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§ 15 Familienrecht / 5. Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Maria Demirci, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 204

Ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht bekannt und hat er auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden.[321] Das ist aber im Regelfall nicht sinnvoll. Denn später muss zur Klärung der Unterhaltshöhe ein weiterer Antrag folgen. Zu empfehlen ist deshalb allein der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO. Mit ihm wird auch der – zunächst noch unbeziffert geltend gemachte – Zahlungsanspruch rechtshängig.

 

Beachten!

Gemäß § 235 Abs. 1 FamFG besteht eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht, die das Gericht gemäß § 235 Abs. 2 FamFG auf Antrag eines Beteiligten geltend machen muss, wenn der andere Beteiligte außergerichtlich trotz Aufforderung keine oder keine ausreichende Auskunft erteilt hatte.[322] Ferner kann das Gericht gemäß § 236 Abs. 1 FamFG – und muss dies auf Antrag gemäß § 236 Abs. 2 FamFG – bei Dritten (Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Versicherungen und Finanzämter) Auskünfte und Belege anfordern. Anordnungen des Gerichts können gemäß § 235 Abs. 4 und § 236 Abs. 5 FamFG von den Beteiligten nicht selbstständig angefochten werden. Die Verpflichtung des Beteiligten kann allerdings gemäß § 235 Abs. 4 FamFG nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wohl aber die Verpflichtung des Dritten (außer Behörden) gemäß § 236 Abs. 4 S. 2 FamFG, § 390 ZPO. Es sollten deshalb in jedem Auskunfts- oder Stufenantrag die Anträge gemäß §§ 235 und 236 FamFG gestellt werden; denn es spricht einiges dafür, dass der Schuldner reagieren wird, wenn er vom Gericht gemäß § 235 Abs. 1 S. 4 FamFG darauf hingewiesen wird, dass sonst bei Dritten gemäß § 236 FamFG nachgefragt wird und dass er mit Kostenkonsequenzen gemäß § 243 Abs. 2 Nr. 4 FamFG zu rechnen hat.

 

Rz. 205

Falls das Einkommen des Schuldners jedenfalls einigermaßen bekannt ist,...

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