Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 3.6 Aufwendungen für Dritte

Rz. 40 Die Unterstützung Dritter ist zugleich häufigster Anwendungsfall der Zwangsläufigkeit aufgrund von sittlichen Gründen (Rz. 39). Die Rspr. stellt im Wesentlichen darauf ab, dass eine sittliche Verpflichtung nur dann bestehen kann, wenn der Stpfl. mit der dritten Person verwandt i. S. d. § 15 AO ist oder zumindest eine besonders "enge Beziehung" zu dieser unterhält, beson...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Antragstellung (§ 67 S 1 EStG)

Rn. 23 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Kindergeld wird nicht von Amts wegen, sondern nach § 67 S 1 EStG nur auf Antrag gezahlt. Hierin kann keine verfassungsrechtlich unzulässige Einschränkung des Anspruchs der Eltern auf Freistellung des Existenzminimums ihrer Kinder gesehen werden, obwohl die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch Berücksichtigung der Fr...mehr

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Jung, SGB VIII § 52a Beratu... / 2.1.3 Beurkundung der Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

Rz. 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 verpflichtet das Jugendamt im Zuge des Beratungs- und Unterstützungsangebots die Mutter darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen des Kindes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch die Urkundsperson beim Jugendamt beurkunden zu lassen.mehr

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Jung, SGB VIII § 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift wurde eingefügt durch das Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) und sogleich geändert durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942), beide mit Wirkung zum 1.7.1998. Sie wurde zuletzt durch Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefasst. Rz. 2 Während § 18 den Rechtsa...mehr

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Jung, SGB VIII § 52a Beratu... / 2.1 Beratung und Unterstützung unverzüglich nach der Geburt

Rz. 3 Gemäß Abs. 1 Satz 1 hat das Jugendamt nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung anzubieten. Die Hilfe ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) anzubieten. Durch den aufgrund von Art. 2 Abs. 23 Nr. 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes neu ...mehr

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Jung, SGB VIII § 52a Beratu... / 2.1.4 Beantragung einer Beistandschaft und deren Bedeutung (Abs. 1 Satz Nr. 4)

Rz. 7 Das Jugendamt muss die Mutter auf die Möglichkeit hinweisen, gemäß § 1712 BGB eine Beistandschaft zu beantragen. Diese hat ihrerseits die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als Aufgabenbereiche (vgl. dazu die Kommentierung zu § 55 Rz. 3 bis 8). Es handelt sich nach dem Wortlaut sowie der Intention der Vorschrift ausschließlich um e...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / 3. Freistellung der weichenden Erben von Unterhaltspflichten

Rz. 65 Da der Übergeber mit dem landwirtschaftlichen Betrieb häufig sein gesamtes bzw. einen wesentlichen Teil seines Vermögens weggibt, besteht für die weiteren Abkömmlinge des Übergeber die erhöhte Gefahr, im Falle einer Pflegebedürftigkeit des Übergebers für dessen Unterhalt aufkommen zu müssen (sog. "Elternunterhalt",[74] §§ 1601 ff. BGB).[75] Dieses Risiko besteht insbe...mehr

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Jung, SGB VIII § 52a Beratu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde eingefügt durch das Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) und sogleich geändert durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942), beide mit Wirkung zum 1.7.1998. Sie wurde zuletzt durch Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefasst. Rz. 2 Während § 18 den Rechtsanspruch allei...mehr

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Jung, SGB VIII § 52a Beratu... / 2.1.1 Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 4 Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wird aus dem Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet (BVerfG, Urteil v. 31.1.1989, 1 BvL 17/87, BVerfGE 79 S. 256). Dieses Grundrecht des Kindes muss allerdings je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles abgewogen werden gegenüber widerstreitenden Grundrechten der Mut...mehr

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Jung, SGB VIII § 52a Beratu... / 2.1.5 Gemeinsame elterliche Sorge (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5)

Rz. 8 Dieser Komplex steht nicht im Zusammenhang mit Vaterschaft oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Vielmehr wird durch den Hinweis für nicht miteinander verheiratete Eltern die Möglichkeit aufgezeigt, gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB durch rechtsgeschäftliche Erklärungen die elterliche Sorge gemeinsam zu übernehmen. Die öffentliche Beurkundung der Sorgeerklärun...mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / IV. Dauernde Last

