Verhältnis untereinander regeln. Diese hindern das Kind allerdings an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nicht (Frankfurt FamRZ 94, 1131). Bei einem Teilverzicht ist ein Ermessensra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zeitmoment.

Rn 14 Im Grundsatz reicht ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vor Rechtshängigkeit für die Verwirkung der bis dahin entstandenen Unterhaltsansprüche aus (BGH FamRZ 02, 1698). Dies gilt auch für titulierte Ansprüche, die erst nach der Titulierung fällig werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 1881 entspricht inhaltlich § 1836e I aF und überträgt die Regelungen in das Betreuungsrecht. § 1836e II aF entfällt, da Unterhaltsansprüche bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nicht mehr berücksichtigt werden (BTDrs 19/24445, 314).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Konkurrenzen.

Rn 7 § 1576 ist als Auffangtatbestand ggü §§ 1570–1572 und § 1575 subsidiär (BGH FamRZ 03, 1734; 84, 361). Bestehen Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 ff auch nur teilw, gehen sie dem Anspruch aus § 1576 vor und sind gesondert zu beziffern (BGH FamRZ 84, 361; Zweibr FamRZ 02, 821). An den Unterhalt nach § 1576 kann sich kein Anschlussunterhalt anschießen. Der Anspruch kann auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Beistandschaft.

Rn 7 Wird die Beistandschaft ohne jede Konkretisierung beantragt, betrifft sie die Bereiche der Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Hiervon erfasst wird auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gg den Pflichtigen, wenn das Kind sich in entgeltlicher Pflege bei einem Dritten befindet, da die Pflegeperson selbst nicht berechtig...mehr