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Jung, SGB VIII § 18 Beratung und Unterstützung bei der A ... / 2.4.2.2 Unterhaltstatbestände

Hans-Peter Jung
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Rz. 89

Nach § 1615 l Abs. 1 BGB hat der Vater für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt der Mutter Unterhalt zu gewähren, einschließlich der Kosten der Schwangerschaft und Entbindung, die außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

 

Rz. 90

Über den Zeitraum des Abs. 1 hinausgehend hat der Vater der Mutter Unterhalt zu gewähren, soweit diese aufgrund einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann (§ 1615l Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieser Unterhaltsanspruch ist begrenzt für einen Zeitraum von 4 Monaten vor bis 3 Jahre nach der Geburt (§ 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB).

 

Rz. 91

Schließlich hat der Vater Unterhalt zu gewähren, soweit von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB). Mit diesem Unterhaltstatbestand hat der Gesetzgeber einen Anspruch geschaffen, der mit dem Anspruch einer Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB im Wesentlichen vergleichbar ist. Durch die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt soll der Vater mehr in die Verantwortung dafür einbezogen werden, dass seine Kinder von der Mutter persönlich betreut werden können, was durch die Unterhaltsgewährung sichergestellt wird. Die Mutter soll das Kind pflegen und erziehen können, ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein (BGH, Urteil v. 1.12.2004, XII ZR 3/03).

 

Rz. 92

Parallel zur Regelung § 1570 BGB wird der Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mindestens für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der Geburt gewährt (§ 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB). Damit knüpft das Unterhaltsrecht an sozialstaatliche Leistungen, insbesondere den Anspruch des Kindes auf Gewährung eines Kindergartenplatzes an (§ 24 Abs. 1; Born, NJW 2008, 1, 3). Die Unter...

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