Rz. 26 Zur Abgrenzung der dauernden Last von der Leibrente siehe Rdn 4. 1. Kennzeichnend für die dauernde Last ist die vereinbarte Abänderbarkeit der wiederkehrenden Geldleistungen entsprechend § 323a ZPO/§ 239 FamFG.[35] Der Abänderungsvorbehalt, zumeist anknüpfend an eine wesentliche Veränderung der Bedürfnisse des Veräußerers und der Leistungsfähigkeit des Erwerbers, birgt...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 2.6 Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen mit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UhVorschG übergegangenen Unterhaltsansprüchen

Das UhVorschG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils eine staatliche Unterhaltsleistung erhält, wenn der unterhaltspflichtige, familienferne Elternteil keinen oder nicht den vollen Kindesunterhalt aufbringt. Nach erfolgtem Übergang des Anspruchs auf das leistende Bundesland[1] kommt eine Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen ...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 4.1 Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG seitens der "Kinder"

Unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern sind zunächst deren Kinder. Aber auch Enkelkinder sind ihren Großeltern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.[1] Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Eltern(-teile) gegenüber ihren Kindern setzt voraus, dass die Eltern unterhaltsbedürftig sind[2] und die Kinder ihrerseits auch in der Lage sind, Unterhalt zu leisten.[3] S...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.5.1 Anlage U – Sonderausgaben – Realsplitting

Wer an seinen geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner Unterhalt bezahlt, kann diese Zahlungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen (begrenztes Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG), soweit der Unterhaltsempfänger zustimmt.[1] Was Unterhaltszahlungen im steuerlichen Sinn sind Unterhaltsleistungen im steuerlichen Sinne sind alle Zuwendungen, die ohne...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2 Beratung/Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen des Kindes (Abs. 1 Nr. 1 2. Fall)

2.2.1 Alleinerziehende Rz. 23 Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge steht Müttern und Vätern zu, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Zu dem Inhalt dieser Anspruchsvoraussetzung vgl. Rz. 10. 2.2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen – materielles Unterhaltsrecht Rz. 24 Von der Beratung und Unt...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.7.2.1.1 Maß des Unterhalts

Rz. 157 Nach § 1610 Abs. 2 BGB erfasst der Unterhaltsanspruch eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Deshalb unterfällt die Zeit der allgemeinen Schulausbildung grundsätzlich der Unterhaltspflicht. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Rz. 158 Verzögert sich die Schulausbildung aufgrund eines vorübergehenden leichten Versagens, müssen dies die Unterhaltsverpflichteten n...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Rz. 87 Die Gesetzesentwicklung zu § 1615l BGB ist 2007 rasant verlaufen. Zunächst entschied das BVerfG, dass die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar ist. Die nacheheliche Solidarität bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz zu nicht miteinander verheirateten Eltern rechtferti...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.2.2 Unterhaltstatbestände

Rz. 89 Nach § 1615 l Abs. 1 BGB hat der Vater für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt der Mutter Unterhalt zu gewähren, einschließlich der Kosten der Schwangerschaft und Entbindung, die außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Rz. 90 Über den Zeitraum des Abs. 1 hinausgehend hat der Vater der Mutter Unterhalt zu gewähren, soweit diese aufgrund einer durch di...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 1.2 Abgrenzung zu anderen Vorschriften des SGB VIII

Rz. 3 § 18 ist von mehreren Vorschriften abzugrenzen, die ähnliche und ergänzende Regelungen beinhalten: Die Regelungen stehen im engen Zusammenhang mit dem Anspruch der Eltern nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 , in Fragen der Partnerschaft beraten zu werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Wird die elterliche Sorge nach Tre...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.3.2 Vereinfachtes Verfahren

Rz. 74 Für die Vertretung des Kindes und die Zuständigkeit gelten die Ausführungen zu Rz. 71 f. entsprechend. Eine Abgabe an das Gericht der Ehesache findet aber nur statt, wenn das vereinfachte Verfahren in ein streitiges Verfahren übergeht (§§ 233, 254, 255 FamFG). Rz. 75 Das vereinfachte Verfahren (§§ 249 ff. FamFG) hat zum Ziel, schnell einen Unterhaltstitel über maximal ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.3 Bedürftigkeit

Rz. 38 Unterhaltsbedürftig ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Ein Kind ist grundsätzlich bedürftig, wenn es weder über Vermögen noch Einkünfte verfügt, um seinen Unterhaltsbedarf zu decken. Das wird in der Beratungspraxis der Träger der Jugendhilfe der Regelfall sein. Im Einzelfall sind folgende Besonderheiten zu beachten. Rz. 39 Ge...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.7 Unterhalt für die Vergangenheit

Rz. 64 Unterhalt für die Vergangenheit kann für den Elementarbedarf (vgl. Rz. 28) und den regelmäßigen Mehrbedarf (vgl. Rz. 31) grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 1 BGB). Es müssen vielmehr folgende Voraussetzung alternativ gegeben sein: Rz. 65 Der Unterhaltsschuldner wurde aufgefordert, über sein Vermögen und seine Einkünfte Auskunft zu erteilen (§ 1613 ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.3.3 Abänderungsverfahren

Rz. 77 Erfolgt eine Verurteilung zur Zahlung zukünftiger Unterhaltsleistungen, ist jede Partei berechtigt, im Wege der Klage eine Abänderung des Urteils zu erreichen, wenn sich die für die Verurteilung zur Entrichtung des Unterhalts, die Bestimmung der Unterhaltshöhe oder die Dauer der Unterhaltspflicht maßgebenden Verhältnisse nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlun...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.2.7 Erlöschen des Anspruchs durch Heirat

Rz. 100 Für alle Unterhaltstatbestände des § 1615l BGB findet § 1586 Abs. 1 BGB analoge Anwendung. Danach erlischt der Unterhaltsanspruch durch die Heirat eines anderen Mannes als des Vaters des Kindes oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (BGH, Urteil v. 17.11.2004, XII ZR 183/02).mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.7.2.2.3 Bestimmungsrecht der Eltern

Rz. 167 Nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB können Eltern, die einem unverheirateten volljährigen Kind Unterhalt zu gewähren haben, die Art des Unterhalts bestimmen. Einer Studentin/einem Studenten kann deshalb im Rahmen eines Gesamtkonzeptes angeboten werden, in der Wohnung der Eltern zu leben sowie Verpflegung, ein Taschengeld und Geld für zweckgebundene Ausgaben (z. B. Studienl...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.4 Inhalt der Beratung und Unterstützung

Rz. 80 Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen hat eine erhebliche praktische Bedeutung, da in einem signifikanten Umfang Elternteile versuchen, sich ihrer finanziellen Verantwortung ganz oder teilweise zu entziehen (Tillmanns, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 Rz. 4). Die Träger der Jugendhilfe beraten zum Grund und insbesondere zur Höhe des Unterhaltsanspruchs, helfen...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 1.1 Übersicht

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB VIII am 1.1.1991 in Kraft getreten. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, u. a. durch Art 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern v. 16.4.2013 (BGBl. I S. 795). Mit Wirkung zum 19.5.2013 wurde die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch Müttern un...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.4.2 Erweiterte Unterhaltspflicht der Eltern

Rz. 48 Für Eltern gilt die erweiterte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber müssen Eltern alle verfügbaren Mittel einschließlich ihres Vermögensstammes (von Pückler, in: Grüneberg, BGB, § 1603 Rz. 36) zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden. Ihnen verbleiben aber nach der Düsseldorfer Tabelle a...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.3.1 Klageverfahren

Rz. 70 Verweigert der Elternteil bereits die Auskunft, kann im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) auf Auskunft, ggf. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. Rz. 56 ff.) und Zahlung geklagt werden. Gibt der Elternteil Auskunft, verweigert aber Unterhaltszahlungen, ist unmittelbar eine Leistungsklage auf bezifferten Unterhalt zu erheben. Rz. 71 Vertreten wird das Kind du...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.4.3 Unterhaltspflicht der Großeltern

Rz. 55 Den Selbstbehalt für Großeltern gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger und unverheirateter Kinder bemisst die Rechtsprechung nach dem Selbstbehalt, der Eltern gegenüber volljährigen Kindern zusteht (BGH, Urteil v. 8.6.2005, XII ZR 75/04; BGH, Urteil v. 20.12.2006, XII ZR 137/04). Dieser beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle, Anm. D (vgl. Rz. 170), zurzeit 1...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.1 Anspruchsberechtigte

Rz. 86 Nach Abs. 1 Nr. 2 steht der Mutter, die nach § 1626a Abs. 2 BGB für ein Kind allein sorgeberechtigt, d. h. mit dem Vater nicht verheiratet ist oder war, und dem Vater ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB zu. Das ist richtig, da Unterhaltsansprüche nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB auch dem Vater d...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.1.2.2 Gesetzliche Vertretung

Rz. 17 In allen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge sind die Sorgeberechtigten berechtigt und verpflichtet, das Kind gegenüber Dritten zu vertreten (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die elterliche Sorge Vater und Mutter gemeinsam zusteht, gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 HS 1 und Satz 3 HS 2 BGB). Davon ausgenommen sind alle bei Gef...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen – materielles Unterhaltsrecht

Rz. 24 Von der Beratung und Unterstützung nach § 18 Abs. 1 werden alle Unterhaltsansprüche des Kindes oder des Jugendlichen nach §§ 1601 ff. BGB gegen Verwandte in gerader Linie erfasst. Die Grundlagen des Verwandtenunterhalts werden bezogen auf minderjährige Kinder nachfolgend im Überblick dargestellt. Zu Ansprüchen volljähriger Kinder wird auf die Ausführungen zu Abs. 4 ve...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.1 Alleinerziehende

Rz. 23 Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge steht Müttern und Vätern zu, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Zu dem Inhalt dieser Anspruchsvoraussetzung vgl. Rz. 10.mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.4.1 Grundsätze

Rz. 43 Die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner richtet sich nach § 1603 BGB. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist für die Leistungsfähigkeit das Einkommen unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners maßgeblich. Unter "Einkommen" ist bei normal verdienenden, unselbstständigen Unterhaltsschuldnern das Nettoeinkommen gemeint. Bei Freiberuflern und...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.5 Auskunftsanspruch

Rz. 56 Nach § 1605 Abs. 1 BGB kann das minderjährige Kind von seinen Eltern und Großeltern Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen verlangen, soweit dies für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Ebenso muss das Kind Auskunft über seine Einkünfte geben, damit seine Bedürftigkeit überprüft werden kann. Rz. 57 Geschuldet wird eine in sich geschlossene Z...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.1.3 Gesetzliche Vertretung

Rz. 38 In allen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge sind die Sorgeberechtigten berechtigt und verpflichtet, das Kind gegenüber Dritten zu vertreten (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die elterliche Sorge Vater und Mutter gemeinsam zusteht, gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 HS 1 und Satz 3 HS 2 BGB). Davon ausgenommen sind alle bei Gef...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 1.3 Rechtsberatung

Rz. 7 Die Tätigkeit des Trägers der Jugendhilfe im Rahmen des § 18 ist erlaubte Rechtsberatung. Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe folgt dies aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), da sie als Behörde im Rahmen der ihnen nach § 18 gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tätig werden. Damit ist aber nicht die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung im...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.4 Leistungsfähigkeit

2.2.2.4.1 Grundsätze Rz. 43 Die Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner richtet sich nach § 1603 BGB. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist für die Leistungsfähigkeit das Einkommen unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners maßgeblich. Unter "Einkommen" ist bei normal verdienenden, unselbstständigen Unterhaltsschuldnern das Nettoeinkommen gemeint. B...mehr

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Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 2.2.4.2.2 § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB – Aufhebung gemeinsamer Sorge

Rz. 72 Im Rahmen der nicht einvernehmlichen Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Für diese Prüfung sind folgende Grundsätze zu beachten: Rz. 73 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält die Neu...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.1 Verwandte in gerader Linie

Rz. 25 Einem Kind sind nach § 1601 BGB seine Verwandten in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Verwandte in gerader Linie sind für das Kind alle Personen, von denen es abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB). Dazu gehören neben den Eltern im Rechtssinne (§ 1591, § 1592, § 1754 BGB, vgl. § 17 Rz. 22) seine Großeltern und ggf. Urgroßeltern, nicht aber Geschwister oder Stiefeltern. ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.2 Maß des Unterhalts

Rz. 27 Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des minderjährigen Kindes (angemessener Unterhalt). Der angemessene Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf und den Kosten der Erziehung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Um den angemessenen Unterhalt zu best...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.7.3 Inhalt der Beratung und Unterstützung

Rz. 169 Die Träger der Jugendhilfe beraten zum Grund und zur Höhe des Unterhaltsanspruchs, helfen bei der Formulierung von Schreiben und ggf. bei der Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens (Lack, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, § 18 Rz. 7, 8). Eine Vertretung des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils ist dagegen ausgeschlossen (vgl. Rz. 5). Zudem bietet § 18 Abs. 4 kein...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.3.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Rz. 82 Unterhaltsersatzansprüche ergeben sich aus dem Ausfall des Unterhaltsschuldners oder der schädigungsbedingten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit (Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 18). Zu den Unterhaltsersatzleistungen gehören deshalb die Halbwaisenrente (§ 48 SGB VI; §§ 38, 45, 47 BVG), zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Un...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.3 Rechtliche Rahmenbedingungen – Unterhaltsverfahrensrecht

Rz. 68 Gibt der Elternteil freiwillig Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ist bereit, den angemessenen Unterhalt zu bezahlen, kann das Jugendamt eine entsprechende Verpflichtung beurkunden (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Aus dieser Urkunde kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn sich der Elternteil der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwir...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.2.1 Regelmäßiger Bedarf

Rz. 28 Der regelmäßige Bedarf (Elementarunterhalt) eines minderjährigen Kindes wird durch die – ggf. sich verändernde – Lebensstellung der Eltern geprägt (von Pückler, in: Grüneberg, BGB, § 1610 Rz. 3). Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich daher einerseits nach den Bedürfnissen des Kindes außerhalb der tatsächlichen Betreuung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und andererseits nac...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.2.3 Sonderbedarf

Rz. 35 Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger außergewöhnlicher Bedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Er kann deshalb ohne die Einschränkungen des § 1613 Abs. 1 BGB für die Vergangenheit geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Unter den Sonderbedarf fallen daher nur Aufwendungen, die weder den Elementarbedarf noch den regelmäßigen Mehrbedarf betreffen (Klein, in: KK-FamR,...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.2.4 Leistungsfähigkeit des Vaters

Rz. 96 Für die Leistungsfähigkeit des Vaters gelten die allgemeinen Grundsätze des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Rz. 43 ff.). Rz. 97 Für den Selbstbehalt, den der Vater für sich in Anspruch nehmen kann, gilt: Wegen der Angleichung der Ansprüche aus § 1615l BGB an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten nach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber minderjährigen Kindern ...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.1.1 Alleinerziehende

Rz. 10 Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge steht Müttern und Vätern zu, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Hat für das Kind oder den Jugendlichen ein Vormund oder Pfleger zu sorgen, kann er zwar nicht nach § 18, aber nach § 53 Abs. 2 Beratung und Unterstützung für sich in Anspruc...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.2.2.2.2 Mehrbedarf

Rz. 31 Ein regelmäßiger Mehrbedarf ist gegeben, wenn wiederkehrend Aufwendungen notwendig sind, die keinen Bezug zu dem üblichen Barbedarf haben, d. h. vom Elementarunterhalt nicht oder teilweise nicht gedeckt sind. Für die unteren Einkommensgruppen ist dies stets anzunehmen (OLG Köln, Beschluss v. 29.10.1998, 14 WF 157/98). Ab Einkommensgruppe 6 enthalten die Regelsätze abe...mehr